Revision verworfen: Freispruch von Untreue und Übernahme notwendiger Auslagen durch Staatskasse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 190/58
- Datum
- 14.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung einer Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB setzt ein tatsächliches Treueverhältnis zu den geschützten Personen voraus; die bloße Erteilung einer Bankvollmacht für Ausnahmefälle begründet ein solches Verhältnis nicht.
Fehlt der Vorsatz, einen Vermögensnachteil vorsätzlich herbeizuführen, liegt keine Beihilfe zur Untreue vor; gutgläubiger Irrtum über die Deckung von Entnahmen durch fällige Forderungen kann den Vorsatz ausschließen.
Ergibt der Freispruch nach den Feststellungen ein Ergebnis, das einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld nahekommt, sind nach § 467 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu überbinden, sofern nicht grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit festgestellt wird.
§ 467 Abs. 2 StPO enthält eine Ermessensvorschrift; die Ablehnung der Übernahme notwendiger Auslagen mit dem Hinweis auf mangelnde sittliche Integrität bedarf eigener, tragfähiger Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. Januar 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausfrau Elisabeth ███████ geborene ███████████████, geboren ███████████████ in ████████████████, wegen fortgesetzten Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts vom 29. Mai 1956 war die Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf ihre Revision hob der erkennende Senat das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Nunmehr hat die Strafkammer die Angeklagte freigesprochen und die Kosten des gegen sie gerichteten Verfahrens einschließlich der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie beanstandet, dass die Angeklagte auch von dem Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) freigesprochen ist, sowie dass die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt worden sind.
I. Freispruch
1) Der Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls lässt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht beanstandet.
2) Dagegen greift die Revision den Freispruch von der Anklage wegen Untreue an. Er beruht darauf, dass ein Treueverhältnis nicht zwischen der Angeklagten und den Kunden ihres Ehemannes (aus der Verwaltung früheren jüdischen Grundbesitzes, der der Rückerstattung unterlag), sondern höchstens zwischen der Angeklagten und ihrem früher mitangeklagten Ehemann selbst bestanden habe, dass aber, abgesehen vom Fehlen eines Strafantrags nach § 266 Abs. 3 StGB, „unwiderlegbar“ ihr Ehemann mit ihren Entnahmen einverstanden gewesen sei (UA 10). Die gegenteilige Aussage des Zeugen und früheren Mitangeklagten ████ sei unglaubwürdig; er sei zwar nicht strafrechtlich, wohl aber zivilrechtlich daran interessiert, die von ihm entwendete und an den Ehemann der Angeklagten zu erstattende Summe möglichst niedrig zu halten. „Die Kammer konnte sich“, so heißt es im Urteil (UA 6) im Zusammenhang mit der Frage, ob die Angeklagte aus der von ██████ verwalteten Barkasse ohne dessen Wissen Gelder entnommen habe, „nicht des Eindrucks erwehren, dass ██████ die Belastung der Angeklagten erfand, um dieses Ziel zu erreichen.“
Die Revisionsführerin ist der Meinung, die Angeklagte habe, da sie von ihrem Ehemann umfassende Vollmacht zur Verfügung über die neben der Barkasse bestehenden Konten erhalten hatte und diese Konten wirtschaftlich betrachtet nicht ihrem Ehemann, sondern dessen Kunden zustanden, auch zu diesen in einem Treueverhältnis (§ 266 StGB) gestanden. Dem ist unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht beizutreten. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte nicht im Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes tätig gewesen, sondern hat nur ihren Haushalt versorgt; ihr war die Vollmacht über die Konten nur für Ausnahmefälle und nur deshalb übertragen worden, um den Geschäftsbetrieb bei Abwesenheit ihres Ehemannes und seiner Angestellten aufrechtzuerhalten; das aus der Grundstücksverwaltung eingehende Geld wurde Eigentum ihres Ehemannes und dieser war auch alleiniger Inhaber der Konten. Daraus durfte das Landgericht ohne Rechtsirrtum schließen, dass durch die Erteilung der Bankvollmacht an die Angeklagte kein Treueverhältnis zu den Gläubigern ihres Ehemannes begründet wurde. Die Ausführungen der Revision berücksichtigen diese Umstände nicht genügend und vermögen daher keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts zu rechtfertigen.
