Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung: lückenhafte Feststellungen bei veruntreuender Unterschlagung und fehlerhafte Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 189/84
Datum
03.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten hatte teilweise Erfolg: Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen B 1 und B 2 sowie die Einzelfreiheitsstrafen in B 5/B 6 und die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Ursache waren unzureichende Feststellungen zu Eigentumsverhältnissen, Inkasso und Fortsetzungsakte sowie fehlende Darlegung besonderer Umstände (§ 47 StGB). Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung setzt tragfähige Feststellungen zu Eigentumsverhältnissen an den einbehaltenen Geldbeträgen, zu den rechtlichen Beziehungen der Beteiligten sowie zur Regelung und Handhabung des Inkassos und der Abführung voraus.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Tat verlangt konkrete Feststellungen zu den einzelnen Einzelakten, die die Fortsetzungstat begründend verbinden.

3

Die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten erfordert die Darlegung besonderer Umstände im Sinne von § 47 StGB; bloße Hinweise auf die Schwere der Taten genügen nicht.

4

Die Bildung einer Gesamtstrafe bedarf einer nachvollziehbaren, nicht rein formelhaften Begründung, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung und der Verurteilten die maßgeblichen Gesichtspunkte erkennbar macht.

5

Ist der Zeitpunkt der letzten Einzeltat unklar, muss das Gericht die Frage der Verjährung prüfen, da hiervon die Strafbarkeit fortgesetzter Handlungen abhängig sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 15. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 189/84 in der Strafsache gegen die Sekretärin Ingrid ██ aus █, geboren am ███ ████ 1948 in ████ wegen Unterschlagung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu a (Fall B 1) und 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Mai 1984 gem. § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Dezember 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit die Angeklagte in den Fällen B 1 und B 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch der in den Fällen B 5 und B 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen; c) im Ausspruch der Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen drei fortgesetzter Vergehen der veruntreuenden Unterschlagung, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, eines Vergehens der Untreue sowie zwei Vergehen der Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben, da keine Tatsachen vorgetragen worden sind, die einen Verfahrensmangel begründen könnten.

2. Die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

a) In den Fällen B 1 und B 2 sieht das Landgericht ein Vergehen der fortgesetzten veruntreuenden Unterschlagung darin, dass die Angeklagte Gelder, die sie von den Mitarbeitern ihres Arbeitgebers für Möbelkäufe eingenommen hatte, in einer nicht näher bestimmten Zahl von Fällen entgegen der Weisung ihres Arbeitgebers nicht an den jeweiligen Möbellieferanten abführte, sondern für sich verbrauchte. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe enthalten keine näheren Feststellungen, die eine Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den einbehaltenen Geldbeträgen ermöglichten. Weiter ist nicht erörtert, wie die Rechtsbeziehungen der an den Möbelkäufen Beteiligten im Einzelnen in tatsächlicher Hinsicht ausgestaltet waren, insbesondere, wer Schuldner des jeweiligen Möbellieferanten war. Schließlich fehlt es auch an tragfähigen Feststellungen zur Frage, wie das Inkasso der Geldbeträge und deren Abführung an die Möbel-firmen geregelt war und wie die Angeklagte beides handhabte. Einer Erörterung all dieser Umstände hätte es in den Urteilsgründen aber bedurft, um rechtsfehlerfrei eine veruntreuende Unterschlagung bejahen zu können. Wegen der vorhandenen Lücken in den Feststellungen des Urteils kann die Verurteilung in den Fällen B 1 und B 2 daher nicht bestehen bleiben.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Der neue Tatrichter wird, um den Anforderungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerecht zu werden, in den Fällen B 1 und B 2 nähere Feststellungen zu den einzelnen Akten der Nichtabführung einbehaltener Beträge treffen haben; hieran mangelt es im angefochtenen Urteil. In der neuen Verhandlung wird außerdem für den Fall B 1 die Frage der Verjährung zu untersuchen sein. In diesem Fall ist die Angeklagte für Taten verurteilt worden, die sie „bis zum Februar 1978“ begangen hatte (UA S. 3). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, wann genau die Angeklagte den letzten Einzelakt ausgeführt hat. Die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wäre nur dann nicht abgelaufen, wenn die erste Unterbrechungshandlung in Form der richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 16. Februar 1983 (Bl. 17 f. d. A.) auf einen Zeitpunkt fiele, in dem seit der Verwirklichung der letzten Tathandlung fünf Jahre noch nicht verstrichen waren. Dieser Punkt bedarf deshalb weiterer Aufklärung.

b) Die Verhängung von zwei Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten in den Fällen B 5 und B 6 der Urteilsgründe ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Der bloße Hinweis auf die „Schwere der jeweiligen Taten“ (UA S. 11) genügt nicht. Es bedurfte einer Darlegung der besonderen Umstände im Sinne von § 47 StGB, die jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

c) Infolge der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen B 1 und B 2 und des Strafausspruchs in den Fällen B 5 und B 6 kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird zu beachten sein, dass eine formelhafte Begründung einer Gesamtstrafe, wie sie im angefochtenen Urteil enthalten ist, weder dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht noch der Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (vgl. BGHSt 24, 268, 271).

3. Im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung durchgreifende Rechtsfehler nicht auf; sie war daher im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.

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SchikoraFoth
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