Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung; Prüfung milderer Maßnahmen nach § 42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 190/72
Datum
20.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach Freispruch wegen Schuldunfähigkeit auf und verweist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung zurück. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob mildere Maßnahmen (z. B. ambulante Behandlung oder medikamentöse Ruhigstellung) die vom Täter ausgehende Gefahr beseitigen könnten. Es sind ergänzende Ausführungen insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die vom Täter ausgehende Gefahr nicht auf weniger einschneidende Weise beseitigt werden kann.

2

Das Tatgericht hat in den Urteilsgründen darzulegen, ob und warum mildere Maßnahmen (z. B. ambulante Behandlung durch einen Facharzt oder Ruhigstellung durch Medikamente) zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen.

3

Fehlt eine Prüfung und Darlegung milderer Alternativen in den Urteilsgründen, ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Maßregel ist eine konkrete Prognose darüber zu treffen und in den Gründen darzulegen, ob künftig erhebliche Angriffe des Täters gegen Rechtsgüter Dritter zu befürchten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 20. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 190/72 URTEIL

in der Strafsache gegen den ████████ Johann F., geboren █████████ ████ in █████████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Volltrunkenheit.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Woesner, Bundesrichter Dr. Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ██ ███ als Verteidiger, ████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20. Januar 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der Volltrunkenheit wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen den die Unterbringung anordnenden Teil des Urteils wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Einer Entscheidung über die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift.

Die Anordnung der Unterbringung kann nicht bestehen bleiben, weil die Möglichkeit, mildere Maßnahmen anzuwenden, im angefochtenen Urteil nicht erörtert ist. Es bleibt deshalb offen, ob die Strafkammer sie erwogen hat.

Die Verhängung der Maßregel des § 42b StGB setzt u. a. voraus, dass die vom Täter ausgehende Gefahr nicht auf weniger einschneidende Weise beseitigt werden kann (BGH NJW 1951, 450 Nr. 23; BGH, Urteile vom 17. November 1970 – 1 StR 542/70; vom 13. Juli 1971 – 1 StR 267/71).

Hier sind insbesondere die Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung durch einen Facharzt für Geistes- und Nervenkrankheiten und der Ruhigstellung des Angeklagten durch Medikamente nicht von vornherein auszuschließen. Ob auf diese oder auf andere schonendere Weise den Sicherungsbedürfnissen der Allgemeinheit Rechnung getragen werden kann, bedarf der Überprüfung durch den Tatrichter und der Darlegung in den Urteilsgründen.

Nach neuer Verhandlung wird auch eingehender als bisher unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Rechtsprechung (BGHSt 20, 232; BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 – 1 StR 649/70; vom 20. Juli 1971 – 1 StR 195/71) auszuführen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in Zukunft erhebliche Angriffe des Angeklagten gegen Rechtsgüter anderer zu befürchten sind.

WoesnerPfeifferZipfel
PikartStrickert
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