Treffer
BGH Urteil

Betrug mit Gefälligkeitswechseln: Anforderungen an Feststellungen zu Vermögensschaden und Tathandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 187/65
Datum
28.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen fortgesetzten Betruges im Zusammenhang mit diskontierten (teils gefälschten) Wechseln und vorgelegten unrichtigen Bilanzen. Er beanstandet, dass das Urteil zu Betrugstaten zum Nachteil von Banken und Vertragshändlern keine hinreichend konkreten Feststellungen zu Täuschung, zeitlichem Ablauf, einzelnen Vermögensverfügungen, Sicherheiten und (Gefährdungs‑)Schaden enthält. Daher wurden die Verurteilungen in diesen Teilen sowie der gesamte Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen. Im Übrigen (insbesondere betreffend Untreue/Betrug zum Nachteil einer Firma) blieben die Revisionen ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Betruges müssen Täuschungshandlung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden (ggf. als Vermögensgefährdung) in ihren tatsächlichen Grundlagen so konkret festgestellt werden, dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.

2

Soll ein Kreditschaden aus der Vorlage unrichtiger Bilanzen hergeleitet werden, bedarf es Feststellungen dazu, welchem Kreditinstitut wann welche Bilanz vorgelegt wurde, welche Kreditentscheidung hierauf beruhte und ob sowie inwieweit Sicherheiten eine schadensgleiche Gefährdung ausschließen oder mindern.

3

Bei der Annahme eines Schadens durch Diskontierung von Gefälligkeitswechseln ist eine schematische Bewertung unzulässig; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Sicherheitenbestand und die konkrete Gefährdungslage des Kreditgebers.

4

Wird Betrug darauf gestützt, dass Blankoakzepte mit dem Vorsatz erlangt werden, sie abredewidrig auszufüllen oder zu verwenden, sind Zeitpunkt, Inhalt der Abrede, Umfang der beabsichtigten Abweichung und die hierdurch eintretende Vermögensgefährdung jeweils fallbezogen festzustellen.

5

Fasst das Tatgericht mehrere Handlungen als fortgesetzte Tat zusammen und erweisen sich die Feststellungen zu einzelnen Teilakten als rechtsfehlerhaft oder lückenhaft, kann dies die Aufhebung der Verurteilung im betreffenden Komplex insgesamt nach sich ziehen; entfällt dadurch die Grundlage der Gesamtstrafe, ist der Strafausspruch insgesamt neu zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 1. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1.) █████████████████ aus ███████, geboren am ███ ████████, 2.) den Helfer in Steuersachen Guido ██████, geboren am ██ in ████, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ████████████████ wegen fortgesetzten Betruges in 29 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Angeklagte ██████ wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in neun Fällen verurteilt worden sind, ferner im gesamten Strafausspruch; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen. Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat, unter Freisprechung im Übrigen, den Angeklagten ████████████████ wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur fortgesetzten Untreue, ferner wegen fortgesetzten Betrugs in 29 weiteren Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe, den Angeklagten ██████ wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum fortgesetzten Betrug und wegen Beihilfe zum Betrug in neun weiteren Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Beide Angeklagte haben Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel sind zum Teil begründet.

A. Die Revision des Angeklagten ████████████████

I. Die Verfahrensrüge

Die Rüge, das Landgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht auch Sachverständige zur Feststellung der tatsächlichen Verbindlichkeiten der Vertragshändler und zur Feststellung der Vermögenswerte des Angeklagten herangezogen habe, greift jedenfalls im Falle ███ █████ durch. Denn aus dem Vortrag der Revision lässt sich nicht entnehmen, dass die Strafkammer nach Sachlage insoweit zur Vernehmung weiterer Sachverständiger gedrängt war. Im Übrigen wird das Urteil auf die Sachrüge ohnehin aufgehoben, so dass sich ein Eingehen auf die Verfahrensrüge erübrigt. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob es für die erforderlichen weiteren Feststellungen einen Sachverständigen benötigt.

