Revision: Änderung von Schuldspruch und Strafmaß infolge 1. StrRG, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 188/70
- Datum
- 24.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen sind die neuen strafrechtlichen Regelungen auf bereits ergangene Urteile anzuwenden, soweit sie für Schuldspruch und Strafzumessung Bedeutung gewinnen.
Wenn frühere Tatbestandsqualifikationen (z. B. schwerer Diebstahl, Rückfalldiebstahl) durch Reform entfallen, dürfen diese Qualifikationen nicht mehr in den Schuldspruch aufgenommen werden; der Diebstahl kann auch bei Vorliegen früherer Voraussetzungen als Vergehen verbleiben.
Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision schließt nicht aus, dass der Schuldspruch geändert wird, wenn dies erforderlich ist, um die gesetzliche Grundlage des Strafausspruchs klarzustellen.
Ist der Strafausspruch auf durch Reform weggefallene Vorschriften gestützt, ist er zu ändern, weil die neuen Vorschriften (insbesondere mit Blick auf Strafzumessungsaspekte) anzuwenden sind; bei zurückgenommener Revision kann dies nach einschlägigen Übergangsbestimmungen ebenfalls erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 21. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 188/70 in der Strafsache gegen 1. den Glasbläser Dieter ███ aus ██, geboren am ██ ████ in ██ █████, 2. den Maurer Helmut ███ aus ██, geboren am ███ ██ 1938, beide zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 24. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 21. Januar 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte ███ des gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen, b) der Angeklagte ████ des gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen schuldig sind, 2. im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ███ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist, 3. im Strafausspruch gegen die Angeklagten ███ und █████ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil lässt bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der bei seiner Verkündung bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die Neuerungen des 1. StrRG zu berücksichtigen. Sie führen zur Änderung des Schuldspruchs bei den Angeklagten ███ und ███, weil schwerer Diebstahl und Rückfalldiebstahl nicht mehr Sonderstraftatbestände und demgemäß nicht in den Schuldspruch aufzunehmen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70; vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 = JZ 1970, 377). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen des schweren Falles und des § 243 n.F. StGB bleibt der Diebstahl Vergehen. Die beim Angeklagten gebotene Änderung des Schuldspruchs ist auf den Angeklagten █████ zu erstrecken, obwohl dieser die Revision wirksam auf das Strafmaß beschränkt hat, weil insoweit klarzustellen bleibt, auf welche Vorschrift sich der Strafausspruch jetzt gründen muss (BGHSt 20, 116, 118, 121). Der Strafausspruch kann bei beiden Angeklagten nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter die Strafen Vorschriften entnommen hat, die nicht mehr in Kraft sind. §§ 242, 243 n.F. StGB enthalten neue Gesichtspunkte, die jetzt i.V.m. Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen.
Hinsichtlich des Mitangeklagten ████, der die Revision wirksam zurückgenommen hat, ist der Strafausspruch gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO zu ändern. Die Änderung des Schuldspruchs bei den anderen Angeklagten ist dagegen nicht auf ihn zu erstrecken.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ ist offensichtlich unbegründet.
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