Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen Verstoßes gegen §246a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 190/66
Datum
03.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf, weil die herangezogene ärztliche Untersuchung nicht in dem vom §246a StPO geforderten zeitlich-sachlichen Zusammenhang stand. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; das Landgericht habe zudem Hilfsbeweisanträge zu entscheiden und die Gefährdungsdarlegung zu konkretisieren.

Abstrakte Rechtssätze

1

§246a StPO verlangt, dass der medizinische Sachverständige den Beschuldigten in einem zeitlich und sachlich derart engen Zusammenhang untersucht hat, dass seine Feststellungen eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und der gegenwärtigen Gefährdung bilden.

2

Eine Begutachtung, die wesentlich zeitlich entfernt und in einem anderen Verfahren erfolgte, erfüllt regelmäßig nicht die Anforderungen des §246a StPO für die Anordnung einer Unterbringung.

3

Ein Verstoß gegen §246a StPO führt zur Aufhebung der Anordnung einer Unterbringung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst hat.

4

Hilfsbeweisanträge sind vom Tatrichter zu beschieden (zumindest im Urteil), und bei Anordnung einer Unterbringung hat der Tatrichter die Gefährdungsprognose und ihre tatsächlichen Grundlagen substantiiert darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 26. Januar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 190/66 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████ aus ████, dort geboren den Arbeiter Christian ████████, am ████████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. Mai 1966 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Januar 1966 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe

Die in zulässiger Weise (BGHSt 15, 279, 280, 285; BGH NJW 1963, 1414 Nr. 19) auf die angeordnete Maßregel beschränkte Revision ist begründet.

Das Rechtsmittel beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer gegen § 246a StPO verstoßen habe. Die Vorschrift verlangt zwar nicht, dass der in der Hauptverhandlung vernommene Arzt den Angeklagten unmittelbar zuvor untersucht hat; sie lässt auch eine frühere Untersuchung genügen. Dem § 246a StPO entspricht es jedoch nicht, wenn der medizinische Sachverständige den Angeklagten irgendwann einmal untersucht hat; er muss sich vielmehr in einem derartigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang eingehend mit ihm befasst haben, dass seine Untersuchung eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung sowohl der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als auch der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu dem maßgebenden Zeitpunkt, hier also nach Verbüßung der Freiheitsstrafe (vgl. BGH LM StGB § 42b Nr. 19), und der dadurch bedingten Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgeben kann. Das ist bei einer Untersuchung, die der Arzt wie hier 2 1/4 Jahre vor der Hauptverhandlung in einem wegen anderer Taten durchgeführten Verfahren vorgenommen hat, nicht in dem Maße gewährleistet, wie es § 246a StPO wegen der einschneidenden Bedeutung der Unterbringung verlangt.

Dieser Verfahrensverstoß allein zwingt schon dazu, das Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordnung der beanstandeten Maßregel auf diesem Rechtsfehler beruht.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer ferner zu beachten haben, dass ein im Schlussvortrag des Verteidigers gestellter Hilfsbeweisantrag beschieden werden muss, wenn auch in der Regel erst im Urteil (vgl. RGSt 62, 76; BGH GA 1960, 315). Außerdem wird der Tatrichter etwas eingehender darzulegen haben, dass die Tat, die der Beschwerdeführer zwar bereits am zweiten Tage nach der bedingten Entlassung aus längerer Strafhaft, aber bei günstiger Gelegenheit auf Grund eines plötzlich gefassten Entschlusses beging, eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit deutlich macht.

MaiLoesdauPikart
SchubertDr. Pfeiffer
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