II. Die Sachrüge

1.) Die Verfehlungen zum Schaden der Firma ███████████████

Die Revisionen beider Angeklagter bezweifeln zu Unrecht, dass sich der Angeklagte ████████████████ der Firma ███████████████ der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht hat. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte ████████████████ auf Grund seiner Vertrauensstellung in dem Unternehmen die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen der Firmeninhaber wahrzunehmen. Diese Pflicht hat er verletzt, indem er die Inhaber der Firma durch Täuschung veranlasste, Gefälligkeitswechsel für den Angeklagten ██████ in großem Umfange zu akzeptieren. Dadurch wurde der Firma ein erheblicher Nachteil zugefügt, da sie mit Wechselverbindlichkeiten belastet wurde, ohne dass sie davon einen Vorteil hatte; vielmehr bestand sogar die Gefahr, dass sie hieraus in Anspruch genommen werde. Den Ausführungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass es Untreue nur insoweit annimmt, als die jeweiligen Wechselsummen den Betrag der jährlichen Getreidelieferungen des Angeklagten an die Firma ███████████████ überstiegen. Durch diese Beschränkung ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Die Strafkammer hat sich eingehend mit dem inneren Tatbestand befasst. Ihre Annahme, dass der Angeklagte ████████████████ vorsätzlich gehandelt habe, ist nach den Feststellungen rechtsirrtumsfrei. Den Einwand des Angeklagten ████████████████, dass es sich um ein zulässiges Risikogeschäft gehandelt habe, hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen.

Dass die Strafkammer den Angeklagten ██████ als Anstifter zur Untreue █████ verurteilt hat, unterliegt nach den Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. ██ hat trotz Kenntnis von seiner ungünstigen finanziellen Lage, die es nicht zuließ, dass er, wie ursprünglich vereinbart, die fällig werdenden Wechsel stets selbst einlöste, ████████████████ immer wieder bewogen, neue Wechselakzepte zu beschaffen (S. 8 UA). Die Stellung █████ im Geschäft ███████████████ war ihm, wie auch die Revision zugibt, bekannt.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Strafkammer in dem Verhalten der Angeklagten hinsichtlich der Wechsel auch einen Betrug gegenüber den Inhabern der Firma ███████████████ gesehen hat. Durch das Zusammenwirken beider Angeklagten wurde in jenen Fällen bewusst der Anschein erweckt, die Wechselakzepte dienten der Begleichung einer Warenschuld der Firma ███████████████. Die Firmeninhaber wurden also durch diese Täuschung zur Akzeptierung der Wechsel veranlasst, wodurch sie geschädigt wurden. Dem Angeklagten ████████████████ war dies nach den Feststellungen bekannt, und er wollte es in seinem Interesse. Dass die Strafkammer ihn insoweit als Täter verurteilt hat, ist daher kein Rechtsfehler.

2.) Straftaten zum Nachteil der Banken

Rechtlich unbedenklich ist die Verurteilung des Angeklagten ████████████████ wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, soweit er von ihm gefälschte Wechsel bei den Banken diskontieren ließ. Bei der rechtlichen Beurteilung sind allerdings die mit den Namen ████ und ██████████ unterzeichneten Wechsel (s. S. 30, 31, 50 UA) nicht aufgeführt.

Der mit dem Namen ███████████ unterschriebene Wechsel (S. 36 UA) fehlt hier wie auch bei der Zusammenstellung der gefälschten Wechsel S. 47 ff. Der Gesamtbetrag der in der Zusammenstellung aufgeführten Wechsel ergibt nicht eine Summe von 350.644,25 DM (so auf S. 50), sondern rund 359.000 DM wie auf S. 19 UA richtig angegeben.

