Revision wegen Ermessensfehler bei Verlesung einer Zeugenvernehmung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 18/89
- Datum
- 16.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Verlesung einer Zeugenaussage nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt eine pflichtgemäße Ermessensausübung voraus, in der die Bedeutung der Zeugenaussage und die Unzumutbarkeit des Erscheinens unter Berücksichtigung der Beschleunigungsinteressen gegeneinander abzuwägen sind.
Die gerichtliche Begründung für die Verlesung muss die konkrete Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte enthalten; eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Ist ein Zeuge für die Beweiswürdigung von erheblicher Bedeutung und stützt das Gericht seine Feststellungen wesentlich auf dessen Bekundungen, erhöht dies die Anforderungen an die Begründung einer Verlesungsanordnung.
Das Fehlen einer darlegbaren, überprüfbaren Ermessensabwägung stellt einen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 9. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 18/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. ████ ██, geboren am ██████, 2. Gurdeep Singh W., geboren am ██, aus █████, 3. ███████
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Diese hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:
„Die Revisionen haben mit der Rüge der Verletzung der §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. August 1988 die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Bholi Rey gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO angeordnet und den Beschluss ausgeführt. Dieser Gerichtsbeschluss ist wie folgt begründet:
„Das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Bholi Rey, der sich zur Zeit, wie erst heute in Erfahrung gebracht, in Indien aufhält, durch das Amtsgericht Mannheim vom 15. Januar 1988, Band I, Bl. 107–111, ist zu verlesen, da dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann.
Diese Begründung hält im vorliegenden Fall rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ob einem Zeugen wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Er hat dabei einerseits die Bedeutung der Sache sowie die Wichtigkeit der Zeugenaussage und des persönlichen Eindrucks für die Wahrheitsfindung und andererseits die Belange des Zeugen sowie das Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen (BGH NStZ 1981, 271 m. w. N.). Eine solche Abwägung, die allein es dem Revisionsgericht ermöglicht, die Ermessensbetätigung auf Rechtsfehler zu überprüfen, enthält der Gerichtsbeschluss nicht; vielmehr wird im Wesentlichen lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt. Zwar befand sich der Aufenthaltsort des Zeugen Bholi Rey weit entfernt in Indien. Auch wurde dessen Aufenthalt erst am vorletzten von drei Hauptverhandlungstagen bekannt. Demgegenüber mussten auf der anderen Seite die Schwere des Tatvorwurfs des versuchten Mordes und insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass der Zeuge Bholi Rey einer von lediglich zwei Tatzeugen war und das Landgericht seine Feststellungen ganz wesentlich auf dessen Bekundungen stützte (vgl. UA S. 37 bis 51, insbesondere S. 44, 47, 51). Eine Abwägung der aufgezeigten maßgeblichen Gesichtspunkte enthält der Beschluss des Landgerichts jedoch nicht. Auch wird nichts darüber mitgeteilt, dass die Strafkammer etwa vergeblich versucht hatte, den Zeugen Bholi Rey zu einem – nicht erzwingbaren – Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen.“
Dem schließt sich der Senat an. Angesichts dieses durchgreifenden Verfahrensfehlers kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen, insbesondere auf die von den Angeklagten Shokeen ████ und Gurdeep Singh erhobene Aufklärungsrüge, das Haupttatopfer ███ sei nicht als Zeuge vernommen worden, nicht an. Gleiches gilt für die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge.
Ulsamer Schauenburg Kuhn Gerlach Foth V. v.