Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt (versuchter Totschlag)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 189/76
Datum
13.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Revision rügt Rechtsverletzung hinsichtlich des Rücktritts. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht klären, warum nach dem dritten Schuss nicht weiter geschossen wurde. Es fehlen konkrete Angaben zum Verhalten der Angeklagten nach der letzten Tatshandlung, sodass ein freiwilliger Rücktritt nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt oder deren Vollendung verhindert.

2

Das bloße Vorhandensein einer nicht abgefeuerten Patrone oder die Nähe der Entdeckung durch die Behörden reicht ohne nähere Feststellungen nicht aus, um freiwilligen Rücktritt auszuschließen.

3

Fehlen hinreichende Feststellungen zum Verhalten des Täters nach der letzten unmittelbar tatbestandlichen Handlung, ist die Verneinung des Rücktritts rechtlich nicht tragfähig und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

4

Bei unklaren tatsächlichen Umständen, die für den Rücktrittserfolg ursächlich sein können (z. B. Entdeckung durch Dritte, unfreiwilliges Abbrechen), hat das Tatgericht diese Umstände darzustellen und zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 26. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ die Hausfrau und Rentnerin Franziska geborene █████, aus ██████, geboren am ███████ 1914 in ████████ wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. April 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB mit der Begründung verneint, die Angeklagte habe erkannt, dass ihr – beendeter – Tötungsversuch fehlgeschlagen sei (UA S. 12). Diese Begründung wird von den Feststellungen nicht getragen, nach denen die Angeklagte unmittelbar vor der Tat vier Patronen in ihre Kleiderschürze gesteckt, aber nur drei Schüsse abgegeben hat (UA S. 6). Warum sie, nachdem sie das Opfer getroffen hatte, nicht auch noch die vierte Patrone abfeuerte, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagten bereits um 1.03 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde (UA S. 9), wobei nach den Feststellungen von einem Zeitpunkt „nicht viel früher als 23.00 Uhr“ als Tatzeit (UA S. 6) auszugehen ist. Hieraus ergibt sich, dass die Tat alsbald den Behörden bekannt geworden ist. Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen darüber, wie sich die Angeklagte nach Abgabe des dritten Schusses verhalten hat. Lediglich in den Ausführungen zur Strafzumessung findet sich der beiläufige Hinweis, dass die Angeklagte ärztliche Hilfe herbeigeholt habe. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um sicher auszuschließen, dass die Angeklagte freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben oder deren Vollendung verhindert hat.

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