Die Strafkammer hat auch insoweit einen Betrug zum Schaden der Banken angenommen, als der Angeklagte ████████████████ ihnen die von ██████ gefertigten unrichtigen Bilanzen vorgelegt hat. Eine Täuschungshandlung und die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann hierbei den Feststellungen entnommen werden. Der Senat kann jedoch nicht nachprüfen, ob den Banken durch die Gewährung eines Kredits auf diese Vorlage hin wirklich ein Schaden entstanden ist, mag dieser auch nur in einer Vermögensgefährdung bestanden haben. Das Urteil enthält keine Feststellungen, aus denen irgendwelche Einzelheiten über den Umfang des Schadens entnommen werden könnten, der den einzelnen Kreditinstituten durch die Vorlage der unrichtigen Bilanzen entstanden ist. Es ist weder festgestellt, wann und welchem Bankinstitut die fraglichen Bilanzen im Einzelnen vorgelegt wurden, ob etwa jeder Bank alljährlich die neue Bilanz übermittelt wurde, oder ob nur jeweils der neu in Anspruch genommenen Bank die neue Bilanz mitgeteilt worden ist und welcher Bankkredit hierauf gewährt oder belassen wurde. Nach den Feststellungen wurden den Banken auch Sicherungen in Form von Grundschulden auf Grundstücken der Ehefrau des Angeklagten ████████████████ und seiner Kunden oder Vertragshändler zur Verfügung gestellt. Später wurden bei den Banken sog. Sparsperrkonten eröffnet, die ebenfalls der Absicherung des Wechselobligos dienten (S. 21 UA). Auch hier ist nicht angegeben, bei welchem Bankinstitut ein solches Sparsperrkonto bestand und in welcher Höhe. Es ist daher möglich, dass angesichts solcher Sicherungen bei der einen oder anderen Bank eine als Schaden zu wertende Gefährdung ihrer Ansprüche nicht eintrat. Jedenfalls hätte die Strafkammer hierauf eingehen müssen. Nur bei solchen genaueren Feststellungen hätte sie auch den inneren Tatbestand prüfen können. Dabei wird nicht verkannt, dass trotz vorhandener Sicherungen durch Gewährung von Wechselkrediten ein Schaden entstehen kann.

Ungenügend sind auch die Feststellungen, soweit die Strafkammer den Tatbestand des Betrugs insoweit für erfüllt hält, als der Angeklagte ████████████████ Gefälligkeitswechsel bei den Banken diskontieren ließ, obwohl er wusste, dass die Banken nur Warenwechsel annehmen wollten. Zwar werden solche Gefälligkeitswechsel regelmäßig einen geringeren Wert haben als Warenwechsel, zumal sie von den Landeszentralbanken nicht angenommen werden, aber auch hier kommt es auf die Besonderheiten des einzelnen Falles an, insbesondere die vorhandenen Sicherungen. Vor allem aber fehlt jeder Anhaltspunkt über den Umfang der Tat und des Schadens bei den einzelnen Kreditinstituten.

Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen kann daher nicht bestehen bleiben, auch wenn hinsichtlich der gefälschten Wechsel gegen die Verurteilung keine Bedenken bestehen. Das Landgericht hat alle betrügerischen Handlungen gegen je eine Bank als fortgesetzte Handlung angesehen, so dass die Verurteilung im Ganzen aufgehoben werden muss. Bis jetzt sind allerdings hinreichende Feststellungen zum Gesamtvorsatz nicht getroffen. Es wird bei der gegebenen Sachlage zu erwägen sein, ob nicht zu einzelnen Vorwürfen das Verfahren eingestellt werden kann (§ 154 StPO).

