Treffer
BGH Urteil

Vollendung des Diebstahls bei Wegstecken in die Tasche – Abgrenzung zu (versuchtem) Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 187/58
Datum
20.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten drangen nachts in ein bewohntes Haus ein, entwendeten Wertgegenstände und setzten danach Gewalt und Drohungen gegen Bewohner ein. Streitig war, ob bereits vollendeter (schwerer) Raub oder nur Diebstahl mit anschließendem (versuchten) Raub vorlag. Der BGH verneinte tragende Gründe für eine fehlende Diebstahlsvollendung: Das Wegstecken in die eigene Tasche begründe bereits Gewahrsam, auch ohne gesicherten Abtransport. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Diebstahl ist vollendet, wenn der Täter fremden Gewahrsam aufhebt und eigenen Gewahrsam so begründet, dass er jedenfalls vorübergehend wie ein Eigentümer über die Sache verfügen kann; ein „gesicherter“ Gewahrsam ist nicht erforderlich.

2

Das Einstecken einer Sache in die eigene Tasche innerhalb der Gewahrsamssphäre des bisherigen Inhabers kann zur Vollendung der Wegnahme genügen, wenn dadurch die tatsächliche Herrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gebrochen ist.

3

Die Annahme fehlender Diebstahlsvollendung kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Dritter die Wegnahme möglicherweise hätte verhindern können, wenn dieser die Wegnahme tatsächlich nicht wahrgenommen hat.

4

Sucht der Täter nach einem größeren Beuteziel, schließt dies die Vollendung eines Diebstahls an bereits erkannten und eingesteckten Gegenständen nicht aus; das Ansichbringen ist regelmäßig endgültig, wenn die Gegenstände als mitnehmenswert erkannt und verborgen werden.

5

Wird Gewalt oder Drohung erst nach Vollendung des Diebstahls eingesetzt, kommt statt vollendetem Raub grundsätzlich versuchter Raub in Tateinheit mit (schwerem) Diebstahl in Betracht; räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) setzt darüber hinaus Beuteerhaltungsabsicht voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 12. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███████, geboren am █ in ██, 2.) ████████, geboren am ███ in ████, 3.) ██████████, geboren am █████ in ██████,

— beide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft — und █████████, geboren am ███████████ in ████████████, zur Zeit in einer anderen Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revisionen der Angeklagten in der Sitzung vom 20. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier — als Vorsitzender —, Bundesrichter Dr. Paetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

In der Nacht zum 1. Mai 1957 schlichen sich die Angeklagten Adolf █████████ und Friedrich ██████, während der Mitangeklagte ████████ draußen Aufpasserdienste leistete, in das von dem damals 89 Jahre alten — inzwischen verstorbenen — Rentner Johann ███████ und seiner nicht ganz 54 Jahre alten Schwester Aloisia ███████████ sowie dessen nicht ganz 77 Jahre alten Tochter Anna ██████ bewohnte, aus einer Wohnküche und einem Schlafzimmer bestehende Häuschen ein. Die drei Angeklagten glaubten, dass die Familie ███████████ größere Geldsummen bei sich verwahre, und wollten sich in den Besitz des Geldes setzen. Einen etwaigen Widerstand der Hausbewohner wollten sie mit Gewalt oder mit Hilfe einer mit zwei kleinen Gaspatronen geladenen Gaspistole oder mit der Drohung ihrer Anwendung brechen. Adolf █████████ und sein Bruder Friedrich ██████ gelangten zunächst in die Wohnküche, die zugleich dem Johann ███████ und der Aloisia ███████████ als Schlafgemach diente, brachen dort mit einer Zange eine Holzkiste als vermutlichen Verwahrungsort des Geldes auf, durchwühlten die Kiste und nahmen schließlich aus einer Handtasche eine Geldbörse mit DM-Inhalt, eine goldene Armbanduhr und einen goldenen Ring an sich. Friedrich ██████ fragte die zwar ebenso wie sein kranker Bruder die ganze Nacht wach gelegene, auf die Anwesenheit der Brüder █████████ aber erst durch deren Herumhantieren an der Kiste und das Aufleuchten einer von Adolf █████████ mitgenommenen Stabtaschenlampe aufmerksam gewordene Aloisia ███████████: „Wo habt Ihr das Geld?“

