Aufhebung der Unterbringungsentscheidung nach §42b StGB wegen mangelhafter Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 189/63
- Datum
- 22.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §42b StGB setzt voraus, dass die geistige Störung Ursache der mit Strafe bedrohten Handlungen ist und deshalb eine Gefährdung der Allgemeinheit besteht, die nicht anders als durch Unterbringung abgewendet werden kann.
Für die Zulässigkeit der Unterbringung ist eine konkrete Gefährlichkeitsprognose erforderlich; die bloße Möglichkeit weiterer strafbarer Handlungen reicht nicht aus, es muss nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt wahrscheinlich erscheinen.
Das Urteil muss konkrete tatsächliche Feststellungen zum Vorleben und späteren Verhalten des Betroffenen enthalten (z.B. frühere unsittliche Handlungen, Alkoholenthemmung, Ehe- und Sozialverhalten, Verhalten während Unterbringung), soweit diese für die Gefährlichkeitsbeurteilung erheblich sind.
Fehlen die für die Gefährlichkeitsbeurteilung erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und ergänzenden Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Erwägung, andere Maßnahmen (z. B. kastrative Eingriffe) in Betracht zu ziehen, schließt die Anordnung der Unterbringung nach §42b StGB nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 22. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Simon █████ aus RO, geboren ███████████████ 1936 in ████████, gemeinde ██████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Seibert Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. ██ Bundesrichter Hübner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Unterbringung des wegen schweren Schwachsinns zurechnungsunfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil er sich an einem etwa vierjährigen Mädchen unsittlich verging und dadurch öffentliches Ärgernis erregte. Wie die Revision mit Recht beanstandet, legt das Urteil nicht ausreichend dar, inwiefern von dem Beschuldigten infolge seines Schwachsinns eine so große Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, daß sie nicht anders als durch seine Unterbringung abgewendet werden kann. Die Strafkammer führt zwar auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen aus, der Beschuldigte sei ohne Urteilsvermögen, könne keine sittlichen Vorstellungen bilden und werde, halt- und willenlos, bei häufigem Alkoholgenuß allein von seinen Trieben gelenkt, die er zu zügeln nicht imstande sei. Sie äußert auch die Befürchtung, daß er, in Freiheit gelassen, weitere mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, weil er bei seinem für jedermann offenen Schwachsinn keinen Anschluß an andere Menschen finde, insbesondere nicht an Frauen, deswegen sein Triebleben nicht regeln könne und mithin, wenn auch nicht gewalttätig werden, so doch sich mehr und mehr Kindern unsittlich zuwenden werde, wie gerade die vorliegende Tat beweise.
Diese – wesentlich wertenden – Erwägungen tragen das Urteil wohl, wenn sie mit tatsächlichen Feststellungen genügend unterbaut wären. Daran fehlt es jedoch. Außer dem Sachverhalt, der zur Anordnung der Unterbringung führte, teilt das Urteil keine Einzelheiten darüber mit,
in welcher der Allgemeinheit gefährlichen Weise sich die Triebhaftigkeit des Beschuldigten äußert. Es berichtet nicht einmal Fälle gemeinhin strafloser Triebandlungen des Beschuldigten, obwohl ihn Alkoholgenuß weitgehend geschlechtlich enthemmt und er dem Alkohol häufig zuspricht. Vielmehr übergeht es den Umstand, daß er, obwohl von Geburt an schwachsinnig – mindestens seit dem Kindes- – alter in dem gleichen Schweregrade – bisher durch keinerlei Art von Unsittlichkeit, an keinem Ort seines wechselnden Aufenthalts, aufgefallen ist. Auch über sein Geschlechtsleben in der etwa einjährigen Ehe, die er führte, hat die Strafkammer nichts ermittelt. Seine Hinlassung, er habe mit seiner Frau keinen ehelichen Verkehr gehabt, gibt sie ohne Stellungnahme wieder. Ebenfalls verlautet nichts über sein Verhalten während der vorläufigen Unterbringung und ihren Einfluß auf ihn.
Mit der Frage der Unterbringung ist indes nicht allein der Vorfall bedeutsam, der zu dem Sicherungsverfahren führte. Auch das Vorleben des Beschuldigten und sein späteres Verhalten, nach dem Vorfall, sind in Betracht zu ziehen. Diese Umstände sind wesentlich für die Beurteilung, ob die bisher einzige – Unzuchtstat seinen Geisteszustand als gemeingefährlich kennzeichnet (was rechtlich denkbar ist, die Strafkammer jedoch nur mit formelhafter Begründung annimmt) oder ob die Handlung etwa nur durch zufällige, besonders günstig zusammentreffende Umstände ausgelöst ist und als bloße Gelegenheitstat eine erneute erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zwar als allgemein möglich erscheinen läßt, aber nicht – wie es § 42b StGB verlangt – bestimmt wahrscheinlich macht (BGH NJW 1951, 450 Nr. 23 und 724 Nr. 233; NJW 1952, 836 Nr. 27; BGH LM § 42b StGB Nr. 10 und Nr. 12; BGH Urt. vom 6. März 1956 – 1 StR 30/56 –). Daß der Schwachsinn den Beschuldigten ganz allgemein zu Handlungen treibe oder geneigt mache, die unter ein Strafgesetz fallen, nimmt das Landgericht augenscheinlich nicht an. Zwar waren in früheren Jahren gegen ihn Verfahren wegen eines Einbruchsdiebstahls und wegen Gebrauchsmittellentwendung in zwei Fällen anhängig. Den Einbruchsdiebstahl erachtet die Strafkammer jedoch als geringfügig; die Übertretungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind es gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 StGB. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß diese Taten Ausfluß des Schwachsinns des Beschuldigten waren; es teilt über ihre näheren Umstände nichts mit. Die Unterbringung des Beschuldigten ist indes nicht schon darum zulässig, weil er infolge Schwachsinns strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Vielmehr ist dafür erforderlich, daß sein Zustand Ursache seiner mit Strafe bedrohten Handlungen und aus diesem Grunde für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ob das zutrifft, muß die Strafkammer näher aufklären, etwa durch Vernehmung von Personen aus der näheren Umgebung des Beschuldigten wie z. B. seines Vermieters, der Wirte der von ihm besuchten Gastwirtschaften, seiner früheren Ehefrau und der behandelnden Ärzte, gegebenenfalls der Eltern der Dagmar ██████, eines Arbeitgebers oder Arbeitskameraden des Beschuldigten. Würde die neue Verhandlung seine Gemeingefährlichkeit erweisen, so wird freilich entgegen der Meinung der Revision eine andere
Wahrnehmung, etwa die Entmannung, die Unterbringung nach § 42b StGB nicht erübrigen (BGHSt 15, 279, 284).
| Willms | Geier | Hübner | |||
| Seibert | Dr. | Mai |