Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Einzelstrafe wegen unterlassener Erörterung des minder schweren Falles (§ 250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 190/96
Datum
30.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die im Fall II 1 gegen einen Angeklagten verhängte Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund war, dass das Landgericht trotz nennenswerter Milderungsgründe nicht geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 2 StGB) vorliegt. Die übrigen Revisionen wurden verworfen. Die Entscheidung betont die Prüfpflicht bei der Wahl des Strafrahmens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wahl des Strafrahmens nach § 250 Abs. 1 StGB hat das Gericht zu prüfen und zu erörtern, ob wegen vorhandener Milderungsgründe ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB vorliegt; von dieser Erörterung kann nur abgesehen werden, wenn die Annahme eines minder schweren Falles offensichtlich fernliegend ist.

2

Die Angabe mehrerer strafmildernder Umstände im Rahmen der Strafzumessung verpflichtet das Gericht, zu prüfen, ob diese Umstände die rechtliche Einstufung als minder schwerer Fall rechtfertigen können.

3

Unterbleibt die erforderliche Erörterung der Frage des minder schweren Falles, ist die hierauf bezogene Einzelstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, soweit die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergab.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 190/96 vom 30. April 1996 in der Strafsache gegen Michael W[O] geboren am █ 1969 in W[C]__/Mecklenburg, █████ geborener S[C]____, geboren ██ Sven ████ 1973 in F[—]___/Sachsen, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 30. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 1995, soweit es ihn im Fall II 1 betrifft, hinsichtlich der verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K__ und die Revision des Angeklagten W____ werden verworfen.

3. Der Angeklagte ██ hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B[C] im Fall II 1 nach dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ohne zu erörtern, ob wegen des Vorliegens mehrerer Strafmilderungsgründe möglicherweise ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB gegeben ist.

Einer solchen Erörterung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht, wenn alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fernliegend oder gar abwegig erscheinen lassen, dass die Verneinung des minder schweren Falles auf der Hand liegt (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1 m. w. Nachw.).

Dies ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat für den Angeklagten B[C] im Rahmen der Strafzumessung eine Anzahl von Milderungsgründen (z. B. weitgehendes Geständnis, ein im Vergleich zu dem Mittäter erheblich geringerer Tatbeitrag, erstmalige Delinquenz als Erwachsener) aufgeführt, die Anlass zu der Erörterung hätten geben müssen, ob möglicherweise ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB vorliegt.

Die Aufhebung der im Fall II 1 verhängten Strafe berührt die weitere, im Fall II 2 verhängte Strafe nicht; gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch kein Bestand haben.

Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K__ nicht erkennen.

3. Die Revision des Angeklagten W[O] wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten █████ ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

MaulZschockeltGerhardt
UlsamerGranderath
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