Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen – Notwehrüberschreitung bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 189/55
Datum
18.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags verurteilt; die Revision des Angeklagten wird vom BGH verworfen. Streitfragen betrafen Kausalität der Schläge, Tötungsvorsatz, Berufung auf Nothilfe/Notwehr und die Anwendbarkeit strafmildernder Umstände. Das Gericht hält die tatrichterlichen Feststellungen für tragfähig und sieht eine Überschreitung der Notwehr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität sind für das Revisionsgericht verbindlich; ein Todeserfolg wird dem Täter zugerechnet, wenn das Gericht die ursächliche Wirkung seiner Handlung hinreichend festgestellt hat.

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Tötungsvorsatz kann aus den Umständen, insbesondere der Verwendung eines gefährlichen Schlagwerkzeugs und der Art der Trefferführung (zwei schwere Kopfstöße), geschlossen werden.

3

Die Rechtfertigung der Notwehr bzw. Nothilfe entfällt, wenn der Täter die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschreitet; die Beurteilung der Erforderlichkeit obliegt in erster Linie dem Tatrichter.

4

Ein mildernder Umstand nach § 213 StGB setzt voraus, dass der Täter ohne eigenes Verschulden durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung zur Tat hingerissen wurde; eigenes schuldhaftes Mitwirken schließt die Milderung aus.

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Die Revision ist auf Rechtsfehler beschränkt; Angriffe, die lediglich die tatrichterlichen tatsächlichen Feststellungen bestreiten, bleiben unbeachtlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Deggendorf, 9. Februar 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Glasmacher Johann CSS, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Deggendorf vom 9. Februar 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er in der Nacht vom 21. zum 22. Oktober 1954 den Georg MC mit einem etwa 80 cm langen und 6–8 cm starken Holzknüppel durch zwei Schläge auf den Kopf getötet hat. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Schuldspruch

1. Ursächlichkeit der Schläge des Angeklagten für den Tod

Das Schwurgericht stellt fest, MC habe einen sehr schweren Schlag auf die linke Kopfseite und einen weiteren, unbedingt tödlichen Hieb auf den Hinterkopf erhalten. Die Verletzung am Hinterkopf sei nicht etwa dadurch entstanden, dass MC nach dem Schlag auf die linke Kopfseite nach rückwärts auf den Hinterkopf gestürzt sei; denn er sei „im Zeitlupentempo“ in sich zusammengesackt und auf den Boden gesunken.

Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Die daran anschließende Hilfserwägung, die Ursächlichkeit sei auch dann nicht zu bestreiten, wenn sich MC die tödliche Verletzung erst durch den Sturz zugezogen hätte, soll ersichtlich nicht etwa einen Zweifel des Schwurgerichts an der getroffenen Feststellung ausdrücken.

2. Tötungsvorsatz

Das Schwurgericht sagt hierzu:

„Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Er hat mit dem schweren, mit beiden Händen geführten Prügel auf den Kopf des MC geschlagen. Er war sich dabei bewusst, dass dieser Schlag zum Tode führen wird, und hat diesen Erfolg auch gewollt. Diese aus der Natur der Sache sich ergebende Überzeugung des Schwurgerichts bedarf keiner näheren Begründung.“

Das Schwurgericht fährt fort, der Angeklagte habe aus Zorn gehandelt. Er habe zuvor schon mit MC gestritten, dann gerauft, er sei alkoholisiert, gereizt, zornig und vergeltungssüchtig gewesen. Sonstige den Vorsatz ausschließende Gründe lägen nicht vor.

