Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 187/60
Datum
21.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (neben ursprünglich erhobenen Vorwürfen sexueller Nötigung) ein. Der BGH verwirft die Revision und hält die Besetzung der Strafkammer für zulässig. Tatrichterliche Feststellungen und die Beweiswürdigung bleiben im Revisionszug unangefochten; eine mutmaßliche Einwilligung des Opfers wird verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter 'Anstellung' eines Richters ist die Ernennung und Einweisung in eine Planstelle durch das zuständige Organ zu verstehen; entscheidend ist nicht, ob der Ernannte danach tatsächlich den Dienst in dieser Stelle antritt oder ausübt.

2

Im Revisionsverfahren sind tatrichterliche Tatsachenfeststellungen und die darauf beruhende Beweiswürdigung grundsätzlich nicht angreifbar, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.

3

Die bloße subjektive Vorstellung des Täters, er habe zur 'Hilfe' gehandelt, begründet keine wirksame Einwilligung des Verletzten in erhebliche Körperverletzungen.

4

Wegen derselben tatbestandlichen Handlung darf der Angeklagte nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen freigesprochen werden; die rechtliche Bewertung mehrerer in der Anklage genannter Delikte ist kohärent vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Hünchen II, 4. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bildhauer und Vertreter Gerhard Rudolf Paul ██████ ██ aus ███████, geboren am ███ ██ ███████, wegen vorsätzlicher Körperverletzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hünchen II vom 4. August 1959 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, durch eine und dieselbe Handlung am 27. Juli 1958 fortgesetzt mit Gewalt an der damals 21-jährigen Hausangestellten Gertraud ████████ unzüchtige Handlungen vorgenommen und fortgesetzt versucht zu haben, sie durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen, sowie sie vorsätzlich körperlich misshandelt zu haben (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177, 43, 223, 232, 73 StGB). Das Landgericht hält nur die Körperverletzung für erwiesen und hat deshalb den Angeklagten wegen dieses Vergehens verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Verfahrensrüge I. Die Revision beanstandet die Besetzung der Strafkammer. Sie meint, das Präsidium, das den Landgerichtsrat ██████████████, der bei der Verhandlung und Entscheidung mitwirkte, durch Beschluss vom 17. Dezember 1958 zum ständigen Mitglied der Strafkammer II bestellte, sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Sie führt dazu aus, das Präsidium sei fälschlich nach § 64 Abs. 1 GVG gebildet worden, weil zwei von den planmäßig bei dem Landgericht angestellten elf Direktoren zu Beginn des Geschäftsjahres 1959 dort keinen Dienst getan hätten, sondern an das Bayerische Staatsministerium der Justiz abgeordnet und im Laufe des Geschäftsjahres endgültig versetzt worden wären. Der Angriff geht fehl. Unter Anstellung eines Richters ist die Ernennung und die Einweisung einer bestimmten Person in eine Planstelle durch das dazu berufene Organ zu verstehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in Anschluss daran auch tatsächlich ihren Dienst in dieser Stelle aufnimmt und ausübt (vgl. die zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des Senats vom 19. Januar 1960 – 1 StR 619/59 –).

Sachbeschwerde II. Die Nachprüfung des Urteils ist dadurch erschwert, dass 1. es den Sachverhalt nicht im Zusammenhang zeitlich und gedanklich geordnet darstellt. Indessen hat dieser Mangel das Urteil nur insoweit beeinflusst, als es die Schuld des Angeklagten verneint; er beschwert ihn also nicht. Die am Schluss der Gründe enthaltenen Feststellungen rechtfertigen jedoch die Verurteilung wegen Körperverletzung. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war am 27. Juli 1958 mit seinem Bekannten Helmut ███ im Hotel █████████ in ████████████. Dort lernten sie die damals unverheiratete Hausangestellte Gertraud ████████, jetzt verheiratete ██████, kennen. Auf ihre Veranlassung fuhren sie zu dritt nach deren Wohnort ███. Gegen 21.30 Uhr brachte der Angeklagte den Helmut ███ in das Hotel ████████ zurück. Frau ███████ nahm an dieser Fahrt teil, weil der Angeklagte ihr zugesichert hatte, er werde sie nach █████ zurückbringen. Auf der zweiten Fahrt von ████████████ nach █████ hielt der Angeklagte mehrfach an. Dann misshandelte er Frau █████ ██, die heftig um sich schlug. Sie erlitt Verletzungen am Kopf, am Hals und an den Schultern.

Die Einlassung des Angeklagten geht dahin, Frau ████████ habe jeweils in einem Anfall um sich geschlagen; er habe geglaubt, ihr durch Schläge helfen zu können und sie zur Vernunft zu bringen. Die Strafkammer hält dies offenbar nicht für widerlegt, weil sie nur erklärt, seine Einlassung vermöge ihn nicht zu entlasten. Sie stellt sodann fest, dass der Angeklagte sich über die Frage, ob Frau ████████ mit den Misshandlungen einverstanden sei, überhaupt keine Gedanken gemacht, dass vielmehr seinem Vorstellungsbild eine gedachte Einwilligung der Verletzten gefehlt hat. Außerdem verneint

sie aus tatsächlichen Gründen, die im gegenwärtigen Rechtszug nicht angreifbar sind, wirkliche oder vermeintliche Nötigung und Notwehr sowie Notstand oder vermeintlichen Notstand.

Die Revision meint, die Absicht des Angeklagten, Frau ████████ zu helfen und sie zur Vernunft zu bringen, schließe die Annahme mit ein, sie sei mit den Misshandlungen einverstanden. Das trifft nicht zu. Kranke sind häufig nicht einmal mit einem medizinisch angezeigten Eingriff einverstanden, wenn er ihnen Beschwerden bereitet. Dass der Angeklagte geglaubt haben könnte, Frau ███████ willige in die offensichtlich erheblichen Körperverletzungen ein, um die Anfälle vielleicht etwas früher zu überstehen, entspricht keineswegs, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Die Nichtanwendung der §§ 226a, 59 StGB ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision macht geltend, der Angeklagte hätte von der Anklage nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177, 43 StGB freigesprochen werden müssen. Das ist unrichtig. Der Eröffnungsbeschluss nimmt an, dass der Angeklagte alle Strafgesetze durch eine Handlung erfüllt hat. Wegen einer Tat darf der Angeklagte nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt, aus einem anderen freigesprochen werden. Da die Strafkammer die dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen nicht für erwiesen hält, bedarf es überhaupt keiner Erörterung, ob sie, falls sie erwiesen wären, in Tateinheit oder in Tatmehrheit zu der Körperverletzung stünden, RGSt 52, 190 f. Da das Landgericht mit Recht von einem Freispruch abgesehen hat, ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.

WernerDr. PeetzSeibert
Dr. GeierFischer
Revision verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestätigt — Themis