Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt (versuchter Totschlag)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 189/76
- Datum
- 13.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
Das bloße Vorhandensein einer nicht abgefeuerten Patrone oder die Nähe der Entdeckung durch die Behörden reicht ohne nähere Feststellungen nicht aus, um freiwilligen Rücktritt auszuschließen.
Fehlen hinreichende Feststellungen zum Verhalten des Täters nach der letzten unmittelbar tatbestandlichen Handlung, ist die Verneinung des Rücktritts rechtlich nicht tragfähig und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Bei unklaren tatsächlichen Umständen, die für den Rücktrittserfolg ursächlich sein können (z. B. Entdeckung durch Dritte, unfreiwilliges Abbrechen), hat das Tatgericht diese Umstände darzustellen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 26. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ die Hausfrau und Rentnerin Franziska geborene █████, aus ██████, geboren am ███████ 1914 in ████████ wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. April 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB mit der Begründung verneint, die Angeklagte habe erkannt, dass ihr – beendeter – Tötungsversuch fehlgeschlagen sei (UA S. 12). Diese Begründung wird von den Feststellungen nicht getragen, nach denen die Angeklagte unmittelbar vor der Tat vier Patronen in ihre Kleiderschürze gesteckt, aber nur drei Schüsse abgegeben hat (UA S. 6). Warum sie, nachdem sie das Opfer getroffen hatte, nicht auch noch die vierte Patrone abfeuerte, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagten bereits um 1.03 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde (UA S. 9), wobei nach den Feststellungen von einem Zeitpunkt „nicht viel früher als 23.00 Uhr“ als Tatzeit (UA S. 6) auszugehen ist. Hieraus ergibt sich, dass die Tat alsbald den Behörden bekannt geworden ist. Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen darüber, wie sich die Angeklagte nach Abgabe des dritten Schusses verhalten hat. Lediglich in den Ausführungen zur Strafzumessung findet sich der beiläufige Hinweis, dass die Angeklagte ärztliche Hilfe herbeigeholt habe. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um sicher auszuschließen, dass die Angeklagte freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben oder deren Vollendung verhindert hat.
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