Dass die Angeklagte, wenn sie mit Zustimmung ihres Ehemannes der Hauskasse Gelder für persönliche Ausgaben entnahm, etwa Beihilfe zu einer Untreuehandlung ihres Ehemannes geleistet hätte, wird durch die Erwägungen der Strafkammer zur Frage vorsätzlicher Zufügung eines Nachteils (UA 9 f) ausgeschlossen. Danach war die Angeklagte, wie sie glaubhaft behauptete, der Ansicht, ihre Entnahmen könnten durch bereits fällige, nur noch nicht abgerechnete Honorarforderungen ihres Ehemannes, zumindest aber durch die am nächsten Monatsende fällig werdenden ausgeglichen werden. Angesichts des Einverständnisses ihres „versierten“ Ehemannes und ihrer eigenen Unerfahrenheit und Ungewandtheit in geschäftlichen Dingen konnte sie, wie es an anderer Stelle des Urteils (UA 10) heißt, sehr wohl des Glaubens sein, ihre Entnahmen gingen in Ordnung. Dann entfällt aber auch die Möglichkeit, dass sie zu einer Untreuehandlung ihres Ehemannes Beihilfe geleistet hat.
II. Kosten
Die Urteilsgründe ergeben, dass als einziger Beweis für die Schuld der Angeklagten, und zwar für die Entnahme von Geldern aus der Barkasse sowohl hinter dem Rücken von ██████ wie ohne Wissen ihres Ehemannes, die Aussage des Zeugen ████ verblieb, dieser aber der Strafkammer aus den bereits dargelegten Gründen unglaubwürdig erschien. Dabei lässt die ebenfalls schon wiedergegebene Erwägung, die Kammer habe sich des Eindrucks nicht erwehren können, dass ██████ die Belastung der Angeklagten (hinsichtlich der Entnahmen aus seiner Barkasse ohne sein Wissen) aus eigennützigen Beweggründen erfand, deutlich erkennen, dass der Freispruch der Angeklagten einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt, und zwar nicht nur hinsichtlich der angeblichen Entnahmen ohne Wissen des ██████, sondern auch in der Frage, ob der Ehemann der Angeklagten mit deren Entnahmen einverstanden war. Dann war aber die Strafkammer nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO gehalten, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (BGH 2 StR 157/58 vom 4. Juni 1958, für die Amtliche Sammlung vorgesehen).
§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i.V. mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 („grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit“) stand, abgesehen davon, dass er nur eine Ermessens-, keine Mussvorschrift enthält, nicht entgegen; denn die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass die Angeklagte bei den Kassenentnahmen ihren Ehemann hintergangen oder sonst eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit sich hat zuschulden kommen lassen; die „Tat“, wie sie die Urteilsgründe wiedergeben, bietet daher keinen Anlass, die notwendigen Auslagen der Angeklagten nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Bei dieser Rechtslage ist es unschädlich, dass die Strafkammer glaubt, aus der Straflosigkeit des Ehegattendiebstahls (§ 247 Abs. 2 StGB) und dem Antragserfordernis bei der Ehegattenuntreue (§ 266 Abs. 3 StGB) schließen zu können, dass diesen Taten keine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit innewohnen könne. Damit verkennt sie zwar den Zweck dieser Vorschriften, die der Wahrung des Familienfriedens dienen sollen, deren Sinn aber nicht darin besteht, den sittlichen Unwert der Handlungen zu verneinen. Diese irrige Auffassung lässt jedoch die Darlegungen zum tatsächlichen Geschehen unberührt, die allein die Entscheidung tragen.
Es kann hiernach auch offen bleiben, ob das Landgericht, das nur allgemein von § 467 Abs. 2 StPO spricht, überhaupt die Mussvorschrift des Satzes 2 und nicht vielleicht die Ermessensvorschrift des Satzes 1 daselbst anwenden wollte; daran wäre es auch durch das Vorliegen einer groben Unredlichkeit oder Unsittlichkeit nicht grundsätzlich gehindert gewesen (BGH a.a.O.).
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hiernach zu verwerfen. Sie ist vom Generalbundesanwalt nur im Kostenpunkt vertreten worden.
| Martin | Geier | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Dr. | Hübner |