Revision gegen Urteil wegen Menschenhandels – Rüge des Anwesenheitsrechts verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 190/98
- Datum
- 03.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Rüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts bei Fortsetzung einer Zeugenaussage ist unbegründet, wenn das Protokoll keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt und die Unklarheit freibeweislich ausgeräumt werden kann.
Widersprüche in Protokollvermerken der Hauptverhandlung können vom Revisionsgericht freibeweislich geklärt werden; dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden sind hierfür verwertbar.
Die nachträgliche Einfügung eines Namens in Protokollvermerke kann als protokollarischer Fehler festgestellt werden, wenn der tatsächliche Ablauf der Hauptverhandlung dies nicht bestätigt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 31. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 190/98 vom 3. November 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **3. November 1998
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Juli 1997 werden als unbegriundet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten F.:
Die Rüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung für die Dauer der Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin am 23. Januar 1997 ist unbegründet.
Zwar weist das Protokoll aus, dass der Angeklagte, der vom vorangegangenen Ausschließungsbeschluss nicht erfasst wurde, gleichwohl aus dem Saal entfernt wurde. Jedoch ist das Protokoll widersprüchlich. Es teilt auch mit, der Angeklagte sei zusammen mit den am Vortage ausgeschlossenen Mitangeklagten über den Inhalt der bisherigen Aussage der Zeugin unterrichtet worden. Er selbst war aber zuvor nicht ausgeschlossen gewesen, musste also nicht gemäß § 247 Satz 4 StPO unterrichtet werden.
Die hieraus folgende Unklarheit des Protokolls kann der Senat freibeweislich beseitigen (vgl. BGHSt 16, 306, 308; 17, 220, 222; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 274 Rdn. 17 m. w. Nachw.). Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden hat ergeben, dass der Name des Angeklagten in den Protokollvermerken vom 23. Januar 1997 aufgrund einer Verwechslung nachträglich zu Unrecht eingefügt wurde. Tatsächlich sei dieser Angeklagte nicht ausgeschlossen worden. Die nachträgliche Einfügung seines Namens wird auch durch die Fassung der Protokollvermerke belegt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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