Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Aufklärungspflicht und Zeugenverlesung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 189/53
- Datum
- 20.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift (z. B. § 250 StPO) ist nach § 344 Abs. 2 StPO substantiiert zu begründen; fehlende oder unzureichende Begründung führt zur Verwerfung der Revision.
Die Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf mögliche entscheidungserhebliche Aufklärung verzichtet; liegt keine Aussicht auf weitergehende Erkenntnisse, kann die Verlesung einer amtlichen Zeugenaussage genügen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, die persönliche Einvernahme eines im Ausland befindlichen oder anderweitig schwer erreichbaren Zeugen anzuordnen, wenn berechtigterweise nicht mit weiterer aufklärender Wirkung der mündlichen Vernehmung zu rechnen ist und die Partei die Vernehmung nicht beantragt hat.
Fehlen substantiierte Verfahrensrügen und ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. November 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann █ aus ██ bei ██ ████ in ████, ███ geboren am [REDACTED], Sachbez.: NCO – wegen schweren Landfriedensbruchs hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ████████████████ Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Rüge der Verletzung des § 250 StPO ist nicht wie vorgeschrieben (§ 344 Abs. 2 StPO) begründet worden.
2. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Von den 22 in der Hauptverhandlung und auswärts vernommenen Zeugen hat nur der ████, Be-Adjutant der damaligen SA-Standarte, von der Misshandlung eines jüdischen Ehepaares durch zwei Männer jüdischen Glaubens, diesen Vorfall wahrgenommen oder von ihm gehört, obwohl er nach gerichtlicher Überzeugung, wenn er sich ereignet hätte, bei den engen örtlichen Verhältnissen und den vielen Menschen, die in Neustadt/Aisch bekannt gewohnt haben, zumal er vor den Augen einer Zusammengerotteten Menschenmenge stattgefunden haben soll, eine Gegenüberstellung sämtlicher Zeugen, die sich teilweise in USA befinden, nicht veranlasst hat. Unter diesen Umständen war das Landgericht von der Vernehmung des Zeugen PC in der Hauptverhandlung nicht gehindert, wenn es von der Vernehmung des Zeugen keine weitere Aufklärung erwartete und die Verlesung seiner amtlichen Aussage beschloss. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht beantragt.
3. Weitere Verfahrensrügen sind nicht erhoben.
4. Sachlich-rechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden.