Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Rücktritt (§24 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 188/79
Datum
29.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Kernfrage ist, ob nach Beendigung des Versuchs ein freiwilliges, ernsthaftes Verhinderungsbemühen (§ 24 Abs.1 S.2 StGB) vorlag. Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, welche Vorstellung den Zuruf an die Wirtin leitete; deshalb ist eine erneute Prüfung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter in seiner Vorstellung davon ausgeht, dass das bereits Getane ausreichen kann, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.

2

Der strafbefreiende Rücktritt nach § 24 Abs.1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig die Vollendung verhindert oder sich ernsthaft um deren Verhinderung bemüht.

3

Das Verhinderungsbemühen verlangt die Anwendung der dem Täter bekannten und verfügbaren Mittel; bei Gefahr für Menschenleben sind an die zu treffenden Maßnahmen hohe Anforderungen zu stellen.

4

Ob konkrete Handlungen (z.B. das Rufen der Polizei) ein ernsthaftes Verhinderungsbemühen darstellen, ist nach der subjektiven Vorstellung des Täters anhand tragfähiger Feststellungen zu prüfen.

5

Die Absicht, einem Täter ‚eine Lektion zu erteilen‘, schließt bedingten Tötungsvorsatz nicht aus, wenn der Tod als mögliche Folge erkannt und billigend in Kauf genommen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 188/79

in der Strafsache gegen ██ den Dreher Nicodemo aus ██, geboren am ██ █████ in ███ ████████, ██, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ ████████████ als Verteidigerin, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Feststellungen zum etwaigen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) tragen die Entscheidung nicht.

I.

Ohne erkennbaren Rechtsirrtum gelangt das Schwurgericht zu der Annahme, der Angeklagte habe einen Totschlagsversuch (§§ 212, 22 StGB) begangen.

1. Der Angeklagte entschloss sich, durch einen vorausgegangenen, bereits abgeschlossenen tätlichen Angriff seines Schwagers Antonio ███ zum Zorn gereizt, diesem „eine Lektion zu erteilen“ (UA S. 7). Er holte deshalb eine vorn zugespitzte und geschliffene Feile aus seinem Pkw, stach mit ihr vier Mal gezielt gegen den linken Oberkörper des Opfers und fügte ihm zwei Stichwunden im Bereich des linken Brustkorbs zu. Der Angeklagte wusste, dass seine Stiche zum Tode des ███ führen konnten. „Um seines Zieles willen, ████ ████ Lektion zu erteilen, nahm er aber einen solchen, von ihm als möglich gesehenen Erfolg billigend in Kauf“ (UA S. 9). Der Angeklagte machte sich zu Beginn des Zustechens keine Gedanken darüber, wie oft er zustechen wollte. Als er Blut an der Brust seines Schwagers sah, bekam er Angst und hörte deshalb auf, weiter auf ihn einzustechen. Als er die Stiche beendete, war ihm bewusst, dass er ███ „möglicherweise tödlich getroffen hatte“ (UA S. 9). Er rief der an der Eingangstür zur Gaststätte stehenden Gastwirtin zu, sie solle sofort die Polizei herbeirufen. Ein Kellner verständigte daraufhin die Polizei. Noch vor deren Erscheinen brachte ein Italiener den Verletzten ins Krankenhaus. Trotz einer lebensbedrohenden Wunde konnte er gerettet werden.

2. Dass der Angeklagte seinem Schwager lediglich eine Lektion erteilen wollte, schließt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten entgegen der Darlegung der Revision nicht aus. Mit dem Willen, dem Verletzten eine spürbare Belehrung zu erteilen, ist durchaus vereinbar, dass der Angeklagte an die Möglichkeit dachte, diese Art der „Belehrung“ könne unter Umständen zum Tode führen, und dass er den Eintritt dieses für möglich gehaltenen Erfolges billigte. Auch wer sich bei Beginn des Zustechens keine Gedanken darüber macht, wie oft er zustechen will, kann die Vorstellung haben, dass das Zustechen zum Tode des Opfers führen kann, und mit diesem Ergebnis seines Handelns einverstanden sein. Ebensowenig ist ausgeschlossen, dass derjenige, der von vornherein die Tötung des Opfers billigt, im Verlaufe des Zustechens Angst bekommt, weil er Blut sieht und deshalb nicht weiter zusticht.

