Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 189/52
- Datum
- 08.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die verletzte Person nach anfänglicher Bereitschaft ihren gegenteiligen Willen ausreichend deutlich und ernstlich erklärt hat und der Täter diese Ablehnung verstanden und trotz dieses Verständnisses mit Gewalt weitere Unzuchtshandlungen vorgenommen hat.
Fehlen konkrete Feststellungen dazu, ob die Ablehnung ernstlich und endgültig war und ob der Täter sie verstanden hat, lässt sich § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ohne Weiteres anwenden.
Dass sich die Beteiligten unmittelbar nach dem behaupteten Nötigungsakt noch einvernehmlich geschlechtlich miteinander befassen, schließt zwischendurch angewandte Gewalt nicht zwingend aus, kann aber die wertende Würdigung des Tatgeschehens beeinflussen und erfordert genaue Feststellungen.
Ein Strafantrag ist auslegungsfähig; die formell unzutreffende Bezeichnung der bestrittenen Rechtsgutsverletzung ist unschädlich, wenn der auf Bestrafung gerichtete Wille in Bezug auf die bestimmbar bezeichnete strafbare Handlung unmissverständlich hervorgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Kirnberg-Fürth, 8. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dolmetscher Josef L. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1919 in [REDACTED], wegen Nötigung zur Unzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kirnberg-Fürth vom 8. Januar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Nötigung zur Unzucht verurteilt ist. Im Übrigen wird der Strafaussprach aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht kann nicht bestehen bleiben. Die Feststellung des Landgerichts, die Sch. habe sich dem Angeklagten zunächst freiwillig zum mehrfachen, hintereinander ausgeübten Beischlaf hingeben, der Angeklagte habe dazu keine Gewalt angewandt und anzuwenden brauchen, lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Bedenklich sind dagegen die Urteilsausführungen zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nach dem viermaligen Beischlaf hat der Angeklagte, so stellt das Landgericht fest, von der Sch., um sich endgültig zu befriedigen, Mundverkehr verlangt. Das Urteil fährt dann fort:
„Sch. lehnte jedoch ab. Der Angeklagte drückte deshalb den Kopf der Sch. dicht an sein steifes Glied. Er versuchte, es in den Mund der Sch. einzuführen. Es gelang ihm jedoch nicht. [...] Der Angeklagte unternahm noch mehrere Male den Versuch, doch ohne Erfolg. Die Sch. wehrte sich während dieser Unternehmungen energisch und sagte: ‚Jetzt habe ich es satt, jetzt langt es. Wenn Du mich nicht in Ruhe lässt, dann zeige ich Dich an.‘ Daraufhin geriet der Angeklagte nach dem Urteil in Wut, weil er die Drohung ernst nahm, rief: ‚Du willst mich wohl auch ins Zuchthaus bringen‘, schlug die Sch., warf ihre Kleider zur Tür hinaus und versuchte keinen Mundverkehr mehr. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass sich beide unmittelbar nachher noch weiter geschlechtlich miteinander abgegeben haben, bevor die Sch. die Wohnung des Angeklagten verließ.“
Dieser Hergang reicht nicht aus, die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen. Dazu sind genauere Feststellungen erforderlich. Der Schuldvorwurf nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Sch., entgegen ihrer anfänglichen Bereitschaft zum geschlechtlichen Umgang mit dem Angeklagten, später anders gesonnen war und ihren ernstlichen, gegenteiligen Willen genügend deutlich erklärt hat, und dass der Angeklagte diese ernsthafte Ablehnung verstanden und dennoch mit Gewalt weitere Unzuchtshandlungen an ihr vorgenommen hat. Aus dem Urteil geht das