Revision verworfen: Erpresserischer Menschenraub bei Entführung zur Geldabhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 188/97
- Datum
- 03.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn eine Person entführt wird, um durch Ausnutzung der Sorge um ihr Wohl unmittelbar eine Erpressung zu ermöglichen.
Das bloße Nichtvollenden der beabsichtigten Erpressung (z.B. durch Flucht des Opfers) steht der Vollendung des Tatbestands nicht entgegen, wenn die Entführung in Erpressungsabsicht vorgenommen wurde.
Zur Tragweite der Schuld genügt es für eine Verurteilung, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zweifelsfrei Entführungshandeln, Erpressungsabsicht und die zur Nötigung eingesetzten Gewaltmittel erkennen lassen.
Bei revisionsgerichtlicher Prüfung bleibt die Verurteilung bestehen, sofern keine rechtsfehlerhafte Leistungs- oder Beweiswürdigung vorliegt, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 13. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 188/97 Madey vom 3. Juni 1997 in der Strafsache gegen geboren am █████████ 1965 in ███ ███ Isuf (ehemaliges Jugoslawien), wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██ ████ ████████ als Verteidigerin, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. November 1996 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hält auch der Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, den später Geschädigten zur Herausgabe von 2.000 DM, auf die er – wie er wusste (UA S. 8) – keinen Anspruch hatte, zu zwingen. Zunächst drang der Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten und vier weiteren unbekannten Männern nachts in die Wohnung des Tatopfers ein und forderte die Zahlung von 2.000 DM; sie schlugen auf das Opfer ein, bedrohten es mit Messern, erbeuteten aber nur 150 DM Bargeld und eine Geldautomatenkarte des Opfers. Diese Karte übergab der Angeklagte dem Tatopfer „mit dem Bekunden, dass sie jetzt alle gemeinsam zur Bank fahren würden, um das Geld am Geldautomaten abzuheben“. Der Angeklagte und die fünf weiteren Tatbeteiligten verbrachten das Opfer zwangsweise in den Pkw des Angeklagten und fuhren davon; unterwegs schlug insbesondere der Angeklagte weiter auf den Geschädigten ein. Diesem gelang es, bei einer 20 bis 30 km langen Fahrtstrecke zu entkommen.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) ohne Weiteres. Sie ergeben zweifelsfrei, dass das Opfer im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB entführt worden ist, um seine Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung – Geldabhebung am Geldautomaten – noch während der Entführung auszunutzen (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Erpressung 1; vgl. auch BGHR StGB § 239a Abs. 1 Entführen 2). Unschädlich ist, dass es zu der beabsichtigten Geldabhebung infolge der gelungenen Flucht des Opfers nicht gekommen, die beabsichtigte Erpressung also nicht vollendet worden ist. Die Tat war mit dem Entführen des Opfers in Erpressungsabsicht vollendet. Zu einer Erörterung des § 239a Abs. 4 StGB bestand kein Anlass; das Opfer entfloh den Tätern (UA S. 12).
| Granderath | Schäfer | Brünning | |||
| Ulsamer | Bötticher |