Totschlag im Familiendrama: Anforderungen an Ausschlussbeweis und Schuldfähigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 187/86
- Datum
- 03.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung allein im Wege des Ausschlusses anderer möglicher Täter erfordert besondere Zurückhaltung und eine umfassende Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände.
Wird die Täterschaft des Angeklagten aus dem Ausschluss einer anderen Person hergeleitet, muss die Beweiswürdigung erkennen lassen, weshalb diese Prüfungsreihenfolge sachgerecht ist und ob der Angeklagte nach denselben Maßstäben gleichermaßen als Täter auszuschließen wäre.
Bei der Bewertung spontaner/affektiver Tatbegehung ist vorangegangenes unauffälliges Verhalten nur eingeschränkt aussagekräftig; die Würdigung muss auch naheliegende Geschehensabläufe innerhalb des relevanten Zeitfensters vollständig in den Blick nehmen.
Mehrdeutige schriftliche Einlassungen dürfen nicht ohne Auseinandersetzung mit naheliegenden Alternativdeutungen als widerlegt oder belastend gewertet werden.
Die Beurteilung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt eine tragfähige sachverständige Grundlage oder sonstige, im Urteil nachvollziehbar dargelegte Sachkunde voraus; das Gericht muss sich erforderliche Sachkunde nach Kräften verschaffen, auch wenn der Angeklagte die Mitwirkung an einer Begutachtung verweigert.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 15. November 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 187/86 in der Strafsache gegen Hartmut S. aus K., dort geboren am █████████████████, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, hinsichtlich des Strafausspruchs auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten und das – auf das Strafmaß beschränkte – Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
II. Die Revision des Angeklagten
Das Landgericht hält den Angeklagten für überführt, am Abend des 22. September 1984 oder in der darauffolgenden Nacht seine Ehefrau und seine zwei (am 26. April 1981 und am 25. Mai 1983 geborenen) Kinder im Verlauf eines nicht mehr aufklärbaren „Familiendramas ungeheuren Ausmaßes“ (UA S. 95, 101) getötet zu haben. Seine – in handschriftlichen Aufzeichnungen niedergelegte – Darstellung, bei der abendlichen Rückkehr nach Hause habe er seine Ehefrau weinend auf der Couch, die Kinder von der Frau umgebracht – tot in ihren Betten vorgefunden und darauf in Wut und Hass seine Ehefrau getötet, hält das Landgericht für widerlegt. Dem Schwurgericht sind jedoch Rechtsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des Urteils führen.
1. Zu der Feststellung, der Angeklagte habe seine Kinder getötet, gelangt das Landgericht dadurch, dass es „die Ehefrau ... als Täterin ausschließt“ mit der Folge, dass „nur der Angeklagte der Täter sein kann“ (UA S. 96); die Täterschaft eines Dritten kommt nach den Umständen nicht in Betracht.
Ein (positives) Indiz für die Schuld des Angeklagten sieht das Schwurgericht nicht. Nur das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Leichen seiner Kinder (die er, genauso wie die Leiche der Ehefrau, an verschiedenen Stellen in freier Landschaft unbekleidet niederlegte) sieht es als „Abrundung“ seiner Feststellungen.
Gegen ein solches Vorgehen im Rahmen der Beweiswürdigung ist im Grundsatz nichts einzuwenden; freilich erfordert eine Verurteilung im Wege des Ausschlusses anderer möglicher Täter stets besondere Vorsicht. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt zudem darin, dass auch der „Ausschluss“ der Ehefrau weniger auf exaktem Nachweis als auf den Annahmen und Schlüssen des Landgerichts beruht. Das musste Anlass zu sorgfältiger Überprüfung sein; insbesondere durfte die bei jeder Beweiswürdigung vorzunehmende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung nicht unterbleiben.
Das Landgericht erwähnt nicht, warum es mit der Prüfung, ob die Ehefrau die Täterin war, beginnt, diese Möglichkeit ausschließt und so die Täterschaft des Angeklagten für erwiesen hält. Gemessen an den vom Landgericht aufgeführten, ein gutes Verhältnis des Angeklagten zu seinen Kindern bezeugenden Umständen („die Sorge um die Kinder bestimmte sein Privatleben“; er verwendete „viel Freizeit auf den Umgang mit seinen Kindern“; die Familie war für ihn „sein ein und alles“) spricht vieles dafür, eine in derselben Weise zunächst angestellte Prüfung, ob der Angeklagte als Täter ausgeschlossen sei, hätte gleichfalls zu diesem Ergebnis geführt, so dass in diesem Fall die Ehefrau als Täterin übrig geblieben wäre.
