Aufhebung wegen fehlerhafter Indizienwürdigung bei Tötungsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 190/80
- Datum
- 22.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Feststellung des Tötungsvorsatzes darf das Tatgericht mehrdeutige Indizien nicht als eindeutigen Beleg für einen unbedingten Tötungswillen behandeln; es hat auch alternative Erklärungen in Betracht zu ziehen.
Ungezieltes Zustechen kann zwar ein Indiz für Tötungsabsicht sein, lässt aber – abhängig von den Tatumständen – ebenso die Annahme eines bloß bedingten Vorsatzes oder einer nicht auf Tötung gerichteten Absicht zu.
Bei der Prüfung des inneren Tatbestands sind Wissens- und Willensseite getrennt zu ermitteln und zu würdigen; daraus muss sich die erforderliche Intensität des Vorsatzes ergeben.
Eine revisionsrechtliche Aufhebung und Zurückverweisung ist geboten, wenn das erstinstanzliche Urteil auf einer fehlerhaften Indizienwürdigung beruht, die die Bestimmtheit des inneren Tatbestands nicht ausreichend klärt.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 14. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Glaspolierer Josef R. –s aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1950, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsantrag wie folgt begründet:
„Die Revision macht mit Recht geltend, dass die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht zur Annahme der Tötungsabsicht gelangt ist, nicht rechtsfehlerfrei sind.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe [REDACTED] keinesfalls töten, sondern ihm nur einen ‚Denkzettel verpassen‘ wollen (UA S. 19). Diese Einlassung hat das Schwurgericht ‚durch den objektiven Geschehensablauf‘ für widerlegt erachtet (UA a.a.O.). Nach seiner Auffassung sind der Ausruf des Angeklagten ‚Jetzt krieg ich dich!‘ und das zweimalige Zustechen nur erklärlich, wenn es dem Angeklagten darum gegangen sei, [REDACTED] zu töten (UA S. 20). Denn – so begründet das Schwurgericht diese seine Auffassung – den Wunsch nach einer ‚Abreibung‘ hätte der Angeklagte ‚nach der Lebenserfahrung‘ in anderer Weise als geschehen in die Tat umgesetzt, und ‚insbesondere‘ das ungezielte Zustechen auf den Oberkörper spreche für Tötungsabsicht (UA a.a.O.).
Diese Erwägungen tragen die Auffassung des Schwurgerichts nicht. Eine Lebenserfahrung dahin, dass die Art und Weise, wie der Angeklagte dem Verletzten entgegentrat, gegen eine ‚Abreibung‘ und für eine Tötungsabsicht spreche, besteht nicht. Das ungezielte Zustechen kann zwar auf eine Tötungsabsicht hindeuten, es lässt jedoch entgegen der Auffassung des Schwurgerichts nicht nur diese Erklärung zu, zumal unter den bei der Tat obwaltenden Umständen; vielmehr kann es auch in der vom Angeklagten behaupteten Absicht seine Erklärung finden. Selbst wenn aber der Angeklagte nicht, wie er behauptet hat, bloß die Absicht gehabt hätte, dem Verletzten eine ‚Abreibung zu verpassen‘, sondern auch einen tödlichen Ausgang der ‚Abreibung‘ ins Auge fasste, war noch die naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass er (nur) mit bedingtem und nicht mit unbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.“
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Es ist erforderlich, dass auf der Grundlage des Ergebnisses einer neuen Verhandlung noch einmal geprüft wird, wie Wissens- und Willensseite (der innere Tatbestand) beschaffen waren, als der Angeklagte zustach. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es mehrdeutige Indizien als eindeutig behandelt hat. Der Senat stellt den Grundsatz, dass Folgerungen des Tatgerichts nur möglich, nicht zwingend zu sein brauchen (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 26, 56, 63), nicht in Frage.
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