3.) Straftaten gegenüber den Vertragshändlern

Eine betrügerische Handlung gegenüber den Abnehmern sieht das Landgericht zunächst darin, dass sich der Angeklagte seit Anfang 1961 von ihnen Blankoakzepte verschaffte mit dem Willen, diese, falls erforderlich, „nicht für die Begleichung einer Warenschuld, sondern abredewidrig zur Bezahlung irgendwelcher gegen ihn bestehender Forderungen zu verwenden.“ Der Senat versteht diese nicht ganz eindeutige Feststellung dahin, dass der Angeklagte entschlossen war, die Wechselakzepte entgegen der Vereinbarung über die jeweilige Warenschuld der Akzeptanten hinaus zur Finanzierung seines Geschäftsbetriebs zu verwenden, also die Wechselakzepte abredewidrig auszufüllen und zur Kreditbeschaffung zu verwenden. Inwieweit in der Hingabe der Blankoakzepte an den Angeklagten ████████████████ bereits ein Vermögensschaden lag, hat das Landgericht nicht eigens ausgeführt. Doch wird man dem Zusammenhang entnehmen dürfen, dass das Landgericht in der Hingabe der Akzepte an den zum Missbrauch entschlossenen Angeklagten bereits eine erhebliche Vermögensgefährdung sieht, die als Vermögensschaden gewertet werden kann.

Hiergegen ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Nur sind die Feststellungen hierzu bei den einzelnen Vertragshändlern so ungenügend, dass sich in keinem Fall der Umfang der betrügerischen Handlungen hinreichend genau ergibt. Das Landgericht stellt zwar jeweils den Betrag fest, um den der einzelne Vertragshändler letztlich geschädigt wurde. Das ist allerdings für die Strafzumessung wichtig. Tatbestandsmäßig ist aber nur der Schaden, der sich aus dem Vergleich des Vermögens des Geschädigten vor und nach der Vermögensverfügung ergibt. Er wird zwar, wenn es sich zunächst nur um eine Gefährdung handelt, nicht immer ziffernmäßig bestimmbar sein. Seine Grundlagen müssen aber so genau wie möglich festgestellt werden. Ob in der abredewidrigen Ausfüllung der akzeptierten Wechsel eine Urkundenfälschung – Blankettfälschung – liegt (vgl. BGHSt 5, 295) und ob in der Begebung der abredewidrig ausgefüllten Wechsel ein weiterer Betrug liegt (vgl. RGSt 51, 166), hat das Landgericht nicht geprüft.

Eine weitere Täuschungshandlung erblickt das Landgericht darin, dass der Angeklagte einzelnen Vertragshändlern wahrheitswidrig versprach, er werde für die von ihm verlangten Blankoakzepte günstig Waren einkaufen und diese dann dem Kunden preisgünstig zur Verfügung stellen, obwohl er den Erlös aus den Akzepten „nur zur Finanzierung seines insolventen Betriebs“ benötigte. Andere Personen veranlasste er dadurch zur Hingabe von Gefälligkeitsakzepten, dass er wahrheitswidrig auf die Bonität seines Betriebs hinwies und die Einlösung der Wechsel versprach, obwohl er wusste, dass die Gefahr bestand, es werde bei der Überschuldung seines Betriebs die Einlösung nicht mehr möglich sein. Auch in diesen Fällen sind gegen das Urteil die Bedenken zu erheben, die in den oben angeführten Fällen des Betrugs bestehen. Dazu kommt hier noch, dass der Zeitpunkt der Täuschungshandlungen und der Hingabe der einzelnen Akzepte und ihre Höhe nicht angegeben werden, obwohl das Landgericht den Schädigungsvorsatz hier erst mit dem Beginn des Jahres 1961 als festgestellt ansieht.

Die Verurteilung kann daher in keinem Falle bestehen bleiben.