Das Landgericht hätte in diesem Fall sogar über ein nur „abrundendes“ Indiz hinaus Umstände zur Verfügung gehabt, die eine Täterschaft der Ehefrau plausibel hätten erscheinen lassen können, insbesondere ihre Äußerungen darüber, wie sehr bei aller Liebe das „ekelhafte“ Verhalten der Kinder sie „schnell auf 180“ bringe und „das Kind Stefanie sie mit ihren Wutanfällen ‚schaffe‘“ (UA S. 88); tatsächlich hatte Frau S. auf ärztliche Verordnung – aus welchem Anlass, ist nicht festgestellt – ständig das Beruhigungsmittel Lexotanil eingenommen.
Ob sich das Landgericht der entscheidenden Bedeutung der von ihm gewählten Reihenfolge der Prüfung bewusst war, erscheint zweifelhaft.
2. Das Landgericht erkennt, dass „von der Motivationsfrage her ... dieser Fall nicht zu lösen (ist), weil weder beim Angeklagten noch bei seiner Ehefrau ein Motiv ersichtlich ist“ (UA S. 96); damit meint es offensichtlich einen Beweggrund, der nicht in einer Spontan- oder Affekthandlung bestand. Deshalb bestand Anlass zu der weiteren Prüfung, wie bei beiden Ehegatten die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer solchen Spontan- oder Affekthandlung zu beurteilen war.
Dieser Aufgabe hat sich das Schwurgericht indes nur bei der Ehefrau unterzogen. Es erwägt unter anderem, den schon erwähnten Äußerungen von Frau S. über ihre Kinder stehe „ihre prinzipiell positive Einstellung gegenüber ihren Kindern entscheidend entgegen“, und es bestehe – im Ergebnis – „nicht der geringste Anlass zu der Vermutung, dass Frau S. gegen ihre Tochter Stefanie deswegen gewalttätig geworden sein könnte, weil diese durch ihr quengeliges Verhalten Anlass zur Beendigung des Gesprächs mit der Zeugin ███ geworden war“ (UA S. 89, 90).
Das Schwurgericht erörtert nicht, dass Gleiches im Hinblick auf die wiedergegebenen Äußerungen von Frau S. sogar in verstärktem Maße für den Angeklagten gilt. Er wäre insoweit – hätte das Gericht bei ihm nach derselben Methode geprüft wie bei seiner Frau – noch leichter auszuschließen gewesen als diese.
3. Wesentliches Indiz dafür, dass Frau S. als Täterin ausgeschlossen sei, ist für die Strafkammer das von Frau S. mit Frau ███ bis gegen 21.15 Uhr geführte Ferngespräch. Da Frau S. bis zum Ende dieses Gesprächs „in ausgeglichener Stimmung“ war, hält die Strafkammer es für ausgeschlossen, Frau S. könne „in dieser relativ kurzen Zeitspanne von höchstens 45 Minuten einen derartigen Stimmungsumschwung erlitten (haben), dass sie die beiden Kinder ... getötet hat“ (UA S. 86). Dabei übersieht das Landgericht, dass, wenn eine spontane, impulsive Handlung in Betracht kommt, das vorhergehende Verhalten häufig nur von beschränkter Aussagekraft ist. Deshalb genügte auch nicht die Überlegung des Landgerichts, ob der von dem Kind veranlasste Abbruch des Ferngesprächs Ursache einer spontanen Gewalthandlung von Frau S. gewesen sein könnte; denn insoweit stellt das Landgericht nur auf den Beginn der 45-minütigen Zeitspanne ab. In Rechnung zu stellen war vielmehr, dass die Tochter auch nach dem Ende des Ferngesprächs sich „quengelig“ oder sonst widerspenstig gezeigt und dadurch Anlass zu einer unangemessenen Reaktion gegeben haben könnte.
4. Das Landgericht sagt nicht ausdrücklich, wie es die vom Angeklagten während seiner Flucht gefertigten, in Briefform an seine Ehefrau gekleideten, bei überstürztem Verlassen eines Südtiroler Hotels dort zurückgelassenen Aufzeichnungen wertet, hält sie jedenfalls für widerlegt, soweit dort von einer Tötung der Kinder durch die Ehefrau gesprochen wird. Im Zusammenhang mit der Auslegung der Aufzeichnungen sind dem Landgericht Rechtsfehler unterlaufen.