Die Ausführungen des Schwurgerichts sind knapp, reichen aber unter Heranziehung der übrigen Urteilsgründe aus, um die Feststellung des Tötungsvorsatzes zu tragen und die Möglichkeit, dass der Angeklagte MC etwa nur habe verletzen wollen, auszuschließen. Das gilt vor allem von dem Hinweis auf den zur Tat benutzten Holzknüppel (etwa 80 cm lang und 6–8 cm stark) sowie auf die Art seiner Führung (Anfassen mit beiden Händen, zweimaliges Schlagen auf den Kopf). Wenn das Schwurgericht davon spricht, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass „dieser Schlag“ zum Tode führen werde, so will es damit, wie der Zusammenhang ergibt, nicht von seiner Feststellung abrücken, dass der Angeklagte nicht nur einen, sondern zwei Schläge geführt habe. Der „alkoholisierte“ Zustand des Angeklagten wird in den Strafzumessungsgründen dahin genauer festgelegt, dass der Angeklagte „etwas unter Alkohol stand“. Sein Zorn, der ebenfalls bei Erörterung der Strafhöhe als „große Wut“ näher gekennzeichnet wird und auf der vorangegangenen Rauferei beruhte, bei der MC dem Angeklagten schwer zugesetzt hatte, ist vom Schwurgericht ersichtlich daraufhin geprüft worden, ob er etwa geeignet war, den Tötungsvorsatz in Frage zu stellen; denn das Schwurgericht beschäftigt sich mit diesem Gemütszustand des Angeklagten, allerdings bei Erörterung der Möglichkeit einer Notwehrüberschreitung im Sinne des § 53 Abs. 3 StGB, jedoch noch im Zusammenhang mit der Frage des Vorsatzes nach § 212 StGB. Das Schwurgericht hat schließlich den Angeklagten auf Grund seiner Wut (er war gereizt, zornig und vergeltungssüchtig) der ihm zur Last gelegten Tat ersichtlich auch für fähig gehalten.

Danach bestehen gegen die Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten, den MC zu töten, im Ergebnis keine Bedenken.

3. Überschreitung der Notwehr, vermeintliche Notwehr

a) Der Angeklagte hat sich darauf berufen, dass er aus dem Gesichtspunkt des Handelns aus Notwehr zugunsten seines Schwagers und früheren Mitangeklagten [REDACTED] zu den Schlägen auf den Kopf des MC berechtigt gewesen sei.

An sich führte MC, als er mit einer Zaunlatte auf den vor ihm zurückweichenden waffenlosen [REDACTED] eindrang, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen [REDACTED] aus, so dass der Angeklagte berechtigt war, seinem Schwager Nothilfe zu leisten (§ 53 StGB). Gleichwohl hat das Schwurgericht, im Ergebnis mit Recht, dem Angeklagten die Berufung auf Notwehr versagt.

b) Das Schwurgericht will den Gesichtspunkt des Handelns in Notwehr zunächst damit ausschließen, dass das Verhalten des Angeklagten und des [REDACTED] für das spätere Tun des Getöteten „provokatorisch“ gewesen sei, und beide daher dem Angriff des MC hätten ausweichen müssen. Dem kann nicht beigetreten werden.

Zwar mag MC es als eine Herausforderung empfunden haben, dass der Angeklagte und insbesondere [REDACTED] ihm auf seinem Heimweg folgten, obwohl ihre Wohnung in anderer Richtung lag.

Das Schwurgericht übersieht aber, dass [REDACTED] und [REDACTED] die Absicht gehabt haben können, die Gastwirtschaft [REDACTED] aufzusuchen, die auf demselben Wege wie die Wohnung des MC zu erreichen war. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat wohl MC gewusst, dass [REDACTED] entgegen seinem anfänglichen Versprechen kein Bier mehr ausschenken wollte; dass aber auch der Angeklagte und [REDACTED] davon Kenntnis gehabt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Besteht somit die Möglichkeit – und das ist zugunsten der Beschwerdeführer zu unterstellen –, dass beide der auf demselben Wege zu erreichenden Gastwirtschaft [REDACTED] zustrebten, so brauchen sie nicht erkannt zu haben, dass MC ihr Hinterherlaufen als „provokatorisch“ empfinden konnte; dabei sei übrigens darauf hingewiesen, dass die eindeutige Beantwortung dieser letzteren Frage schwierig sein dürfte, weil MC vor seinem Tode über seine Gedankengänge nicht mehr vernommen werden konnte und den einzigen Anhaltspunkt dafür, dass er sich herausgefordert fühlte, die von der Anwohnerin [REDACTED] mitangehörte Unterhaltung zwischen ihm und [REDACTED] unmittelbar vor dem letzten Zusammenstoß bildete.