Im Einzelnen ist zu bemerken:

a) Fall ███████

Das Landgericht stellt fest, dass ███████████ seine Warenschuld hinaus aus den von ihm akzeptierten Wechseln in Höhe von 23.000 DM in Anspruch genommen wird. Nach den Feststellungen auf S. 24 UA hat der Angeklagte sich von ihm Gefälligkeitswechsel geben lassen. In welcher Höhe, ist nicht festgestellt. Es lässt sich auch nicht erkennen, ob jene Wechselverbindlichkeiten nur aus den im Jahre 1961 gegebenen Wechselakzepten oder aus früheren herrühren. Etwaige im Jahre 1961 gegebene Prolongationswechsel haben möglicherweise die Vermögenslage des Kunden kaum mehr verschlechtert. Entgegen den Angaben bei der rechtlichen Würdigung (S. 70 UA) enthalten die Feststellungen zum Fall ███████ (S. 23/24 UA) keine Ausführungen darüber, dass der Angeklagte dem Kunden falsche Angaben über den Verwendungszweck des Diskonterlöses gemacht hat.

b) Fall ██████

Auch hier fehlen zum Teil Zeitangaben und alle Angaben über die Höhe der Wechselsummen, die der Angeklagte in die Blankette eingesetzt hat. Soweit ████████████████ sich im Oktober 1961 Blankoakzepte mit der Begründung geben ließ, dass er sonst die fälligen Wechsel des Kunden nicht mehr einlösen könne, würde keine Täuschung vorliegen, wenn der Angeklagte die Absicht hatte, die fälligen Wechsel mit dem Diskonterlös einzulösen. Festgestellt ist hierzu nichts.

c) Fall ████

Die Wechselschuld von 91.000 DM, für die ████████████ letztlich aufkommen musste, beruht auf Gefälligkeitswechseln, die er zum Teil schon 1960 akzeptiert hatte. Welcher Teil auf das Jahr 1961 fällt, ist nicht festgestellt. Es bleibt nach den Feststellungen zweifelhaft, ob ████████████ zur Hingabe von zwölf Blankoakzepten am 12. August 1961 noch durch Täuschung veranlasst wurde und ob dadurch noch ein Schaden entstanden ist, oder ob, wie möglicherweise beabsichtigt, Wechsel in gleichem Umfange, die er früher akzeptiert hatte, mit dem Diskonterlös eingelöst worden sind.

d) Fall ███

Nach der rechtlichen Würdigung (S. 69 UA) sieht die Strafkammer den Betrug in diesem Fall darin, dass der Angeklagte vorhatte, die gegebenen Blankoakzepte abredewidrig auszufüllen. Die Feststellungen auf S. 29 UA geben aber hierfür keine genügende Grundlage. Es steht nicht fest, wann die Wechsel im Jahre 1961 gegeben wurden und inwieweit es sich dabei nur um Prolongationswechsel gehandelt hat, da schon im Jahre 1960 Blankoakzepte gegeben wurden.

e) Fall ████ ██

Betrug könnte hinsichtlich der im Juni oder Juli 1961 gegebenen Blankoakzepte vorliegen. Es ist aber nicht angegeben, in welcher Höhe der Angeklagte die Wechsel auszufüllen gedachte oder ausgefüllt hat, in welcher Höhe also der endgültige Schaden auf der Hingabe gerade dieser Wechselakzepte beruht.

f) Fall ███

Entgegen der getroffenen Vereinbarung hat der Angeklagte höhere Beträge in die Blankowechsel eingesetzt, als der Warenschuld des Kunden entsprach. Wann das geschehen ist (1961 oder schon vorher) und ob der Angeklagte schon bei der Übernahme der Akzepte diese Absicht hatte, ist nicht festgestellt. Da die Schuld █████████████ schon auf 1958 zurückgeht und anscheinend schon um diese Zeit Blankoakzepte gegeben wurden, lässt sich nicht erkennen, in welchem Umfange durch die im Jahre 1961 gegebenen Gefälligkeitsakzepte noch ein Schaden entstanden ist. Zum Teil scheint █████████████ nur durch die Androhung ████████████████, er könne die fälligen Wechsel auch genau so gut platzen lassen, also nicht durch eine Täuschung, zu weiteren Unterschriften veranlasst worden zu sein.

