Treffer
BGH Urteil

Nichtanordnung der Maßregel nach § 42 m StGB aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 189/62
Datum
19.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; Staatsanwaltschaft rügte die Unterlassung der Anordnung einer Maßregel nach § 42 m StGB. Der BGH hob den Teil des Urteils auf, der keine Maßregel anordnete, weil die Begründung unzureichend war, und verwies zur neuerlichen Gesamtwürdigung zurück. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Maßregel nach § 42 m StGB erfordert eine konkrete und umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des Vorlebens des Täters; eine formelhafte Verneinung der charakterlichen Ungeeignetheit genügt nicht.

2

Sich in konkreten Taten offenbarende charakterliche Mängel können und müssen zur Aberkennung der Fahrerlaubnis führen, wenn dadurch die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit zu verneinen ist.

3

Die bereits durch die Verwaltungsbehörde erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis steht einer gerichtlichen Maßregel nicht zwingend entgegen; ist die Fahrerlaubnis bereits entzogen, kommen alternativ ein Verbot der künftigen Erteilung oder eine selbständige Sperrfrist in Betracht.

4

Wenn das Kraftfahrzeug zugleich Mittel und Ziel der Straftaten ist, spricht dies für eine asoziale Einstellung und für besondere Verkehrsgefährdung; dies ist bei der Prüfung einer Maßregel nach § 42 m StGB besonders zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 5. Februar 1962

Rubrum

1 StR 189/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischler Günter P. ███ aus ████, dort geboren ██████████ 1935, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

~ Sachbezeichnung: ███████████ wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 5. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten nicht auf eine Maßregel nach § 42 m StGB erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten verworfen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Februar 1962 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der wiederholt vorbestrafte Angeklagte, dem im Jahre 1960 die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen worden war, der aber gleichwohl seinen Personenkraftwagen weiterhin fuhr, tat sich im Juli 1961 mit dem bisherigen Mitangeklagten ███ zusammen, den er zu gemeinsamen Diebesfahrten beredete. Dabei war in erster Linie an Kraftfahrzeugdiebstähle gedacht. In Ausführung dieses Plans trieben der Angeklagte und sein Komplize in der Zeit von Ende Juli bis Ende August 1961 im Raum von Eutin bis hinunter nach Kempten ihr Unwesen. Sie öffneten teilweise gewaltsam Kraftfahrzeuge und entwendeten daraus die verschiedensten Gegenstände, lösten Zulassungsstempel von Kennzeichenschildern ab und eigneten sie sich an und stahlen nacheinander zwei Porsche-PKW. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen teilweise in Fortsetzungszusammenhang begangener acht vollendeter und zwei versuchter schwerer Diebstähle und wegen Fahrens ohne Führerschein zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte greift die Verurteilung im ganzen mit der Sachrüge an. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht nicht auf die Nebenfolge aus § 42 m StGB erkannt hat.

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit ihrem in zulässiger Weise auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkten Rechtsmittel (BGHSt 6, 183) Erfolg.

Zur Begründung der Nichtanwendung des § 42 m StGB ist in den Gründen des angefochtenen Urteils nur gesagt, dass der Angeklagte die festgestellten Straftaten zwar im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen habe, die Strafkammer jedoch nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Angeklagte sich durch diese Taten als zur Führung eines Kraftfahrzeugs charakterlich ungeeignet erwiesen habe.

Diese formelhafte Begründung reicht in einem Falle, in dem die Annahme charakterlicher Unfähigkeit des Täters im Zusammenhang mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen so nahe liegt, dass umgekehrt die Anordnung der Maßregel kaum einer besonderen Darlegung bedurft hätte, nicht aus. Sie lässt erkennen, dass das Landgericht es nicht nur an der im Falle des § 42 m StGB gebotenen Gesamtwürdigung fehlen ließ, wobei vor allem eine Erörterung der Vorstrafen des Angeklagten zu vermissen ist, sondern ersichtlich auch die Tragweite des § 42 m nicht richtig gesehen hat. Charakterliche Mängel, die sich in der Tat offenbaren, können und müssen zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, sofern wegen dieser Mängel die für die Führung eines Kraftfahrzeugs allgemein erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit zu verneinen ist (BGHSt 5, 179).

Bei dem Angeklagten handelt es sich obendrein um einen Menschen, für den das Kraftfahrzeug nicht nur Mittel zum verbrecherischen Zweck, sondern zugleich Ziel seines verbrecherischen Handelns war. Das Landgericht sagt ausdrücklich, dass er darauf ausging, sich neben seinem Opel Kapitän einen zweiten, besonders schnellen Kraftwagen durch Diebstahl zu verschaffen, und dass die Triebfeder hierzu eine gewisse Großmannssucht bildete.

Wo sich solche Großmannssucht in Besitz und Gebrauch von Kraftfahrzeugen zeigt und mit der Benutzung dieser Fahrzeuge zu verbrecherischen Zwecken verbunden ist, liegt häufig eine asoziale Grundeinstellung vor, die sich auch in rücksichtslosem und regelwidrigem Verhalten im Straßenverkehr zu äußern pflegt. Mag ein solcher Täter, vor allem, wenn er ohne Fahrerlaubnis ist, sich im Allgemeinen bestrebt zeigen, nicht durch regelwidriges Verkehrsverhalten die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich zu lenken, so kommt seine Verachtung gegenüber der Ordnung des öffentlichen Verkehrs doch regelmäßig dann in besonders gefährlicher Weise zum Ausbruch, wenn er sich gestellt sieht und mit dem Kraftfahrzeug zu entkommen sucht. Ein Beispiel für die Neigung des Angeklagten, sich je nach Bedarf im Sinne seiner verbrecherischen Neigungen über die Bedürfnisse der Sicherheit des Straßenverkehrs hinwegzusetzen, bot der Vorgang des Abschleppens des ersten gestohlenen Porsche-Wagens (vgl. § 33 StVZO). Auch die Benzindiebstähle aus abgestellten Kraftfahrzeugen begründeten eine erhebliche Verkehrsgefahr, da den bestohlenen Kraftwagenbesitzern unerwartet und in gefährlichen Verkehrslagen der Betriebsstoff ausgehen konnte. Möglicherweise hatte bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, über die die Urteilsgründe nichts Näheres mitteilen, ihren Grund in verkehrswidrigem Verhalten des Angeklagten. Abgesehen davon dürfte sich seine asoziale Einstellung gegenüber den Erfordernissen des Straßenverkehrs allein schon in der Tatsache ausgedrückt haben, dass er sich über die Entziehung der Fahrerlaubnis hinwegsetzte. Dies alles hat das Landgericht nicht erörtert.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde einer gerichtlichen Aberkennung nicht im Wege steht (BGH LM StGB § 42 m Nr. 1). War, wie hier, die Fahrerlaubnis bereits entzogen, als der Täter mit den in diesem Verfahren behandelten Straftaten begann, beruhte ihre Entziehung also auch nicht zum Teil auf dem Sachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung war, so ist die Rechtslage allerdings insofern anders, als nun nicht mehr eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen könnte, sondern stattdessen entweder die Erteilung einer Fahrerlaubnis für alle Zukunft zu verbieten oder eine selbständige Sperrfrist anzuordnen wäre (siehe BGHSt 10, 94, 96, 99).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertFischerMai
WillmsSandersMw.
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