Auch die Erwägungen, die das Schwurgericht an diese Unterhaltung knüpft, schlagen nicht durch. Wenn [REDACTED] und [REDACTED] durch ihr Hinterherlaufen nicht den MC herausfordern, sondern die Gastwirtschaft [REDACTED] erreichen wollten, erscheint diese Unterhaltung in ganz anderem Lichte, als das Schwurgericht sie sieht. Und die Gedankengänge, aus denen es den Mitangeklagten [REDACTED], gleichgültig, ob er die erste oder die zweite der von Frau [REDACTED] gehörten Äußerungen getan hat, in jedem Falle als den abermaligen Herausforderer angesehen hat, treffen dann ebensogut auf MC zu.

c) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten aber mit Recht die Zubilligung der Notwehr deshalb versagt, weil er die Grenzen der Notwehr auf alle Fälle überschritten hat. Selbst wenn MC mit einer Zaunlatte eindrang, war es nicht nötig, dass der Angeklagte die beiden furchtbaren Schläge auf dessen Kopf führte. Wenn das Schwurgericht der Ansicht ist, es hätte bei der gegebenen Sachlage ausgereicht, dass der Angeklagte den MC auf weniger empfindliche Körperstellen (Knie, Gesicht, Arme) geschlagen hätte, so lässt diese, in erster Linie dem Tatrichter obliegende Entscheidung einen Rechtsirrtum nicht erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Sie trägt die Feststellung, dass der Angeklagte sich auf Notwehr nicht berufen kann.

Auch den Gesichtspunkt der Überschreitung der Notwehr aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 StGB) hat das Schwurgericht mit Recht verneint, da der Angeklagte aus Zorn gehandelt habe.

Die Frage, ob der Angeklagte aus dem von ihm richtig erkannten Sachverhalt etwa irrtümlich die Folgerung gezogen habe, zu den Schlägen auf den Kopf seines Gegners berechtigt zu sein, ob er also sich über die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht im Klaren gewesen sein könnte, hat das Schwurgericht nicht ausdrücklich erörtert; es hat sie aber nach den von ihm festgestellten Beweggründen, aus denen der Angeklagte die Schläge führte (Zorn, Vergeltungssucht), nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe verneinen wollen.

Damit sind die Merkmale der vorsätzlichen, rechtswidrigen Tötung im Sinne des § 212 StGB vom Schwurgericht im Ergebnis ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Was der Beschwerdeftihrer in seiner Revisionsbegründung noch vorträgt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die für den Revisionsrechtszug bindend sind.

II. Strafausspruch

Nach § 213 StGB ist es als strafmildernd zu werten, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Das Schwurgericht führt aus, dieser Gesichtspunkt könne zugunsten des Angeklagten nicht in Betracht kommen, da der Angeklagte an dem Streit zwischen ihm und MC und an den ihm durch MC bei der Rauferei zugefügten Misshandlungen nicht schuldlos gewesen sei. Eine Begründung ist hierfür nicht gegeben; das Schwurgericht folgert dies aber ersichtlich daraus, dass der Angeklagte sich dem MC gegenüber nicht die erforderliche Zurückhaltung auferlegt hat. Wenn auch MC den ganzen Streit durch die an den Angeklagten gerichteten Worte „alter Wildschütz“ ausgelöst hatte, so hätte es doch nicht zu der Rauferei und zu der Misshandlung des Angeklagten durch MC zu kommen brauchen, wenn der Angeklagte nicht auch seinerseits den MC der Entwendung der Gewehre beschuldigt hatte und wenn er auf die Schlichtungsversuche seines Schwagers eingegangen wäre, anstatt diesem deshalb Vorwürfe zu machen.

Wenn im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, der Angeklagte habe Veranlassung gehabt, dem MC aus dem Wege zu gehen, weil er gewusst habe, dass MC Kriegsverletzter war, und weil MC das Gerücht habe aufkommen lassen, er trage eine Silberplatte am Kopf, so ist auch dies nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht ist ersichtlich der Überzeugung, dass dem Angeklagten das von MC aufgebrachte Gerücht bekannt war. Daran ist das Revisionsgericht gebunden.

Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Rechtsirrtum erkennen. Die weiteren Angriffe der Revision stehen in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils und sind unbeachtlich.

Die Revision war daher in vollem Umfang zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Seibert ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. PeetzDr. Hengsberger
Dr. HübnerDr. Haager
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