Revision: Rückfalldiebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis; Teilaufhebung wegen §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 190/67
- Datum
- 04.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 338 Nr. 3 i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die den Ablehnungsgrund tragenden Tatsachen nicht substantiiert angibt.
Der Tatrichter darf seine Überzeugung von der Täterschaft auf wiederholte, inhaltsverwandte Vorstrafen stützen; Vorstrafen aus dem weiteren Bereich der Kraftfahrzeugdiebstähle begründen die Wahrscheinlichkeit eines ähnlichen Tatmodus.
Ist ein durch Strafbefehl festgestellter Sachverhalt Teil eines einheitlichen Tatgeschehens, hat das Tatgericht diesen Sachverhalt neu zu prüfen; die im Strafbefehl festgesetzte Strafe kann bei der Gesamtstrafenbildung unter Beachtung des § 21 StGB angerechnet werden.
Die Annahme der Voraussetzungen des § 20a StGB setzt eine besonders nachvollziehbare Begründung voraus, warum gerade die betrachtete Tat als Ausdruck eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechens zu werten ist; bloße pauschale Hinweise genügen nicht und rechtfertigen Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 8. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schneider ███, geboren am █ in ████, in █████, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 8. Februar 1967 im Umfang der Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls wie folgt abgeändert und neu gefasst: Der Angeklagte ist insoweit eines gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. Er wird deswegen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 29. Juni 1966 – II Ks 12/66 erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf diese Strafe werden zwei Monate Zuchthaus angerechnet, die sich bei Umwandlung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm (Donau) vom 20. Dezember 1965 – Gs (2358/65 verhängten und inzwischen verbüßten dreimonatigen Gefängnisstrafe ergeben. Der Strafbefehl wird damit gegenstandslos.
Im Strafausspruch wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid mit den Feststellungen hierzu wird das Urteil aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines am 1. Oktober 1965 begangenen Verbrechens des gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und eines Anfang August 1966 begangenen Verbrechens der mißlungenen Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Verurteilung vom 29. Juni 1966, die zwei im Januar 1966 verübte Rückfalldiebstähle betraf, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer weiteren Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Einen Verfahrensfehler sieht der Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht ein wegen Besorgnis der Befangenheit des Strafkammervorsitzenden gestelltes Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen habe. Die Revision bezeichnet jedoch den von ihr beanstandeten Ablehnungsbeschluß weder wortlich noch inhaltlich mit. Damit fehlt es an der ausreichenden Angabe der „den Mangel enthaltenden Tatsachen“, die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei einer auf Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gestützten Rüge angeführt werden müssen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1965 – 1 StR 362/65). Die Verfahrensbeschwerde ist also unzulässig.
2. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision vor allem gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten bei dem ihm zur Last gelegten Kraftfahrzeugdiebstahl. Sie meint, das Urteil beruhe insoweit auf einer Schlußfolgerung, die sich aus den festgestellten Tatsachen nicht rechtfertigen lasse. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei „mehrfach wegen PKW-Diebstahls vorbestraft“ und er habe den nunmehr abzuurteilenden Diebstahl in der gleichen Weise begangen, in der er schon einige Male vorgegangen sei, stimme mit der Erörterung der im Urteil mitgeteilten Vorstrafen nicht überein. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis unbegründet. Zwar enthält die Aufzählung der Vorstrafen des Angeklagten in der Tat – abgesehen von der am 29. Juni 1966 erfolgten Verurteilung wegen der erst im Januar 1966 begangenen einschlägigen Straftaten – keinen Hinweis auf Personenkraftwagendiebstähle im engeren Sinn. Der Angeklagte ist jedoch, wie die Strafkammer ausführlich dargelegt hat, in zahlreichen Fällen wegen Handlungen verurteilt worden, die in den weiteren Bereich der Kraftfahrzeugdiebstähle gehören, so wegen Entwendung von Gegenständen aus Autos (Vorstrafe: UA Shy), wegen Diebstahls von Motorrädern bzw. Mopeds (Vorstrafe: UA 5), wegen mißbräuchlicher Kraftfahrzeugbenutzung (Vorstrafe UA 4, 5) und wegen Hehlerei bzw. Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit gestohlenen Kraftfahrzeugen (Vorstrafen f, g, h UA 6, 7).
Bei dieser Sachlage war der Tatrichter nicht gehindert, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf dessen mehrfach hervorgetretene Neigung zu stützen, sich an fremden Kraftfahrzeugen zu vergreifen. Mehr hat die Strafkammer mit der von der Revision hervorgehobenen Wendung ersichtlich nicht sagen wollen.
