Aufhebung einzelner Strafsprüche wegen Berücksichtigung induzierter Rauschgiftmenge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 189/98
- Datum
- 14.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die uneingeschränkte Berücksichtigung der Menge von Betäubungsmitteln bei der Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, wenn Vertrauensleute der Polizei darauf hingewirkt haben, dass der Täter mit einer größeren Menge Handel treibt.
Bei der Strafzumessung sind nur die Mengen zu berücksichtigen, die ohne induzierenden Einfluss staatlicher Ermittler für das tatbezogene Verhalten des Täters maßgeblich sind.
Führt die Aufhebung einzelner Einzelstrafen zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe, ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Bemessung zurückzuverweisen.
Bleiben übrige Einzelstrafen rechtsfehlerfrei, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass ihre Bemessung durch die weggefallenen Einzelstrafen beeinflusst worden ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 189/98 vom 14. Mai 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1998 auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom **20. Januar 1998
Tenor
Das vorbezeichnete Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO) im Ausspruch über die in den Fällen a) der Urteilsgründe II. 3 und 4 verhängten Einzelstrafen; im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen müssen neu bemessen werden.
Die uneingeschränkte Berücksichtigung der Menge des Rauschgifts, mit der ein Angeklagter Handel getrieben hat, ist rechtsfehlerhaft, wenn die Bedeutung dieses Umstandes dadurch relativiert wird, dass Vertrauensleute der Polizei darauf hingewirkt haben, dass der Täter mit einer möglichst großen Menge Handel treibt (BGH StV 1994, 369).
Bei der Strafzumessung hat die Kammer die jeweils „im Spiel“ befindlichen Mengen Betäubungsmittel berücksichtigt. Obwohl die Kammer in den Fällen II. 3 und 4 an sich maßvolle Strafen verhängt hat, kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass sich die uneingeschränkte Berücksichtigung der Menge des Rauschgifts in diesen beiden Fällen zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
Der Wegfall dieser Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Die übrigen Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei. Der Senat kann ausschließen, dass ihre Bemessung durch die weggefallenen Einzelstrafen beeinflusst worden ist.
Im Übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler auf.
[Unterschriften]
| Schafer | Maul | Landau | |||
| Ulsamer | Wahl |