Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 187/68
Datum
30.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wollte die Verurteilung wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei sowie mehrerer Körperverletzungen mit Revision angreifen. Der BGH verwirft die Revision: Die Einbeziehung der Körperverletzungen nach Zulassung der Nebenklage war rechtmäßig, Verfahrens- und Aufklärungsrügen sind unbegründet oder unzulässig. Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Nebenklage hebt eine vorherige Anklagebeschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO insoweit auf, als die zuvor ausgeschiedenen Beleidigungen und Körperverletzungen wieder in das Verfahren einbezogen werden.

2

Zur Entscheidung gehört die gesamte nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang (Tat im verfahrensrechtlichen Sinn); sind Teiltaten in der Anklageschrift erwähnt und durch den Zulassungsbeschluss hinreichend bezeichnet, bedarf es keiner Verlesung eines erweiterten Anklagesatzes.

3

Mit der Revision kann nicht gerügt werden, dass der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe; die Rüge, der Richter habe eingesetzte Ermittlungs- oder Beweismittel nicht weiter verfolgt, ist im Revisionsverfahren unzulässig.

4

Ob Volltrunkenheit die Verantwortlichkeit ausschließt, ist regelmäßig durch Sachverständige zu klären; Zeugenaussagen können lediglich Tatsachen über Alkoholkonsum, nicht aber das Ausmaß der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit feststellen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Metzger Georg █████████ geboren █████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus My, dort wegen Zuhälterei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Dr. ██ Bundesanwalt in der Verhandlung,

███████ bei der Verkündung Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████

██ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter C. J.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. August 1967 wird verworfen; jedoch ist dem Angeklagten die Untersuchungshaft bis zum 3. August 1967 angerechnet.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 4. August 1967, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei an Elke ██ ████ in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen kupplerischer Zuhälterei an Gertrud ███████ zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzungen:

Die Revision meint, die im Urteil unter Ziff. II A. 1a und 2a festgestellten Fälle der Körperverletzung (UA S. 7, 8, 10) seien nicht von der Anklage erfasst und hätten deshalb nicht abgeurteilt werden dürfen. Das trifft jedoch weder für diese Vorkommnisse noch für die anderen Körperverletzungen zu. Die gebotene Prüfung von Amts wegen ergibt vielmehr, dass die festgestellten Fälle mit Recht in das Verfahren einbezogen worden sind.

Die Staatsanwaltschaft hatte insoweit gemäß § 154a StPO von der Verfolgung abgesehen (Aktenvermerk Bl. 65 d. A.). Die auf den Vorwurf der Zuhälterei beschränkte Anklage (Bl. 66 bis 71 d. A.) legte das Landgericht dem Eröffnungsbeschluss ohne Änderung zugrunde (Bl. 77 d. A.). In der Hauptverhandlung beantragte Elke ███ ████, sie als Nebenklägerin wegen der ihr zugefügten Beleidigungen, Körperverletzungen und Nötigungen zuzulassen (Bl. 83, 110, 111 d. A.). Die Strafkammer entsprach ihrem Antrag; die Begründung des Beschlusses schließt:

*"Damit entfällt die Beschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO, soweit es sich um Beleidigungen und Körperverletzungen handelt"* (Bl. 84/85 d. A.). Im Laufe der

Hauptverhandlung wies das Landgericht den Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hin, dass in Tateinheit mit der zweifachen Zuhälterei an Elke H. auch fortgesetzte gefährliche Körperverletzung angenommen werden könne (Bl. 103, 106 d. A.).

Bei dieser Verfahrenslage ist gegen die Einbeziehung der Körperverletzungen rechtlich nichts einzuwenden. Der Aburteilung unterstand nicht nur das als Zuhälterei gewürdigte Geschehen, sondern die gesamte durch die Anklage dem Gericht zur Entscheidung unterbreitete Tat im verfahrensrechtlichen Sinn, d. h. der ganze, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang. Dazu gehörten die nach den Feststellungen (UA S. 7) der Bindung der Dirne an den Angeklagten dienenden Körperverletzungen, gleichviel, ob sie sachlichrechtlich zur Zuhälterei im Verhältnis der Tateinheit (so das Landgericht) oder der Tatmehrheit standen. Denn sie sind in der Anklageschrift ausdrücklich erwähnt; in allen Einzelheiten brauchte das nicht zu geschehen. Die Anklagebeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft entfiel infolge der Zulassung der Nebenklage mit der Wirkung, dass die vor der Anklagebeschränkung gegebene Verfahrenslage insoweit wiederhergestellt war, als Körperverletzungen und Beleidigungen in Betracht kamen. Diese wurden, soweit sie zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehörten, durch die Zulassung der Nebenklage gemäß § 397 Abs. 2 Satz 2 StPO wieder einbezogen. Denn der Eröffnungsbeschluss hob die gemäß § 154a Abs. 1 StPO vorgenommene Ausscheidung der Körperverletzungen und Beleidigungen in vollem Umfang auf.

