Revision wegen uneidlicher Falschaussage: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 191/54
- Datum
- 28.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) müssen sowohl der äußere als auch der innere Tatbestand festgestellt sein.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die der Gesetzgeber bereits bei der Festlegung des Strafrahmens berücksichtigt hat, nicht erneut in unzulässiger Weise zuungunsten des Verurteilten verwertet werden.
Ein behaupteter Notstand nach § 52 StGB setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der handelnden Person oder ihrer Angehörigen voraus; die bloße Androhung einer Selbsttötung durch Dritte begründet diese Gefahr nicht.
Das Revisionsgericht hat nachträglich in Kraft getretene strafrechtliche Erleichterungen und verfahrensrechtliche Vorschriften (z. B. zur Strafaussetzung zur Bewährung) im Rahmen seiner Entscheidung zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 24. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Arbeiterin Henriette P. ████, geb. ███, aus ████████, dort geboren am ██████ █████, wegen uneidlicher Falschaussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. C. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. August 1953, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.
Sie hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Verletzung des Verfahrens- sowie des sachlichen Rechts begründet.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision „vorsorglich“, dass die beiden Schöffen für das Geschäftsjahr 1953 nicht erneut vereidigt worden seien (§ 51 Abs. 1 GVG in der zur Zeit der Hauptverhandlung des Landgerichts geltenden Fassung). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge mit der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit erhoben ist. Jedenfalls entbehrt sie der tatsächlichen Grundlage. Nach den Ermittlungen ist der eine der beiden Schöffen am 26. Januar 1953 und der andere am 27. Februar 1953 für das Geschäftsjahr 1953 vereidigt worden.
2.) Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch unbegründet.
Das Landgericht hat sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand des § 153 StGB bedenkenfrei festgestellt.
Ob die Angeklagte bei ihrer uneidlichen Falschaussage im – sei es auch nur vermeintlichen – Notstand nach § 52 StGB gehandelt hat, brauchte die Strafkammer nicht zu prüfen; denn nach den bindenden Urteilsfeststellungen drohte der frühere Mitangeklagte Stein der Beschwerdeführerin lediglich an, er werde sich umbringen, wenn sie vor Gericht die Wahrheit sage. Die Drohung war also nicht, wie in § 52 StGB vorausgesetzt ist, mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Beschwerdeführerin oder eines ihrer Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 2 verbunden.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in neuen und daher in diesem Rechtszug unbeachtlichen Behauptungen und aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen.
Eingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Urteilsausführungen hat die Strafkammer von der Verhängung der in § 153 StGB angedrohten Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis deshalb abgesehen, weil gerade Zeugenaussagen oft das einzige Mittel für die Gerichte seien, die Wahrheit zu erforschen, und deshalb falsche Aussagen vor Gericht aus Abschreckungsgründen streng geahndet werden müssten. Damit hat das Landgericht bei der Strafzumessung Umstände, die bereits von dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Strafvorschrift und der Bemessung des Strafrahmens für die uneidliche Falschaussage berücksichtigt worden sind, in unzulässiger Weise zuungunsten der Beschwerdeführerin verwertet (u. a. RG HRR 1937 Nr. 616; RG JW 1928, 2976 Nr. 6 b; Urteil des BGH 2 StR 18/50 vom 27. Februar 1951 = MDR 1951, S. 276). Im Übrigen müsste der Strafausspruch schon mit Rücksicht auf die nach der Verkündung des Urteils in Kraft getretenen, gemäß § 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachtenden Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) bei den besonderen Umständen des Falles in vollem Umfang aufgehoben werden.
Für den Fall, dass das Landgericht die Mindeststrafe aus § 153 StGB in Höhe von drei Monaten Gefängnis für eine ausreichende Sühne erachten sollte, wird auf § 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 hingewiesen.
Der frühere Mitangeklagte █████ ist zwar u. a. wegen Anstiftung der Beschwerdeführerin P. zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden. Doch kommt insoweit eine Aufhebung des Strafausspruchs auch gegen ihn (§ 357 StPO) nicht in Betracht. Wie die Urteilsgründe ergeben, beruht die Festsetzung der Einzelstrafe aus §§ 153, 48 StGB auf selbständigen, durch den Rechtsfehler im Falle der Angeklagten ███ nicht beeinflussten Zumessungsgründen.
| Mantel | Dr. Hörchner | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Seibert |