Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung; Haftbefehl aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 189/69
- Datum
- 16.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht die verhängte Strafe deutlich vom allgemein Üblichen ab, bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der besonderen Umstände des Einzelfalls, die die Abweichung rechtfertigen.
Bei der Strafzumessung sind Alter des Täters und der zeitliche Abstand zu früheren einschlägigen Taten als mildernde Umstände zu berücksichtigen.
Vorwürfe wegen früherer Taten, die längere Zeit zurückliegen und unter Einfluss von Alkohol begangen wurden, sind bei der Gewichtung der Vorstrafen besonders zu berücksichtigen.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn eine auf Wiederholungsgefahr gestützte Haft nicht durch bestimmte, konkrete Tatsachen hinreichend belegt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 14. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 189/69 BESCHLUSS vom 16. Mai 1969 in der Strafsache gegen ████ aus ████████ (Saarland), den Rentner Karl ████, dort geboren am ████ ██ 1901, zur Zeit in Untersuchungshaft, Verteidigerin: ██ ███ ██ ██ ████, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Verteidigerin in der Sitzung vom 16. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Februar 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Ferner wird der Haftbefehl vom 8. Mai 1968 aufgehoben.
Gründe
Die Jugendkammer hat nicht genügend berücksichtigt, dass die erste einschlägige, ebenfalls unter Alkoholeinfluss verübte Tat (22 Ks 100/61) jetzt mindestens sieben Jahre zurücklag (S. 5 UA). Hierauf hat die Verteidigerin zutreffend hingewiesen.
Im Übrigen entfernt sich die jetzt gegen den 67 Jahre alten Angeklagten wegen einer recht geringfügigen Tat verhängte Strafe von drei Jahren Zuchthaus derart vom allgemein Üblichen, dass die Abweichung an den Besonderheiten des Sachverhalts hätte verständlich gemacht werden müssen (BGH in StPO § 267 Abs. 3 Nr. 22 vom 26. Mai 1954). Das ist hier nicht genügend geschehen (vgl. auch RGSt 73, 121, 123; BGH Urteil vom 6. August 1968 – 1 StR 201/68 – betr. 19 Ks 208/67 StA Saarbrücken).
In der neuen Verhandlung wird es wohl einer nochmaligen Vernehmung des Kindes nicht mehr bedürfen.
Die Aufhebung des Haftbefehls beruht auf § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit über einem Jahr in Untersuchungshaft. Für Wiederholungsgefahr (§ 112 Abs. 3 StPO) fehlt es an „bestimmten Tatsachen“.
seibert
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