nicht hervor. Zwar hat die Sch. den Mundverkehr „abgelehnt“, ohne dass der Angeklagte sich zunächst davon abhalten ließ, sie durch Handlungen, die Gewalt sein oder doch an Gewalt grenzen mögen, dennoch dazu zu bringen. Dass die „Ablehnung“ der Sch., die mit dem Angeklagten bis dahin unmittelbar hintereinander viermal verkehrt hatte, nun ernstgemeint und endgültig sei und dass der Angeklagte sie während der Dauer dieses Vorgangs so verstanden hat, stellt das Landgericht nicht ausreichend fest. Aus dem Urteil geht nicht hervor, wie sich die Sch. zunächst gefügert hat. Andererseits ist es nach der Urteilsdarstellung kaum zweifelhaft, dass der Angeklagte nach der Drohung der Sch., jetzt habe sie es satt, wenn er sie nicht in Ruhe lasse, werde sie ihn anzeigen, keine Gewalt mehr angewandt und auch keine Unzuchtshandlung ohne ihr Einverständnis mehr an ihr vorgenommen hat. Hat der Angeklagte die Mundverkehrsversuche aber unternommen, bevor er sich in seiner erheblichen und unter Mitwirkung der Sch. entstandenen geschlechtlichen Erregung über die Ernstlichkeit der Ablehnung klar war, so ist § 176 StGB unanwendbar. Die weiteren Urteilsfeststellungen ergeben außerdem, dass sich beide unmittelbar nach diesem Vorfall noch weiter geschlechtlich miteinander abgegeben haben. Dies schließt es zwar begrifflich nicht aus, dass der Angeklagte die Sch. zwischendurch mit Gewalt zur Unzucht genötigt haben könnte, kann aber die zutreffende Würdigung des früheren Verhaltens beider Geschlechtspartner beeinflussen. Das Landgericht wird daher versuchen müssen, den Hergang noch weiter aufzuklären, um den inneren Tatbestand sicher beurteilen und in den Urteilsgründen deutlich darlegen zu können.
Die Verurteilung nach § 223 StGB ist, soweit der Angeklagte die Sch. verprügelt hat, sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, ebensowenig die Auslegung, die das Landgericht dem wegen „tätlicher Beleidigung“ gestellten Strafantrag der Sch. gegeben hat. Ein Strafantrag ist auslegungsfähig. Er braucht nur die Handlung bestimmt genug zu bezeichnen, deren strafrechtliche Verfolgung der Antragsteller wünscht. Ein Irrtum bei der rechtlichen Bezeichnung der Straftat ist unschädlich, RGSt 65, 358; auch Umstände außerhalb der Erklärung, in der der Strafantrag enthalten ist, etwa eine Strafanzeige des Antragstellers, können zur Auslegung dienen, RGSt 64, 107; 75, 259. Wesentlich ist nur, dass der auf Bestrafung gerichtete Wille des Antragstellers in Bezug auf eine bestimmt gekennzeichnete strafbare Handlung unmissverständlich hervortritt. Das ist im Einzelnen Tatfrage. Schon bei ihrer ersten polizeilichen Anzeige hat die Sch. an drei Stellen der Niederschrift erklärt, der Angeklagte habe sie geschlagen. Zwar hat sie den Angeklagten damals wegen Notzucht angezeigt, aber doch den Gesamtvorgang geschildert, durch den sie sich beschwert fühlt und den sie als strafwürdig ansieht. Dieser angezeigte Vorgang entspricht zwar nicht in allen Einzelheiten den späteren Urteilsfeststellungen, auch nicht, soweit die Sch. vom Angeklagten geschlagen worden ist. Keinesfalls ist es aber ein Rechtsfehler, wenn das Landgericht den Gesamtinhalt dieser Anzeige zusammen mit dem späteren Strafantrag der Sch. wegen „tätlicher Beleidigung“, der gerade in dieser Form auf eine an sie gerichtete Frage der Staatsanwaltschaft zurückgeht, dahin auslegt, die Sch. wünsche auch die Strafverfolgung des Angeklagten wegen der leichten Körperverletzung.
Der Wegfall der Verurteilung nach § 176 StGB kann nach der Sachlage auch die Strafzumessung wegen Körperverletzung beeinflussen; sie war deshalb mit aufzuheben.
| Geier | Dr. Augustin | ||
| Dr. Glanzmann | Dr. Jagusch |