Revision: Aufhebung wegen unklarer Kausalität zwischen Tötungsvorsatz und Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 187/59
- Datum
- 16.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vollendeten Mordes nach § 211 StGB muss der ursächliche Zusammenhang zwischen dem konkret vom Tötungsvorsatz erfassten Teilakt und dem eingetretenen Todeserfolg feststehen.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden körperverletzenden Handlungen, von denen nur einzelne vom Tötungsvorsatz getragen sind, ist zu prüfen, ob ohne die vorsätzliche Handlung der Todeserfolg zum festgestellten Zeitpunkt eingetreten wäre; lässt sich dies nicht feststellen, verdrängt in dubio pro reo die geringere Qualifikation.
Merkmale des Mordtatbestands (etwa Heimtücke) sind rechtserheblich nur insoweit, als sie zugleich vom Tötungsvorsatz umfasst sind; eine isolierte Feststellung reicht nicht, wenn der Vorsatz für den tödlichen Erfolg nicht nachgewiesen ist.
Die Aufhebung einer rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen Mordes erfasst auch die mit dieser in Tateinheit begangenen sonstigen Verurteilungen und kann eine neue Hauptverhandlung über alle Tatfolgen erforderlich machen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Karlsruhe, 4. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schlosser ██████ ██████████ ███, dort geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], 2. den Hilfsarbeiter Helmuth [REDACTED], dort geboren am [REDACTED],
beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Dr. Geier, Senatspräsident als Vorsitzender,
Dr. Peetz, Bundesrichter,
Mantel, Bundesrichter,
Martin, Bundesrichter,
Dr. Willms, Bundesrichter,
als beisitzende Richter, █████████ beim Bundesgerichtshof, ███████████████████ als █████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 4. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem besonders schwerem Raub je zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; sie haben Erfolg.
Die Angeklagten verübten am 9. Dezember 1957 einen Raubüberfall auf die nach ihrer Meinung 65 bis 70 Jahre alte alleinstehende █████ in █████████. Unter dem Vorwand, bei Frau ████████ Zimmer mieten zu wollen, fanden sie in die Wohnung Einlass. Dort fielen sie in dem hinteren Zimmer gemäß ihrem vorher verabredeten Plan über die ahnungslose Frau her. ███ griff ihr mit der behandschuhten linken Hand über den Mund, mit der rechten ans Genick und drückte mit beiden Händen fest zu, um so Hilferufe des Opfers zu ersticken. Gleichzeitig schlug ██████████ ihr mit der Faust mehrere Male mit aller Kraft auf den Kopf. Als dies wider Erwarten nicht ausreichte, um das Opfer bewusstlos zu machen, bediente sich ███ der Reihe nach verschiedener Gegenstände, um den Widerstand der sich Wehrenden zu brechen. Zunächst ergriff er eine Kohlenschaufel, mit der er 4 bis 6 kräftige Hiebe auf den Kopf des Opfers ausführte, bis sich das eiserne Schaufelblatt vom Holzgriff löste. Anschließend erfasste er eine halbgefüllte geschliffene Wasserflasche und schlug damit Frau ████ so wuchtig auf den Kopf, dass die Flasche zersplitterte. Als darauf Frau ███ immer noch nicht zusammenbrach, nahm er einen im Zimmer stehenden emaillierten Blechnachttopf, mit dem er sieben heftige Schläge gegen den Kopf der Frau führte. Anschließend schlug er auf eine entsprechende Aufforderung ██████████ mit der scharfen Kante des Topfes zu. Die Verletzte sank nunmehr zusammen und blieb ohnmächtig liegen.
Die Angeklagten durchwühlten die Wohnung und nahmen 5,— DM, die sie fanden, an sich. Dann entfernten sie sich, ohne sich um die Überfallene zu kümmern. Diese musste wegen der erlittenen schweren Kopfverletzungen wochenlang im Krankenhaus liegen. Durch das lange Krankenlager kam es zur Bildung von Blutgerinnseln in den Oberschenkeln, die am 8. Januar 1958 zu einer tödlichen Lungenembolie führten.