Bei dieser Sachlage brauchte kein erweiterter Anklagesatz verlesen zu werden. Der Zulassungsbeschluss bezeichnete die in Betracht kommenden Körperverletzungen in ausreichendem Maße. In solchen Fällen geschieht dem Schutz des

Angeklagten durch die Beachtung des § 265 Abs. 1 StPO und dadurch Genüge, dass gemäß § 154a Abs. 3 Satz 3 StPO auch § 265 Abs. 4 StPO anwendbar ist (vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf 1962 des Strafprozessänderungsgesetzes BT-Drucksache IV/178 S. 36, 37 und die Erörterungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der 16. Sitzung vom 28. Februar 1962, S. 20 ff.).

II. Verfahrensrügen:

1. Als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht im Fall II A 1c der Urteilsgründe rügt die Revision, die Strafkammer habe die Eheleute H. nicht als Zeugen darüber vernommen, dass der Angeklagte in jenem Fall volltrunken war. Die Rüge greift nicht durch. Dass der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung stand, nimmt auch das Landgericht an. Ob die Trunkenheit einen die Verantwortlichkeit ausschließenden Grad erreicht hat, ist eine Frage, die das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen klären muss. Zeugen können hierzu nur Tatsachen berichten; welche Tatsachen die Eheleute H. auf diesem Punkt hätten bekunden sollen, führt die Revision aber nicht an.

Sie weist in diesem Zusammenhang und im Rahmen der Sachrüge auf einen angeblichen Widerspruch in den Urteilsgründen hin. Ein solcher liegt nicht vor. In der Beweiswürdigung (UA S. 14) führt die Strafkammer an, der Angeklagte habe sich "im Fall II 1c" auf Volltrunkenheit berufen; sie hält diese Einlassung für widerlegt. Aus der hierfür gegebenen ausführlichen Begründung geht hervor, dass der Tatrichter nicht das im Abschnitt II A erörterte Geschehnis vom 17. November 1965, sondern die Misshandlung mit einer brennenden Zigarette meinte, die im Abschnitt II A 1b dargestellt wird. Jedoch handelt es sich

ersichtlich um ein Schreibversehen, bei dem nur die Buchstaben b und c verwechselt worden sind. Den Gründen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich sowohl die Behauptung der Volltrunkenheit als auch die Widerlegung dieser Einlassung auf den "Zigarettenfall" bezogen. Aus dem allein maßgebenden Urteil (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22) ergibt sich nicht, dass der Angeklagte sich für das Vorkommnis vom 17. November 1965 auf Volltrunkenheit berufen, das Landgericht aber unter Verwechslung der Fälle die Tatunstände bei der Misshandlung mit der Zigarette zur Widerlegung verwertet hat und damit eine Begründung für die Verneinung der Volltrunkenheit am 17. November 1965 schuldig geblieben ist.

2. Die Aufklärungsrüge zum Fall II A 2b ist unzulässig. Mit der Revision kann nicht gerügt werden, dass der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). Die Zeugin W. und die beiden Sachverständigen sind aber in der Hauptverhandlung vernommen worden. Dafür, dass die Aufklärungspflicht zur Beurteilung dieses Falles die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen geboten hätte, trägt die Revision keine Tatsachen vor.

3. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Landgericht keine stationäre Untersuchung des Angeklagten durch einen weiteren Sachverständigen wegen etwaiger Nachwirkungen seiner früheren luetischen Erkrankung veranlasst habe. Der Sachverständige Dr. Roth, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, hatte den Angeklagten früher während seiner Erkrankung untersucht, wie die Revision selbst vorträgt; er war deshalb am besten in der Lage, im Vergleich mit dem damaligen Zustand zu

beurteilen, in welcher gesundheitlichen Verfassung sich der Angeklagte zur Tatzeit befand. Im Übrigen stimmten Dr. Roth und der weiterhin als Sachverständiger herangezogene Psychiater und Neurologe Dr. Harms in ihren Gutachten überein.

4. Mit der auf § 244 Abs. 2 StPO gestützten Rüge, die Feststellungen des Urteils zum Fall ██████ (II B der Urteilsgründe) stünden in Widerspruch zu der protokollierten Aussage der Betroffenen, kann die Revision nicht durchdringen. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen mit den Angaben der Sitzungsniederschrift über die Zeugenaussagen übereinstimmen (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

III. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Was die Revision zum Schuldspruch anführt, wendet sich erheblich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Tatrichters. Seine Annahme, die Körperverletzungen seien jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangen, beschwert den Angeklagten nicht.

Auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsmaßnahme weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Revision war daher zu verwerfen.

Den versehentlich nicht in den Urteilssatz aufgenommenen Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft (vgl. UA S. 22) holt der Senat nach.

FischerHübnerLoesdau
SeibertPikart
Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung verworfen — Themis