In dem „Brief“ vom 25. November 1984 findet sich die Überlegung des Angeklagten, vielleicht würden alle Angehörigen noch leben, wenn er an jenem Abend nicht (dienstlich) auswärts gewesen wäre; denn dann hätte er „die Kinder ins Bett gebracht und du hättest dich ausruhen können“. Damit, so meint das Landgericht, verlege der Angeklagte die Tatzeit für die Tötung in die frühen bis mittleren Abendstunden, was aber wegen des bis 21.15 Uhr geführten Ferngesprächs „objektiv falsch“ sei. Die Aufzeichnungen des Angeklagten – so fährt die Strafkammer fort – „kranken eben daran, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Abfassung von dem ... Telefongespräch keine Kenntnis hatte und sich deswegen nicht darauf einstellen konnte“ (UA S. 85).
Das Landgericht hätte – bevor es diesen Umstand als Indiz gegen die Richtigkeit jener Schilderung wertete – bedenken müssen, dass die von ihm gefundene Auslegung nicht die einzig mögliche war. An anderer Stelle der Aufzeichnung erwähnt der Angeklagte die Überforderung seiner Frau durch die Kinder und die dadurch für sie bestehende „Stressphase“; das steht mit dem sonstigen Beweisergebnis in Einklang. Von daher gesehen konnte die Aufzeichnung des Angeklagten auch so verstanden werden, seine Anwesenheit zu Hause hätte durch seinen Beistand an diesem Abend überhaupt eine Stresssituation von der Ehefrau ferngehalten und so die Tötung der Kinder verhindert. Die Zeit der Tat wäre in diesem Fall ebenso ohne Bedeutung gewesen wie der Umstand, ob der Angeklagte nach Rückkehr durch seine Ehefrau von dem Telefongespräch noch erfahren hätte oder nicht.
5. Bei der zusammenfassenden Wertung, die Aufzeichnungen des Angeklagten seien nicht geeignet, Zweifel an dem Ausschluss der Täterschaft seiner Ehefrau zu erzeugen, bezeichnet es die Strafkammer als „sehr bemerkenswert“, dass sich die Verteidigung der Verlesung dieser Briefe widersetzt und damit einen Beschluss nach § 238 Abs. 2 StPO erforderlich gemacht habe. Diese Einstellung – so das Landgericht – sei „aus prozesstaktischer Sicht schlechthin unverständlich, wenn die Briefe nicht in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden können oder überhaupt nicht geschrieben worden wären, dann hätte es der bisherigen umfangreichen Beweiswürdigung nicht bedurft, weil bei dem dann gegebenen Sachverhalt – drei von vier Familienmitgliedern getötet, das überlebende Familienmitglied flüchtig – die Frage der Täterschaft geradezu banal einfach gewesen wäre“ (UA S. 100).
Das Landgericht sagt nicht, was es mit der Charakterisierung als „sehr bemerkenswert“ ausdrücken will. Nach dem Zusammenhang liegt der Schluss nahe, es sehe auch hierin ein Indiz für die inhaltliche Unrichtigkeit jener Aufzeichnungen.
Abgesehen davon, dass es nicht ohne weiteres zulässig wäre, das Prozessverhalten der Verteidigung im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten, lässt die Strafkammer hierbei außer Acht, dass die Aufzeichnungen ein Geständnis über die Tötung der Ehefrau enthalten und dieser Umstand die Verteidigung zu ihrem Verhalten veranlasst haben kann, insbesondere aber, dass der Widerstand gegen die Verlesung auch ein Indiz für die inhaltliche Richtigkeit sein könnte; denn im Falle bewusster Falschdarstellung zum Zwecke der Selbstentlastung – im Hinblick auf eine gewollte oder für möglich gehaltene Kenntnisnahme durch andere – wäre es folgerichtig gewesen, dass der Angeklagte die Verlesung dieser Schriftstücke beantragt oder jedenfalls befürwortet hätte.
