Revision der Staatsanwaltschaft gegen BtM-Verurteilung und Verfallseinwand verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 187/97
- Datum
- 17.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus konkrete, überprüfbare und schlüssige Angaben macht, die wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung beitragen.
Die bloße Benennung von Mittelsmännern genügt nicht; maßgeblich ist, dass die Angaben die Identifizierbarkeit und die Nachprüfbarkeit der Tatbeteiligung ermöglichen und in sich detailreich, konstant und widerspruchsfrei sind.
Für die Annahme eines wesentlichen Aufklärungserfolgs steht der Umstand, dass später Beweisschwierigkeiten (z. B. Aussage-gegen-Aussage-Situationen) entstehen können, nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen der Identifizierbarkeit und Schlüssigkeit erfüllt sind.
Die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73d Abs. 1 StGB (i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) kommt nicht in Betracht, wenn begründete Zweifel an der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten nicht ausgeräumt werden; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen im Revisionsverfahren ohne dargelegte Rechtsfehler nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 187/97 vom 17. Juni 1997 in der Strafsache gegen Samir ███, geboren am ██ in ██████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Wahl, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ████ als Verteidiger des Angeklagten, ████████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Strafausspruch und die Ablehnung der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages von 71.650 DM wendet, hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht.
Nach § 31 Nr. 1 BtMG kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offenlegt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ 1984, 28; BGH StV 1986, 436). Einen solchen Aufklärungsbeitrag leistet der Täter nicht bereits durch die bloße Benennung von Mittlern, Auftraggebern und Abnehmern. Er muss vielmehr auch Angaben über deren Beteiligung an der Tat machen. Zudem muss seine Darstellung einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden standhalten (BGHSt 31, 163, 166) und wesentlich zu einem nach Überzeugung des Gerichts voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung beitragen (BGH StV 1985, 14, 15; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 10).
Das angefochtene Urteil lässt keinen Verstoß gegen diese Rechtsgrundsätze erkennen. Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten über seinen Lieferanten, die durch die Nachforschung der Polizei insoweit bestätigt wurden, dass die genannte Person existiert, als zutreffend erachtet und deshalb die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe damit wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung beigetragen (BGHSt aaO S. 166; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 7, 10). Der wesentliche Aufklärungserfolg wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei dem Verfahren gegen den Hintermann möglicherweise Beweisschwierigkeiten entstehen, weil Aussage gegen Aussage steht und sonstige Beweismittel fehlen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten im Falle seiner Ergreifung ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann. Daran fehlt es etwa, wenn der Hintermann aufgrund der Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (BGH NStZ 1984, 28; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1) oder das Gericht Zweifel hat, ob eine Person mit dem vom Angeklagten bezeichneten Namen überhaupt existiert und in der beschriebenen Weise an der Tat beteiligt war (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 3). Steht hingegen, wie hier, die Person des Lieferanten fest und sind die Angaben über seine Tatbeteiligung nach Überzeugung des Gerichts in sich schlüssig, detailreich, konstant und widerspruchsfrei, hat der Täter einen Aufklärungsbeitrag geleistet. Der Umstand, dass es möglicherweise – auch wegen des Zweifelssatzes – nicht gelingen wird, den vom Angeklagten benannten Lieferanten letztlich zu überführen, steht dem nicht entgegen.
2. Die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kommt schon dann nicht in Betracht, wenn Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln an einer deliktischen Herkunft von Tätervermögen Anlass geben, nicht auszuräumen sind (BGHSt 40, 371, 373; BGH, Beschl. vom 29. August 1995 – 1 StR 481/95). Aus den Feststellungen des Landgerichts lässt sich zumindest entnehmen, dass es sich hier so verhält. Soweit die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung, die zu diesem Ergebnis geführt hat, als lückenhaft und widersprüchlich angreift, deckt dieses Vorbringen Rechtsfehler nicht auf.
Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
| Schäfer | Brünning | ||
| Maul | Wahl |