Die Angeklagten haben sich dahin eingelassen, sie hätten Frau ████ durch die Schläge lediglich betäuben wollen, jedoch nicht an eine Tötung gedacht. Das Schwurgericht hat dies nur für den letzten, mit der Kante des Nachttopfs ausgeführten Schlag als widerlegt angesehen; insoweit hat es bedingten Tötungsvorsatz bejaht.
Diese Feststellungen können die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Mordes nicht tragen; denn sie lassen es offen, ob gerade die mit ██████████████ zugefügte Verletzung den Tod der Frau ████ mitverursacht hat. Ursache kann nur eine Bedingung sein, die nicht hingedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Der letzte mit Tötungsvorsatz geführte Schlag wäre also nur dann, für sich allein betrachtet, als Ursache oder Mitursache für den Tod der Frau █████████████████ anzusehen, wenn es ohne ihn nicht zu dem Tode der Frau ███████ im festgestellten Zeitpunkt gekommen wäre. Hätten mit anderen Worten schon die mit Körperverletzungsvorsatz geführten Schläge, für sich genommen, das lange Krankenlager und die tödliche Embolie bewirkt und hätte der letzte mit Tötungsvorsatz geführte Schlag den Eintritt des Todes auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeigeführt, so müsste es an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vom Tötungsvorsatz ergriffenen Teilakt der Tat und dem eingetretenen Erfolg fehlen (BGHSt 7, 325, 330; RGSt 70, 257, 259).
Unter diesen Voraussetzungen wäre nur eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes in Betracht gekommen; die gleiche Folge hätte nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu gelten, wenn eine sichere Feststellung im einen oder anderen Sinn nicht möglich wäre.
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts begegnet auch die Bejahung des Tatbestands des § 211 StGB aus dem rechtlichen Gesichtspunkt heimtückischen Handelns rechtlichen Bedenken; denn das vom Landgericht an sich mit Recht als heimtückisch gekennzeichnete Verhalten und Vorgehen der Angeklagten bezog sich auf ein Tun, das nach der Meinung des Schwurgerichts noch nicht nachweisbar vom Tötungsvorsatz umfasst war. Doch könnte dieser Mangel für sich allein den Bestand des Urteils nicht gefährden, weil die Annahme, dass die Angeklagten aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat töten wollten, von den Feststellungen getragen wird.
Was die Revisionen im Einzelnen ausführen, geht fehl. Das gilt insbesondere für das, was der Angeklagte ████ zur Begründung seiner Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten vorgebracht hat. Diese Ausführungen richten sich ausschließlich gegen die für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen. Jedoch muss die Aufhebung des Urteils wegen der auf dem erörterten Rechtsfehler beruhenden Verurteilung wegen vollendeten Mordes auch die rechtlich fehlerfreie Verurteilung wegen des in Tateinheit hiermit begangenen besonders schweren Raubes ergreifen.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht nochmals zu prüfen haben, ob die Angeklagten nicht von vornherein, zum mindesten aber vom Schlagen mit der Kohlenschaufel ab, den tödlichen Ausgang als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen haben. Es ist schwer vorstellbar, dass sich ihnen den gesamten Umständen nach ein solcher Gedanke nicht aufgedrängt haben sollte, zumal da sie nicht wissen konnten, dass Frau ████ eine so außerordentlich widerstandsfähige Schädeldecke hatte.
Sollte das Schwurgericht erneut zu der Feststellung gelangen, dass die Angeklagten erst beim letzten Schlag auf den Kopf des Opfers mit Tötungsvorsatz handelten, so müsste es durch Befragung des Sachverständigen Aufklärung darüber schaffen, ob etwa gerade diese möglicherweise schwerste Verletzung erst die weiteren Folgen verursacht hat, die dann zum Tode der Frau ██████ führten, ob also nicht ohne diese Verletzung der Heilungsprozess im ganzen rascher fortgeschritten, die Dauer des Krankenlagers verkürzt worden, die Beweglichkeit der Patientin von vornherein größer gewesen und infolgedessen auch die Bildung der tödlichen Blutgerinnsel unterblieben wäre.
| Mantel | Dr. Geier | ||
| Dr. Peetz | Martin |