Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorsitz-Vertretung, Teilvereidigung und Mithäftlingsaussage (§ 136a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 187/88
Datum
27.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und legte Revision ein. Er rügte u.a. eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung wegen angeblich dauernder Verhinderung des Vorsitzenden, eine unzulässige Teilvereidigung sowie ein Verwertungsverbot nach § 136a StPO wegen Aussagen eines Mithäftlings. Der BGH sah den Vorsitzenden nur vorübergehend verhindert und die Kammer daher ordnungsgemäß besetzt. Teilvereidigung und Beweiswürdigung beanstandete er ebenso wenig wie die Verwertung der Mithäftlingsangaben; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen Besetzungseinwand entscheidet das erkennende Gericht; es hat sich die hierfür erforderliche Tatsachengrundlage im Freibeweis zu verschaffen.

2

Die Vertretungsregelung des § 21f Abs. 2 GVG greift nur bei vorübergehender Verhinderung des Vorsitzenden; bei dauernder Verhinderung ist die Anpassung der Geschäftsverteilung Sache des Präsidiums (§ 21e Abs. 3 GVG).

3

Ob eine Verhinderung krankheitsbedingt nur vorübergehend oder dauerhaft ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung des Krankheitsgrundes; eine gewisse Unsicherheit über die Dauer ist hinzunehmen, solange eine Rückkehr in den Dienst erwartet werden kann.

4

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO knüpft an die Beteiligung an der „Tat“ bzw. an ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen an; Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen begründen für sich genommen kein Verbot der Teilvereidigung.

5

§ 136a StPO steht der Verwertung von Angaben, die ein Beschuldigter einem Mithäftling aus eigenem Antrieb anvertraut, grundsätzlich nicht entgegen, wenn keine Täuschung oder sonstige unzulässige staatliche Einflussnahme zur Herbeiführung der Selbstbelastung eingesetzt wird.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 187/88 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████ dort den █████████ █████ geboren am █, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ und Rechtsanwalt Dr. ████████, Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger, Rechtsanwältin ██ als Vertreterin der Nebenkläger, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom ████████████ Oktober 1987 wird verworfen.

1. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die im Revisionsrechtszug den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision hat keinen Erfolg.

2. Die Revision rügt die Besetzung des Gerichts; zu Unrecht habe der im Geschäftsverteilungsplan als stellvertretender Vorsitzender vorgesehene Richter am Landgericht Schönig den Vorsitz geführt. Der nach dem Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer bestellte Vizepräsident des Landgerichts Dr. ███████ sei nicht – wie die Strafkammer rechtsfehlerhaft entschieden habe – nur vorübergehend, sondern infolge schwerer Erkrankung dauernd verhindert gewesen. Zudem hätte über diese Frage nach Meinung der Revision das Präsidium – nicht die Strafkammer – entscheiden müssen.

Richtig ist, dass die Vertretungsregelung des § 21 f Abs. 2 GVG nur für die vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden gilt. Ist er dauernd verhindert, so ist es gemäß § 21 Abs. 3 GVG Sache des Präsidiums, die Geschäftsverteilung der durch die Verhinderung entstandenen Situation anzupassen (vgl. Mayr in KK 2. Aufl. § 21 GVG Rdn. 3).

Jedoch lag ein solcher Fall hier nicht vor.