Die Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts auf den zum Kraftfahrzeugdiebstahl festgestellten Sachverhalt ergibt an sich ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Das gilt hier insbesondere auch für die Annahme der Voraussetzungen des § 20a StGB. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedoch den Kraftfahrzeugdiebstahl in der Weise begangen, daß er das Fahrzeug in Betrieb setzte und mit ihm davonfuhr, ohne eine Fahrerlaubnis zu haben (UA 8; Vorstrafen f, g, h). Der hierin liegende tateinheitliche Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (BGHSt 18, 66, 69) war, wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, bereits Gegenstand der Bestrafung des Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm (Donau) vom 20. Dezember 1965. Unter diesen Umständen hatte das Landgericht im Hinblick auf die beschränkte Rechtskraft des Strafbefehls (vgl. BVerfGE 3, 248; BGHSt 17, 101, 110; 18, 141) auch den diesem zugrunde gelegten Sachverhalt ohne Rücksicht auf seine bisherige rechtliche Beurteilung neu prüfen und aburteilen müssen (BGHSt 17, 101, 110). Das ist nicht geschehen. Dieser Mangel nötigt aber hier nicht zur Urteilsaufhebung. Die getroffenen Feststellungen ermöglichen es nämlich dem Revisionsgericht, eine zusammenfassende und abschließende rechtliche Würdigung des gesamten einheitlichen Tatgeschehens auch insoweit vorzunehmen, als es Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens war. Auf das Fehlen eines Hinweises nach § 265 StPO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da der Angeklagte geständig war, das fragliche Kraftfahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen zu haben (UA 11), und er sich auch gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht wirksam hätte verteidigen können, zumal er nach den Urteilsfeststellungen auf Grund desselben Vorwurfs – in anderen Fällen – während der letzten Jahre schon zweimal zu Strafen verurteilt worden ist (Vorstrafen UA 5, 63) und wegen seiner allgemeinen Unzuverlässigkeit auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er die Fahrerlaubnis inzwischen erlangt haben könnte. Der Schuldspruch ist daher insoweit dahin zu ändern, daß der Angeklagte eines Verbrechens des gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Zugleich ist die durch Strafbefehl festgesetzte und verbüßte Strafe (drei Monate Gefängnis) unter Anwendung des in § 21 StGB festgelegten Umwandlungsmaßstabs auf die erkannte, rechtlich nicht zu beanstandende Gesamtzuchthausstrafe anzurechnen und der Strafbefehl als gegenstandslos zu erklären (vgl. RGSt 52, 183, 184; BGH NJW 1951, 894; BGHSt 15, 259, 263). Die Möglichkeit, daß der Tatrichter die Gesamtstrafe gemildert hätte, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden.
Im Schuldspruch weist das Urteil auch insoweit keinen Rechtsfehler auf, als der Angeklagte weiterhin wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist. Rechtliche Bedenken erweckt jedoch, daß die Strafkammer hier ebenfalls die strafschärfenden Voraussetzungen des § 20a StGB bejaht hat. Der Angeklagte ist wegen eines Meineiddelikts noch nicht vorbestraft. Seine Vorstrafen liegen vielmehr ganz überwiegend auf dem Gebiet der Eigentumsverbrechen. Gerade in diesem Bereich hat sich bei ihm nach den Darlegungen des Urteils ein durch die große Zahl und die rasche Aufeinanderfolge von Straftaten ausgewiesener innerer Hang zur Begehung neuer Rechtsbrüche herausgebildet. Unter diesen Umständen hätte es einer besonders eingehenden Begründung dafür bedurft, daß auch die Anstiftung zum Meineid, die offensichtlich doch nur zu dem Zweck vorgenommen wurde, sich den Folgen eines begangenen Kraftfahrzeugdiebstahls zu entziehen, für den festgestellten Hang symptomatisch war (vgl. BGHSt 16, 296). Der Hinweis der Strafkanmer auf die „hausgemachte Rechtsfeindlichkeit“ des Angeklagten (UA 16) genügt hierfür nach Sachlage nicht. Es hätte zumindest erörtert werden müssen, ob es sich nicht bei dieser Tat um eine Verfehlung handelte, die ihre Ursache im wesentlichen in der besonderen Lage des damals in Haft befindlichen, unter dem Eindruck der erstinstanzlichen Verurteilung stehenden Angeklagten hatte. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei Beachtung dieser Umstände zu einer anderen Bewertung der Tat unter dem Gesichtspunkt des § 20a StGB gelangt wäre, muß das Urteil insoweit im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.
Die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
| Seibert | Mai | Henning | |||
| Loesdau | Pikart |