Teilaufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Gefährlichkeitsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 188/57
- Datum
- 31.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers ist vom Standpunkt der Gegenwart (Hauptverhandlung) zu beantworten und nicht abhängig von einer hypothetischen künftigen Veränderung des Verhaltens nach Verbüßung der Strafe.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist hingegen eine vorausschauende Prüfung erforderlich, die das Risiko künftiger Straftaten nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in den Blick nimmt.
Ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der Gefährlichkeitsvoraussetzung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen, wenn die Strafzumessung oder die Anordnung von Maßnahmen dadurch beeinflusst ist.
Feststellungen zum Rückfall bleiben vom Aufhebungsumfang unberührt, soweit sie durch den festgestellten Rechtsverstoß nicht beeinträchtigt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 30. Dezember 1956
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. Dezember 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu, soweit sie nicht den Rückfall betreffen, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs (Fall ████) und wegen Betrugs (Fall ██), beide begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Untersuchungshaft hat es dem Angeklagten voll angerechnet. Von der weiteren Anklage wegen Entführung (§ 237 StGB) hat es ihn freigesprochen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang an, soweit er verurteilt ist.
Das auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht sieht den Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher an, verneint aber seine Gefährlichkeit. Dabei geht es offenbar von der rechtsirrigen Annahme aus, dass die Frage der Gefährlichkeit von einer vorausschauenden Prüfung des Verhaltens des Angeklagten nach Verbüßung der ihm auferlegten Freiheitsstrafe abhängig sei. Denn es erwägt, der Angeklagte sei durch eine entsprechend schwere Bestrafung vielleicht noch abschreckbar und bessungsfähig, so dass die Gefahr künftiger Rückfälle mit erheblicher Störung des Rechtsfriedens noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne.
Diese Prüfung ist zwar anzustellen, wenn zu entscheiden ist, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB erforderlich ist; die Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten als Gewohnheitsverbrechers ist aber, wenn sie naturgemäß auch eine auf die Zukunft gerichtete Betrachtung mit sich bringt, vom Standpunkt der Gegenwart, also der Hauptverhandlung aus, zu beantworten (BGHSt 1, 94, 99 ff.). Die Ausführungen des Landgerichts, insbesondere über die Persönlichkeit des Angeklagten, lassen es möglich erscheinen, dass es bei rechtsirrtumsfreier Betrachtung die Gefährlichkeit des Angeklagten als Gewohnheitsverbrechers bejaht hätte. So heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte sei (mit wenigen Ausnahmen) völlig uneinsichtig bezüglich seiner früheren Straftaten, er habe seit je eine geordnete dauernde Arbeit gemieden, habe aus innerem Hang und nicht aus der Versuchung des Augenblicks gehandelt sowie nirgends sittliche oder gefühlsmäßige Hemmungen gezeigt. Die Hartnäckigkeit und Stärke seines Verbrechenswillens erscheine bedeutend. Bei der Strafzumessung hebt die Strafkammer seinen besonders verwurzelten Hang zum Betrug hervor.
Daher muss auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden, jedoch mit Ausnahme derjenigen, die den Rückfall betreffen, da sie durch den Rechtsverstoß nicht beeinflusst sind. Die Aufhebung erstreckt sich auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 76 StGB) und die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die an sich nicht zu beanstanden sind.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auf die weiteren Bedenken einzugehen, die die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf die Bewertung der Vorstrafen wegen Zechprellerei, wegen Unterschlagung und wegen Vortäuschung einer Straftat durch das Landgericht erhoben hat.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.
Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
a) Ein Verstoß gegen § 267 StPO liegt im Fall ████ nicht vor, wie bei Erörterung der Sachrüge ████████████ sein wird.
b) §§ 59, 61 StPO sind nicht verletzt. Die gerichtliche Nichtvereidigung der Zeugen ████ (Vater und Tochter) rechtfertigt sich schon daraus, dass die Strafkammer den Aussagen dieser Zeugen weitgehend keinen Glauben geschenkt hat (vgl. BGHSt 1, 175).
c) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, weil sich die Beweisaufnahme am letzten Verhandlungstag auf die nochmalige Vernehmung des Zeugen ██ hätte erstrecken müssen, ist nicht ordnungsmäßig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen ist ausweislich der Sitzungsniederschrift insoweit kein Beweisantrag gestellt worden.
II. Sachrüge
a) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Falle ████ lässt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird vom Beschwerdeführer im Einzelnen nicht angegriffen.
b) Auch die Verurteilung im Fall ██ unterliegt im Ergebnis keinen Bedenken zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision beruft sich auf eine Urteilsstelle, an der das Landgericht ausführt:
„Es erregt Bedenken, dass der Angeklagte ███ sogar noch einlud, bei ihm zu schlafen, damit er mit Sicherheit das Geld gleich bei Ankunft der Braut in Empfang nehmen könne. Die Einladung zum Übernachten muss nicht ein Versprechen gewesen sein, dessen Ablehnung der Angeklagte mit Sicherheit erwarten konnte und den er vielleicht in der Erwartung der Ablehnung machte.“
Diese Urteilsstelle betrifft aber nicht den Fall ██, sondern den Fall ████ und zwar die dort aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte die betrügerisch erlangten 400 DM am Abend des 20. Februar oder am Morgen des 21. Februar 1956 bekommen hat. Im Fall ██ bringt das Landgericht seine Ansicht klar dahin zum Ausdruck, dass der Angeklagte „gegen seine innere Überzeugung für den nächsten Tag Zahlung versprochen“ und „von Anfang an die unbedingte Absicht hatte, die Hingabe der ungedeckten Schecks an ███ nicht zu zahlen“. Die Scheckhingabe stelle nur eine Fortsetzung der Täuschungshandlung dar, die das Landgericht darin sieht, dass der Angeklagte sich ███ gegenüber „als zahlungskräftiger und zahlungswilliger Gast ausgegeben“ hat. Diese Feststellungen enthalten keinen unlösbaren Widerspruch mit der oben wiedergegebenen Urteilsstelle. Es war durchaus möglich, dass der Angeklagte den ██ einlud, bei ihm zu übernachten und am anderen Morgen das von █ zu überbringende Geld in Empfang zu nehmen; dass er aber gleichwohl die Absicht hatte, am anderen Morgen nichts zu zahlen. Der ███████████████████ ergibt, dass der Angeklagte auch bei gefährlichen Wagnissen einen Ausweg zu finden wusste. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung selbst geltend gemacht, er habe am Morgen des 21. Februar 1956 dem ███ nicht die versprochenen 400 DM, sondern nur 200 DM auszahlen wollen; auch das hat das Landgericht ihm jedoch nicht geglaubt.
Hiernach ist die Beweiswürdigung des Tatrichters im Fall ██ weder unklar noch widerspruchsvoll. Da die Verurteilung auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision unbegründet.
[Unterschriften] ████████ Mantel Dr. Hengsberger Hübner