Fehl geht zunächst die Meinung der Revision, es liege ein selbständiger Rechtsverstoß darin, dass die Strafkammer über die Frage der vorübergehenden oder dauernden Verhinderung selbst entschied und nicht das Präsidium anrief. Nach § 222 b Abs. 3 StPO entscheidet über den Besetzungseinwand das Gericht. Es hat sich im Wege des Freibeweises die Tatsachengrundlage zu schaffen, die es benötigt, um über die Art der Verhinderung zu befinden. Bejaht es vorübergehende Verhinderung, so besteht kein Anlass, das Präsidium mit der Sache zu befassen. Für eine feststellende Tätigkeit dieses Gremiums ähnlich der durch den Präsidenten des Landgerichts zu treffenden Entscheidung darüber, ob ein Richter, insbesondere wegen konkurrierender Aufgaben, überhaupt verhindert ist (vgl. BGHSt 30, 268 m. w. Nachw.), ist hier kein Raum. Der Rechtsschutz auf dem Gebiet des gesetzlichen Richters wird dadurch nicht geschmälert. Die Entscheidung des Gerichts wird im Revisionsverfahren darauf überprüft, ob der Begriff der vorübergehenden Verhinderung richtig angewandt wurde. Hieran würde eine Meinungsbildung des Präsidiums nichts ändern; würde es eine vorübergehende Verhinderung zu Unrecht bejahen, so würde dadurch die falsche Besetzung des Gerichts nicht beseitigt und das Revisionsgericht nicht gehindert, das Urteil aus diesem Grund aufzuheben.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Begriff der vorübergehenden Verhinderung nicht verkannt.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht Einigkeit darüber, dass die Frage, welcher Art die Verhinderung des Vorsitzenden sei, nicht losgelöst von dem Grund der Verhinderung beantwortet werden kann. Handelt es sich um eine Erkrankung, so „wird man auch eine gewisse Unsicherheit über die Dauer seiner Verhinderung hinnehmen müssen, weil der Verlauf und die Dauer einer Krankheit nur in beschränktem Umfang durch ärztliche oder sonstige menschliche Maßnahmen beeinflusst werden kann und weil hier keine Gefahr besteht, dass die Dauer der Verhinderung von menschlichen Entscheidungen abhängig gemacht wird, die die Belange der Rechtspflege nicht genügend berücksichtigen“ (BGHZ 16, 254, 256, zitiert in BGH, Urt. vom 13. Dezember 1960 – 5 StR 488/60; ähnlich BGHSt 21, 131, 133; BGH NJW 1974, 1572, 1573). Eine andere Meinung liegt auch der Entscheidung BGH NJW 1986, 1366 nicht zugrunde; dort ging es um die verzögerliche Neubesetzung der Stelle nach Zurruhesetzung des – freilich lange Zeit erkrankt gewesenen – Vorsitzenden.

Im vorliegenden Fall erkrankte der ordentliche Vorsitzende Anfang Dezember 1986, doch war nach dem Verlauf der Krankheit von vornherein die Wiederaufnahme des Dienstes zu erwarten; er selbst fasste sie für Mai 1987 ins Auge. Zwar verhinderte eine unvorhersehbare neue Erkrankung den Dienstantritt vor dem 24. August 1987, dem Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache, indes stand auch zu dieser Zeit eine Rückkehr des Erkrankten in den Dienst nicht in Zweifel; hierauf kam es an.

Ein Grund, an diesen Feststellungen der Strafkammer zu zweifeln, besteht nicht. Obwohl die Kammer die Quelle ihres Wissens nicht nennt, gibt es keinen Anhalt für die Annahme, die Feststellungen seien falsch oder lückenhaft. Insbesondere kann die vom Oberlandesgericht Karlsruhe anlässlich einer Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO im März 1987 angestellte Erwägung, Dr. █████ sei „auf unabsehbare Zeit dienstunfähig“, solche Zweifel nicht begründen. Das Oberlandesgericht prüfte hier nicht die vorübergehende oder dauernde Verhinderung nach §§ 21 e ff. GVG, sondern den „wichtigen Grund“ nach § 121 Abs. 1 StPO; es hatte keinen Anlass, sich mit dem Gesundheitszustand des erkrankten Vorsitzenden näher zu beschäftigen.

Vizepräsident Dr. █████ war nach alledem nur vorübergehend verhindert; die Schwurgerichtskammer war ordnungsgemäß besetzt.

3. Hinsichtlich des Zeugen Harald █████ ist die Revision der Auffassung, er sei zu Unrecht auf einen Teil seiner Aussage vereidigt worden (§ 60 Nr. 2 StPO); außerdem habe das Gericht einen Teil seiner Aussage (den uneidlichen) zu Unrecht im Urteil nicht verwertet (§ 261 StPO). Diesen Beanstandungen liegt zugrunde:

In der zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten zum einen der Mord an Isabel █████, zum anderen einige Vermögensstraftaten vorgeworfen worden, welche letztere er zusammen mit Harald █████ begangen habe. Über beide Komplexe wurde █████ als Zeuge vernommen, über sein Wissen zum Mordvorwurf eidlich, im Übrigen als Tatbeteiligter uneidlich. Seine Aussagen zum Mordvorwurf werden im Urteil ausführlich behandelt und bewertet, seine Aussagen zu den Vermögensstraftaten – hinsichtlich derer das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 154 StPO vorläufig eingestellt wurde – werden nicht erörtert.

a) Die Revision erkennt an, dass die beiden Tatkomplexe weder eine Tat im Sinne von § 264 StPO noch ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden; sie haben objektiv nichts miteinander zu tun. Dennoch meint die Revision, zwischen den Aussagen des Zeugen zu beiden Komplexen bestehe infolge seines „durchgängigen Belastungseifers“ eine „subjektive Koppelung“, die einer Teilvereidigung entgegenstehe.

