Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Wucherverurteilungen aufgehoben, Betrugsschuld bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 190/79
Datum
29.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Ravensburg ein. Der BGH hob tateinheitliche Verurteilungen wegen Wuchers auf und schied diese Tatteile aus dem Verfahren; der Schuldspruch wurde insoweit auf Betrug in 24 Fällen neu gefasst. Weitere Revisionsgründe wurden verworfen. Das Gericht hielt die Wucherdelikte für unerheblich für die Strafzumessung und stellte in drei Fällen natürliche Handlungseinheit fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung kann auf bestimmte Tatbestände beschränkt werden, wenn tateinheitlich zur Last gelegte Nebenvorwürfe im Verhältnis zu den Haupttaten nicht ins Gewicht fallen.

2

Die Ausschließung tateinheitlicher Delikte aus dem Verfahren berührt den Strafausspruch nicht, sofern die für die Strafzumessung maßgeblichen Feststellungen unverändert bleiben.

3

Eine strafschärfende Berücksichtigung des Wuchervorwurfs setzt voraus, dass das Gericht die wuchertypischen Umstände ausdrücklich darlegt und deren Relevanz für die Strafzumessung begründet.

4

Bei natürlicher Handlungseinheit mehrerer Tathandlungen ist die Annahme eines fortgesetzten Delikts ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 17. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 190/79

in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz ███ aus ████, Kreis █████████, geboren am ████ ██ 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1979 – zu Nr. II auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers, zu Nr. I 2 und II gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO – einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. November 1978

1. aufgehoben, soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen Wuchers verurteilt ist; diese Tatteile werden mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden;

2. der Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 24 Fällen, davon in 6 fortgesetzten Fällen, schuldig ist.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafverfolgung des Angeklagten kann auf die Betrugstaten beschränkt werden, da die ihm tateinheitlich zur Last liegenden Wucherdelikte nicht ins Gewicht fallen.

Das Ausscheiden der tateinheitlichen Verurteilungen wegen dieser Vergehen lässt den Strafausspruch unberührt. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht in keinem der drei Fälle aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wuchers eine Strafschärfung hergeleitet.

In den Fällen B II 3, 12 und 13 hat der Angeklagte den Betrugstatbestand jeweils durch natürliche Handlungseinheit verwirklicht. Die Annahme fortgesetzten Betruges lässt sich insoweit daher nicht halten. Die Änderung des Schuldspruchs hat auch hier keinen Einfluss auf den Strafausspruch, da sich an den strafzumessungserheblichen Feststellungen zu dem in diesen Fällen verursachten Schaden nichts ändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten nichts ergeben, was einen weitergehenden Eingriff in den Schuldspruch erfordert hätte.

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