g) Fall ███████

Auch hier bleibt die Höhe des auf Betrug zurückzuführenden Schadens im Unklaren, da die Geschäftsverbindung und die Ausstellung von Blankoakzepten schon auf das Jahr 1958 zurückgeht. ██████████████ hat schon frühzeitig erkannt, dass die eingesetzten Wechselbeträge über höhere als die geschuldeten Summen lauteten, und hat trotzdem weiterhin Blankoakzepte gegeben. Die Täuschung sieht die Strafkammer offenbar nur darin, dass der Angeklagte versprach, die Wechsel selbst einzulösen. Insoweit hält die Strafkammer aber nur für die im Jahre 1961 hingegebenen Blankoakzepte einen Betrug für gegeben (s. auch S. 70 UA).

h) Fall ███████████████

Da nicht feststeht, wann ███████████████ Gefälligkeitswechsel unterschrieben hat und da hinsichtlich der im Jahre 1961 gegebenen Gefälligkeitswechsel keinerlei Zahlenangaben gemacht werden, bleibt der Schuldumfang des Angeklagten auch in diesem Fall ungewiss.

i) Fall ██

Hier sind schon die Angaben der Jahreszahlen widersprüchlich. Aus der Bemerkung des ████████████████, die Wechsel sollten nicht zu hoch ausgestellt werden, könnte entnommen werden, dass er mit einer Erhöhung der Wechselsummen gegenüber seiner Schuld einverstanden war. Die Strafkammer sieht den Betrug auch nur darin, dass der Angeklagte wahrheitswidrig auf die Bonität seines Unternehmens hingewiesen und die Einlösung der Wechsel zugesagt hat. Aber wie sich der Schaden █████████████████ entwickelt hat und welcher Teil hiervon im Jahre 1961 entstanden ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

k) Fall ██

Die Strafkammer führt hier zwar aus, dass der Angeklagte, obschon noch kein Wechsel fällig war, es erreicht habe, dass der Zeuge zwei neue Wechsel über die Gesamtrestsumme akzeptierte, so dass bei einer Verbindlichkeit von 8.629,80 DM Wechselverpflichtungen über 20.258,80 DM im Umlauf waren, „die fortan immer wieder in den Wechselumlauf einbezogen wurden“. Wie der Angeklagte das „erreicht“ hat, insbesondere ob er hierbei betrügerisch gehandelt hat, ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen; es ist auch unklar, in welcher Weise die Wechsel weiterhin „in den Wechselumlauf mit einbezogen“ wurden. Die Annahme von Betrug hinsichtlich der beiden Blankoakzepte wäre unbedenklich, wenn nicht auch hier die Angabe fehlte, wie der Angeklagte die Wechsel ausgefüllt hat.

l) Fall ██████████████████

Es bleibt nach den Feststellungen zum Teil unklar, worüber ██████████████████ vom Angeklagten getäuscht wurde. Zwar hat dieser die aus den Akzepten erlösten Beträge zum Teil nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dass er das aber bei allen diesen Wechseln schon bei der Entgegennahme vorhatte, ist nicht festgestellt.

m) Fall ███

Unbedenklich wäre die Annahme des Betrugs hinsichtlich des vom Angeklagten später mit 7.000 DM ausgefüllten Blankowechsels. Hinsichtlich des Wechsels über 3.364,85 DM reichen jedoch die Feststellungen für den Tatbestand des Betrugs nicht aus. Es ergibt sich aus ihnen nicht, dass der Angeklagte nicht gewillt war, seinem Versprechen auf Einlösung des am 18. Oktober 1961 fällig werdenden Wechsels nachzukommen.

n) Fall ██

Aus der Tatsache, dass die Wechsel der Gesamtfinanzierung des Betriebs dienten, ergibt sich noch nicht, dass der Angeklagte sein Versprechen, ███ mit besonders preisgünstiger Ware zu beliefern, von vornherein nicht halten wollte; ausreichend festgestellt ist dies nicht.

