Revision: Schuldspruch wegen Hehlerei in versuchte Hehlerei geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 189/94
- Datum
- 12.04.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme eines gestohlenen Gegenstands zur Reparatur ohne festen Abnehmer oder begonnenen Absatz begründet regelmäßig nur den Versuch der Hehlerei.
Vollendete Hehlerei setzt nicht voraus, dass der Absatz bereits gelungen ist; ein Beginn des Absetzens (z. B. Übernahme zur Verkaufskommission) kann die Vollendung begründen.
Eine Reparaturzusage kann den Beginn der Absatzhilfe darstellen, sodass die Handlung nicht als rein straflose Vorbereitung, sondern als zumindest begonnene Tat zu werten sein kann.
Eine Änderung des Schuldspruchs zuungunsten oder zugunsten des Angeklagten ist zulässig, soweit sich hieraus keine Verteidigungserleichterung ergab (§ 265 Abs. 1 StPO); eine solche Umqualifikation kann das Strafmaß nicht zwingend verändern, wenn die Gesamtwürdigung unverändert bliebe.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 9. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189/94 vom 12. April 1994 in der Strafsache gegen Günther , dort geboren am [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], 1964, wegen Diebstahls u. a.
LG Stuttgart 1993-11-09 7 KLs 352/92 – 86 Js 41268/92
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 1993 im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II 10 der Urteilsgründe der versuchten Hehlerei (§ 259 Abs. 3, § 22 StGB) schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Hehlerei (in Form der Absatzhilfe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt worden ist, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen erklärte sich der Angeklagte im Fall II 10 der Urteilsgründe bereit, einen nicht funktionierenden Bildschirm – von dem er wusste, dass Stephan und Lindemann ihn gestohlen hatten – in seinem Keller aufzubewahren und „zum Laufen zu bringen“, um einem dieser Diebe den beabsichtigten gewinnbringenden Absatz zu ermöglichen. Seine Bemühungen, das Gerät zu reparieren, waren noch ohne Erfolg geblieben, als es polizeilich sichergestellt wurde. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen, die Tat sei vollendet. Vollendete Hehlerei kann zwar auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen Dritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden ist; es ist nicht erforderlich, dass der Absatz schon gelungen ist (BGHSt 26, 289 sowie BGH NStZ 1990, 358 ff.). Doch stellt die bloße Vorbereitung eines späteren Absatzes nur dann eine vollendete Tat dar, wenn Umstände vorliegen, z. B. bei der Übernahme in Verkaufskommission – die wie z. B. für den Dieb oder den sonstigen Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten (BGHSt 2, 137 sowie BGH, Urt. vom 24. Juli 1963 – 2 StR 220/63). Im vorliegenden Fall konnte das entwendete Gerät, nicht verkauft solange es defekt war, ein bestimmter Abnehmer stand auch noch nicht fest. werden;
Unter diesen Umständen liegt in der Übernahme des Geräts zu einer Reparatur, die der Angeklagte nicht mehr ausgeführt hat, nur eine versuchte Hehlerei. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich aber nicht lediglich um eine straflose Vorbereitungshandlung, weil mit dieser Reparaturzusage die Absatzhilfe bereits begonnen wurde.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs hier keinen Einfluss. Da die Strafkammer erkannt hat, dass der Angeklagte das in Verwahrung genommene Gerät noch nicht repariert hatte, und im Hinblick auf Vielzahl und Schwere der weiteren Eigentumsdelikte, die ihm zur Last fallen, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass sie eine geringere als die festgesetzte Einzelstrafe (von vier Monaten Freiheitsstrafe) verhängt hätte, wenn sie die Tat lediglich als Versuch gewertet hätte.
| Granderath | Maul | Bruning | |||
| Ulsamer | Beyer |