Die Auffassung der Revision ist mit Gesetz und Rechtsprechung nicht zu vereinbaren. § 60 Nr. 2 StPO stellt auf die Beteiligung an der „Tat“ ab. Zwar hat die Rechtsprechung das dahin erweitert, dass die Vereidigung schon dann verboten ist, wenn „Gegenstand der Aussage ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen ist“ (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 15), mag die Aussage auch verschiedene Taten im Sinne des § 264 StPO betreffen (BGH StV 1987, 90), doch hat nie Zweifel bestanden, dass es für die Frage der Teilvereidigung auf den inneren Zusammenhang der Taten, nicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen im Einzelfall ankommt (BGH aaO); sie ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die von der Revision angeführten Zitate aus der Rechtsprechung (insbesondere RG Recht 1930 Nr. 734; RG LeipzZ 1931, 1335) besagen nichts anderes.

b) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass durch eine Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154 oder 154 a StPO der in der Hauptverhandlung zu den ausgeschiedenen Vorwürfen schon erörterte Verfahrensstoff nicht dergestalt wegfällt, dass das Gericht ihn (unbeschadet etwaiger Hinweispflichten) nicht mehr verwerten dürfte oder, je nach Lage der Dinge, müsste (BGH JR 1986, 165 mit Anmerkung Pelchen). Deshalb kann es geboten sein, die Aussagen eines Zeugen, der sowohl zu dem abgeurteilten als auch zu dem ausgeschiedenen Verfahrensteil gehört wurde, auch insoweit heranzuziehen und zu würdigen, als sie den ausgeschiedenen Verfahrensstoff betreffen, wenn dadurch Schlüsse auf die Zuverlässigkeit der Aussage insgesamt, also auch bezüglich der abzuurteilenden Tat, gezogen werden können.

Dennoch lässt das Schweigen der Urteilsgründe über jene den ausgeschiedenen Verfahrensstoff betreffende Aussagen nicht den Schluss zu, § 261 StPO sei verletzt. Die Aufklärungspflicht kann dem Gericht sogar gebieten, Äußerungen eines Zeugen nachzugehen, die außerhalb des Verfahrens geschehen sind, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, sie könnten die Wahrheitsfindung im anhängigen Verfahren beeinflussen; das ist allgemein bekannt. Umso weniger ist zu befürchten, das Schwurgericht habe hier bei Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen dessen den ausgeschiedenen Verfahrensstoff betreffende Angaben aus der Hauptverhandlung außer Betracht gelassen. Das Schwurgericht war sich der Problematik des Zeugen ██ bewusst. Es hat ihm deshalb nur in den Punkten geglaubt, in denen seine Aussage durch andere Beweismittel erhärtet worden ist oder in denen ein besonders hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit seiner Angaben spricht (UA S. 64). So ist das Fehlen von Erörterungen zu jenen Aussagen dahin aufzufassen, das Landgericht habe in ihnen keine zusätzlichen Momente zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen gefunden.

4. Auch die Rüge, § 136 a StPO sei durch die Verwertung der Aussage des Zeugen █████ verletzt worden, dringt nicht durch.

Der Zeuge █████ befand sich zur gleichen Zeit wie der Angeklagte in der Vollzugsanstalt Karlsruhe in Untersuchungshaft. Beide waren in verschiedenen Zellen untergebracht und lernten einander beim Hofgang und beim Umschluss kennen. Der Angeklagte fasste Vertrauen zu ████ und schilderte ihm nach und nach die Tötung von Isabel ████. █████ seinerseits gab dieses Wissen von sich aus in mehreren Vernehmungen zwischen Oktober und Dezember 1986 an die Polizei weiter. Später zog dann der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt von █████s Angaben gegenüber der Polizei nichts wusste, auf eigenen Wunsch in dessen Zelle. █████ war zuvor, bis zu seiner Inhaftierung am 23. August 1986, V-Mann für das Landeskriminalamt Baden-Württemberg auf dem Gebiet des Waffenhandels, der Betäubungsmittelkriminalität und der Vermögensdelikte gewesen.