Zudem erwecken diese Ausführungen die Befürchtung, das Landgericht hätte und habe die Flucht des allein überlebenden Angeklagten schon für sich allein als (nahezu) vollständigen Schuldnachweis genügen lassen, habe die Briefe lediglich als Anlass zu der Prüfung genommen, ob die durch die Flucht begründete Schuldvermutung entkräftet werden könne, und habe sich auf diese Weise den Weg zu unvoreingenommener, auf einer Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung beruhender Beweiswürdigung versperrt oder jedenfalls erschwert. Das würde auch das Vorgehen des Landgerichts erklären, zunächst und allein den Ausschluss von Frau S. als Täterin zu prüfen und mit dessen Bejahung zugleich den Angeklagten für als Täter überführt anzusehen.
6. Anlass zu durchgreifenden Bedenken gibt schließlich die Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das zu beurteilende Geschehen fiel aus dem Zusammenhang der Lebensumstände des Angeklagten, wie sie sich der Umgebung darboten, völlig heraus. Daher erforderte es besondere Sachkunde, den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten zu beurteilen. Solche Sachkunde ist im Urteil nicht dargelegt. Das Schwurgericht hält auf Grund seiner langjährigen Erfahrungen im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten im familiären Bereich „zugunsten des Angeklagten § 21 StGB nicht für ausgeschlossen“, sieht aber für eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit „keine Anhaltspunkte“, zumal „nicht alle überhaupt denkbaren entlastenden Umstände zugunsten des Angeklagten unterstellt werden dürfen“.
Das reicht nach den Gegebenheiten des Falles nicht aus, wobei der Senat nicht verkennt, dass die brieflich erklärte Weigerung des Angeklagten, mit dem vom Schwurgericht als Sachverständigen bestellten Landgerichtsarzt ein psychodiagnostisches Gespräch zu führen, sowie die Ablehnung der Angehörigen, an der Erstellung eines Gutachtens mitzuwirken, das Schwurgericht vor eine besondere Situation stellte.
Der Landgerichtsarzt hatte in der Hauptverhandlung erklärt, er könne zur Schuldfähigkeit des Angeklagten – wegen der erwähnten Weigerungen – keine abschließende und wissenschaftlich verbindliche Stellungnahme abgeben. Seine (des Gutachters) Äußerungen in der Hauptverhandlung seien Überlegungen, Vermutungen, Deutungen, Interpretationen oder Möglichkeiten, aber keine wissenschaftlich überprüfbaren Fakten und Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Persönlichkeitsbild des Angeklagten erlaubten. Welcher Art diese Überlegungen, Vermutungen und dergleichen waren, ob sie sich nur mit der Frage eines etwaigen Affekts oder auch mit der Möglichkeit sonstiger geistig-seelischer Störungen befassten, wird im Urteil nicht mitgeteilt.
Die Äußerung des Sachverständigen (von dem nicht mitgeteilt wird, ob er Fachpsychiater ist) entband das Landgericht nicht von der Verpflichtung, sich nach Kräften die erforderliche Sachkunde zu verschaffen. Fälle, in denen der Angeklagte, jedenfalls anfänglich, eine Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen ablehnt, sind nicht selten. Das schließt eine Begutachtung nicht aus, sei es, dass es dem Psychiater im persönlichen Gespräch gelingt, Widerstände abzubauen, sei es, dass der Gutachter sich auf das im Verlauf der Hauptverhandlung dargebotene Beweismaterial (wozu hier u. a. die verlesenen „Briefe“ gehört hätten) stützt. In Frage gekommen wäre auch die Verlegung des in Haft befindlichen Angeklagten in die psychiatrische Abteilung eines Vollzugskrankenhauses, erforderlichenfalls die Unterbringung in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus (§ 81 StPO). Ob der zugezogene Sachverständige auch zu diesen Möglichkeiten befragt wurde, ist nicht ersichtlich.
Aus den genannten Gründen bedarf die Sache neuer Verhandlung. Auf die sonst erhobenen Rügen kommt es nicht an. Falls es wieder zur Verurteilung kommt, wird die Strafkammer über die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zu entscheiden haben.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hält für fehlerhaft, dass das Landgericht den Angeklagten als vermindert schuldfähig ansieht und deshalb die Strafe gemäß § 49 StGB mildert. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft fehlen hierfür die erforderlichen Voraussetzungen.
Die Rüge ist aus den unter II. 6. aufgeführten Erwägungen begründet. Das Urteil zeigt weder die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung des geistig-seelischen Zustandes des Angeklagten auf noch lässt es erkennen, dass das Landgericht alles Gebotene getan hat, sich diese Sachkunde zu verschaffen. Daher hat auch dieses Rechtsmittel Erfolg, entsprechend seiner Beschränkung nur im Strafausspruch.
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