3. Notwehr scheidet nach Lage der Dinge aus. Als der Angeklagte zustach, war ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff ████ nicht gegeben. Außerdem handelte der Angeklagte nicht mit Verteidigungswillen (UA S. 7, 17).

II.

Rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).

1. Der Versuch war, wie das Schwurgericht zu Recht annimmt, beendet. Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter überzeugt ist, dass ohne weiteres Zutun der Erfolg nicht eintreten wird; rechnet er mit der Möglichkeit, dass das bereits Getane ausreicht, so ist ein beendeter Versuch gegeben (BGHSt 22, 330, 332; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 – 1 StR 566/69 mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1970, 381; Urteil vom 6. Juli 1976 – 1 StR 286/76 –).

So liegen die Dinge hier. Dem Angeklagten war bei seiner letzten Ausführungshandlung „klar, dass er ███ möglicherweise schon tödlich getroffen hatte“ (UA S. 16, 18). Er hatte in seiner Vorstellung das getan, was er für erforderlich hielt, damit der von ihm für möglich gehaltene und gebilligte Erfolg eintreten werde.

2. Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch hängt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB davon ab, dass der Täter freiwillig die Vollendung der Tat verhindert oder sich ernsthaft um die Verhinderung bemüht. Das Verhinderungsbemühen setzt voraus, dass der Täter die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel anwendet, die nach seiner Vorstellung den Erfolg verhindern werden. An die zu treffenden Maßnahmen sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht. In diesem Fall hat der Täter alles zu tun, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Vorstellung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist. Sein Bemühen muss aus seiner Sicht ausreichend sein, den Erfolg zu verhindern (BGH bei Holtz MDR 1978, 279 und 985).

3. Ob das Verhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Der Angeklagte rief der Wirtin nach Beendigung seiner Ausführungshandlung zu, sie solle sofort die Polizei herbeirufen. Diese veranlasste einen Kellner, die Polizei zu verständigen, die kurz danach erschien. Von welcher Vorstellung der Angeklagte bei dem Zuruf an die Wirtin geleitet war, bleibt offen. Die Möglichkeit, dass er annahm, er könne auf diese Weise den Eintritt des Erfolges verhindern, ist durch die Feststellungen nicht ausgeschlossen. Dabei ist, wie die Revision zu Recht hervorhebt, von Bedeutung, dass der Angeklagte möglicherweise annahm, die Polizei werde alsbald die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung des Verletzten in die Wege leiten, und dass er andere Möglichkeiten, insbesondere den Anruf bei einem Krankenhaus oder Verständigung des Notarztwagens, als Ausländer entweder nicht kannte oder nicht selbst verwirklichen konnte. Dass er die Polizei allein zu dem Zweck herbeirufen ließ, sich zu stellen, ergeben die Feststellungen nicht. Der Zuruf an die Wirtin kann danach Ausdruck ernsthaften Bemühens sein, den Tod ██ zu verhindern, oder lediglich die Bereitschaft des Angeklagten bekunden, die Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Welche dieser Möglichkeiten zutrifft, hätte das Schwurgericht im einzelnen darlegen müssen. Die Ausführung des angefochtenen Urteils, in dem bloßen Zuruf an die Wirtin könne kein ernsthaftes Bemühen des Angeklagten gesehen werden, die Vollendung der Tat zu verhindern, zumal er ihr nicht einmal einen Grund dafür genannt habe (UA S. 19), genügt unter diesen Umständen nicht.

PikartWoesnerNiepel
LoesdauKuhn
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