Nach Auffassung der Revision stand § 136 a StPO einer Verwertung des Wissens entgegen, das ██████ vom Angeklagten vermittelt bekommen hatte. Zwar sei er nicht, wie es in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall BGHSt 34, 362 geschehen war, zum Zwecke des Aushorchens in die Zelle des Angeklagten gelegt worden, doch hätten die Ermittlungsbehörden die Ausforschungstätigkeit █████s, von der sie seit seiner ersten Anhörung durch einen Staatsanwalt am 16. Oktober 1986 wussten, ausgenutzt. Sie wären – so die Revision – stattdessen verpflichtet gewesen, jeden weiteren Kontakt zwischen █████ und dem Angeklagten in der Vollzugsanstalt und damit weitere Ausforschung zu unterbinden.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Der Angeklagte ist von den Ermittlungsbehörden weder getäuscht worden noch wurde die Zwangswirkung der Untersuchungshaft dazu eingesetzt, ihn zur Selbstbelastung zu veranlassen. Der Angeklagte hat vielmehr einem Mithäftling Vertrauen geschenkt, der sich aus eigenem Antrieb für die dem Angeklagten vorgeworfene Tat interessierte (vgl. UA S. 82), und ist in diesem Vertrauen enttäuscht worden. Ihm ist widerfahren, was jedermann im täglichen Leben widerfahren kann. Wenn die Ermittlungsbehörden die Aussage dessen, dem der Angeklagte sein Vertrauen geschenkt hat, entgegengenommen, taten sie, was ihres Amtes ist; wenn das Gericht diese Angaben benutzte, erfüllte es seine Aufklärungspflicht. Eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, den Angeklagten von █████ zu trennen, ist nicht zu erkennen. Der Fall, über den der Bundesgerichtshof in BGHSt 34, 362 entschieden hat, lag anders. Soweit die Revision schließlich auf Rogall (ZStW 91, 1, 42) verweist, der die rechtswidrige Beweiserlangung durch Private genauso behandelt wissen will wie staatliches Fehlverhalten, übersieht sie, dass es schon an der Voraussetzung rechtswidrigen Verhaltens durch █████ fehlt; es ist nicht zu erkennen, gegen welchen Rechtssatz er dadurch verstoßen haben sollte, dass er den Angeklagten dazu veranlasste, über das von ihm verübte Verbrechen zu berichten.

Die Verwertung der Aussagen des Zeugen █████ war auch nicht deshalb unzulässig, weil auf seine Initiative hin der Angeklagte ein Telegramm entwarf, das als Lebenszeichen von Isabel ████ gestaltet war und durch Vermittlung █████s nach seiner für den 5. Dezember 1986 erhofften Haftentlassung zur Irreführung der Ermittlungsbehörden im Ausland aufgegeben werden sollte, wobei █████ in Wirklichkeit den Entwurf den Ermittlungsbehörden aushändigte und diese, als der Angeklagte den Entwurf zurückverlangte, ihm ein Falsifikat, nicht das Original zurückgaben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Falsifikat für die Angaben des Angeklagten gegenüber █████ irgendwie ursächlich geworden sein könnte, zumal dieser es dem Angeklagten erst zurückgab, nachdem der Angeklagte ihm die Tat abschließend geschildert hatte.

5. Auch die sonstigen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg, ohne dass es ihrer Erörterung im Einzelnen bedürfte.

6. Mit der Sachbeschwerde beanstandet die Revision insbesondere die Einbeziehung eines Sachbeweises (Faserspuren) in die Überzeugungsbildung. Mit Hilfe eines Sachverständigen hatte das Schwurgericht festgestellt, dass sich im Personenkraftwagen des Angeklagten Textilfaserspuren befanden, die mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ von einem aus dem Zimmer des Tatopfers verschwundenen Bettbezug stammten. Diesen Umstand hatte das Gericht in eine Gesamtschau mit zahlreichen anderen Gegebenheiten einbezogen und war auf diese Weise zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei der Täter gewesen.

Die Revision meint, hier sei ein nur wahrscheinliches Indiz zur Überzeugungsbildung herangezogen und damit gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass das einzelne Beweisanzeichen zuvor feststehen müsse (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 64 m. w. Nachw.). Jedoch liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Der Zusammenhang der im Urteil aufgeführten Beweisanzeichen (UA S. 60) ergibt, dass das Gericht davon überzeugt sein durfte und überzeugt war, die Faserspuren im Auto stammten von dem fraglichen Bettbezug.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Ulsamer Foth RiBGH Dr. Brünning ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Granderath
Revision verworfen: Vorsitz-Vertretung, Teilvereidigung und Mithäftlingsaussage (§ 136a StPO) — Themis