o) Fall ██

Aus den Feststellungen ergibt sich zwar, dass der Angeklagte vertragswidrig gehandelt hat, aber nicht, dass er bei Entgegennahme der Blankoakzepte (Dezember 1960?) bereits die Absicht hierzu hatte und den Kunden hierüber täuschte.

p) Fall ███ ██

Die Akzeptierung von Gefälligkeitswechseln begann bereits im Jahre 1958, also zu einer Zeit, in der die Strafkammer dem Angeklagten noch keine betrügerische Handlungsweise gegenüber seinen Vertragshändlern nachzuweisen vermag. Inwieweit der festgestellte endgültige Schaden auf das betrügerische Verhalten des Angeklagten im Jahre 1961 zurückgeht, ist nicht ersichtlich.

q) Fall ███

Die Feststellungen zur Täuschungshandlung sind ungenügend.

r) Fall ███

Soweit der Angeklagte Blankoakzepte für Warenlieferungen verlangte und erhielt, die dem Kunden in wenigen Tagen zugehen sollten, ist nicht festgestellt, dass dies nicht geschehen ist und der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, nicht zu liefern, so dass jedenfalls insoweit der Tatbestand des Betrugs nicht ausreichend dargetan ist.

s) Fall ██

Das Landgericht stellt nicht fest, wann ███████████████████ die Blankoakzepte gegeben hat und ob der Angeklagte schon damals die Absicht hatte, die Wechsel vertragswidrig zu verwenden.

t) Fall ███

Der Kunde „ging“ zwar „davon aus“, dass die Blankowechsel jeweils in Höhe der tatsächlichen Warenschuld ausgestellt würden. Ob ihn der Angeklagte in dieser Hinsicht getäuscht hat und schon bei der Übernahme der Blankoakzepte vorhatte, diese vertragswidrig zu verwerten, erörtert das Landgericht nicht.

u) Fall ████

Der Schuldumfang bleibt auch hier unklar. Dass schon bei der Übernahme der Blankoakzepte vor dem Jahre 1961 der Angeklagte die Absicht hatte, über sie vertragswidrig zu verfügen, ist nicht festgestellt. Die Ausführungen lassen die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer aber auch insoweit Betrug angenommen hat.

B. Die Revision des Angeklagten ██████

Die Verfahrensrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da nicht angeführt wird, mit Hilfe welcher weiterer Beweismittel das Landgericht sich hätte weitere Aufklärung verschaffen sollen (BGHSt 2, 168).

Soweit der Angeklagte ██████ wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Firma ███████████████ verurteilt ist, enthält das Urteil keinen ihm nachteiligen Rechtsfehler. Es kann hierzu auf die Ausführungen zur Revision ████████████████ verwiesen werden. Bedenken könnten allenfalls insoweit erhoben werden, als der Angeklagte ██████ wegen Beihilfe zum Betrug und nicht als Mittäter verurteilt wurde. Aber er ist jedenfalls durch die Verurteilung als Gehilfe nicht beschwert.

Soweit er allerdings wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zum Schaden von Kreditinstituten verurteilt worden ist, kann das Urteil auch ihm gegenüber schon aus den zur Revision ████████████████ angeführten Gründen nicht bestehen bleiben. Es kommt hinzu, dass die Feststellungen zum inneren Tatbestand unzureichend sind, jedenfalls im Hinblick auf den Umfang der Straftat.

Mit der teilweisen Aufhebung des Urteils entfallen die Gesamtstrafen. Es erscheint angebracht, die im Falle ███████████████ ausgesprochenen Einzelstrafen ebenfalls aufzuheben, da sie von der Verurteilung in den anderen Fällen beeinflusst worden sein können.

Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n. F.

LoesdauFischerMai
HübnerPikart
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