Treffer
BGH Beschluss

Revision in BtM-Sache: Verwerfung als unbegründet wegen fehlender Rüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 18/98
Datum
04.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Zentrale Fragen betrafen die Rüge einer Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 245 StPO) und eine fehlerhafte Strafrahmensangabe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtlich tragfähigen Rügen vorgetragen und ein Schreibfehler im Strafrahmen unschädlich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist abzuweisen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Rüge wegen Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 245 Abs. 1 StPO) ist unbeachtlich, wenn die Revision nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Fehler vorliegen.

3

Der Vorsitzende muss weder die Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO noch die Entlassung nach Auskunftsverweigerung gesondert begründen, wenn die Verteidigung keine Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO beantragt hat.

4

Schreibfehler in der Bezeichnung des Strafrahmens begründen keinen Revisionsgrund, sofern das Urteil insgesamt den zutreffenden Strafrahmen deutlich und ohne Zweifel erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 22. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 18/98 vom 4. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. März 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Damit ist der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Kronach vom 5. März 1997 gegenstandslos.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zur Rüge der Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO trägt die Revision nicht vor, weshalb dem Zeugen nicht das vom Tatgericht ersichtlich angenommene umfassende Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. BGHSt 10, 104, 105; BGH StV 1987, 328 f.) zugestanden worden sei. Der Vorsitzende musste weder die Belehrung des Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO noch dessen Entlassung nach der Auskunftsverweigerung begründen (s. § 34 StPO; vgl. auch BGHSt 15, 253). Die Verteidigung hatte gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts beantragen können, die gegebenenfalls zu begründen gewesen wäre (Gollwitzer in LR 24. Aufl. § 238 Rdn. 33; Treier in KK 3. Aufl. § 238 Rdn. 13); dies hat sie jedoch versäumt.

Gründe

Die Sachrüge ist auch unbegründet, soweit das Landgericht den von ihm nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Unrecht mit „Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren“ bezeichnet hat. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, das Landgericht hat denn zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Normalstrafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchaferMaulWahl
UlsamerBrüning
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