Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 188/63
Datum
04.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpft die Verurteilung wegen mehrerer nächtlicher Diebstähle und weiterer Taten; das Landgericht hatte eine Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren verhängt. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall 1 wegen fehlender Feststellungen zur bewussten Mitwirkung bei gemeinschaftlichem Diebstahl auf und verweist die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung zurück. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich, aus denen sich die bewusste Mitwirkung des Angeklagten an der Wegnahme durch den Mittäter ergibt.

2

Fehlen solche Feststellungen, bleibt der Schuldspruch nur insoweit bestehen, als die Tat als vom Angeklagten allein begangener Diebstahl tatsächlich festgestellt ist.

3

Knapp begründete Feststellungen können aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend auf die innere Tatseite schließen lassen, wenn dieser Schluss mit ausreichender Sicherheit tragbar ist.

4

Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche, die für die Bildung der Gesamtstrafe wesentlich sind, macht eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 4. Januar 1963

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████ ████████ █ aus █, in ██████████████ geboren am 1935,

wegen schweren Diebstahls.

Vor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der 1. Hauptverhandlung vom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

der Senatssprecher Senatspräsident Dr. Zwehl als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Falle 1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,

b) soweit es die Gesamtstrafe betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen nächtlicher Diebstähle im Rückfall, gemeinschaftlichen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und einer Tat unter Einbeziehung von zwei früheren Freiheitsstrafen zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts bei der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Falle 1 der Urteilsgründe rügt, ist begründet:

Sie beanstandet mit Recht, dass den Feststellungen eine bewusste Mitwirkung des Angeklagten bei der Wegnahme durch den Mittäter nicht zu entnehmen ist und dass nur der vom Angeklagten allein begangene Diebstahl einer Hose von den Feststellungen getragen wird. Der Aussprach des angefochtenen Urteils in diesem Punkt und im Außerachtlassen der Gesamtstrafe.

Soweit die Revision den Schuldspruch im Fall 4 der Urteilsgründe angreift, ist ihr zuzugeben, dass die Begründung auch in diesem Falle recht knapp ist und ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen lässt. Indessen sind diese hier dem Zusammenhang noch mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen. Die Meinung, der Angeklagte und sein Mittäter hätten 25 bis 30 m lange Fernsprechkabel-Stücke auf einem Lagerplatz der Bundespost als herrenloses Gut angesehen, ist abwegig.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene erschöpfende Prüfung des angefochtenen Urteils hat gleichwohl keinen weiteren Rechtsfehler erkennen lassen.

Die weitergehende Revision war deshalb zu verwerfen.

WilmsZwehlFischer
SeibertDr. Sanders
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