Die Frau erwiderte voller Angst, dass sie keines mehr hätten. Adolf und Friedrich █████████ durchsuchten dann nochmals die Kiste und sodann das Bett der Aloisia ███████████, ohne hier wie dort weiteres Geld zu finden. Nunmehr wandte sich Friedrich ██████ dem vor lauter Angst völlig starr in seinem Bett sitzenden Johann ███████ zu und hielt ihm die Gaspistole vor das Gesicht. Der alte Mann konnte vor Aufregung nicht sprechen; die Brüder █████████ durchsuchten darauf wiederum ohne Erfolg sein Bett. Als die durch den Lärm aufgewachte Tochter Anna ██████ aus dem Schlafzimmer in die Wohnküche kam und beim Anblick der vermummten Brüder █████████ vor Entsetzen laut aufschrie, stürzten sich diese sofort auf sie und drängten sie mit Gewalt in ihr Schlafgemach zurück. Friedrich ██████ hielt ihr die Gaspistole vor das Gesicht und drohte ihr, „still“ zu sein, sonst werde er sie erschießen. Adolf █████████, der die Anna ██████ vorher schon durch einen heftigen Faustschlag auf den Boden geworfen hatte, schob sie mit Gewalt in ihr Bett, zog die Bettdecke über sie und hielt die Decke mit Kraft fest, um die Schreie der Frau zu ersticken und sie am Verlassen des Bettes und an einem Widerstand gegen die Durchsuchung der im Schlafzimmer befindlichen Möbelstücke zu hindern. Währenddessen durchsuchte Friedrich ██████ diese Möbel, wobei ihm sein Bruder leuchtete. Zuletzt kam ihm dabei Adolf █████████ zu Hilfe. Dieser musste dabei die Anna ██████ loslassen. Sie benutzte die Gelegenheit, um aus dem Bett zu springen, durch die Wohnküche ins Freie zu laufen und gellende Hilferufe auszustoßen. Angesichts der nunmehr drohenden Gefahr der Entdeckung und der Hilfe von Nachbarn eilten die Brüder █████████ gleichfalls durch die Wohnküche ins Freie und rannten mit dem sie grausend erwartenden Mitangeklagten ████████ davon.

Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer die drei Angeklagten des in Mittäterschaft begangenen vollendeten schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 47 StGB schuldig erkannt. Sie hat die Brüder █████████ je zu fünf Jahren Zuchthaus, Josef ██████████ unter Einbeziehung einer früheren Strafe von zehn Monaten Gefängnis zur Gesamtstrafe von fünf Jahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt, den drei Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren abgesprochen und gegen sie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. In dem Verhalten des Friedrich ██████ gegenüber der Aloisia ███████████ hat die Strafkammer nicht die Anwendung von Drohungen im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB gesehen.

Gegen das Urteil haben die drei Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie zum Schuldspruch und zum Strafaussprach die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügen.

1.) Die verfahrensrechtlichen Rügen betreffen in Wahrheit das sachliche Recht; sie bedürfen daher keiner besonderen Behandlung.

2.) Die Sachbeschwerden greifen durch.

a) Mit Recht wenden sich die Revisionen der Brüder █████████ dagegen, dass das Landgericht ihr Tun als Verbrechen des vollendeten schweren Raubes im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB gewürdigt hat.

Unter den gegebenen Umständen ist zwar die Annahme des Landgerichts, dass dem Mitangeklagten ████████ ebenfalls zugerechnete gesamte Handeln der Angeklagten Adolf und Friedrich █████████ in dem Häuschen der Familie ███████████ als eine „natürliche Handlungseinheit“ zu betrachten und damit als eine Tat im Rechtssinne zu werten sei, nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 44, 223, 226, 227; 58, 113, 116; 74, 375, 377; BGHSt 4, 219; 10, 250). Zutreffend geht die Strafkammer auch davon aus, dass es für die Frage, ob die Brüder █████████ (und der Mitangeklagte ████████) den äußeren und inneren Tatbestand des vollendeten (schweren) Raubes verwirklicht oder sich, wie Adolf und Friedrich █████████ meinen, nur des vollendeten schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 StGB in Tateinheit mit versuchtem (schweren) Raub schuldig gemacht haben, darauf ankommt, ob der Diebstahl der aus der Holzkiste weggenommenen Sachen bereits vollendet war, als die Angeklagten Adolf und Friedrich █████████ in § 249 Abs. 1 StGB bezeichneten Mittel (Gewalt und Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) gegen Johann ███████ und Anna ██████ einsetzten. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen des Landgerichts, auf die es die Annahme stützt, der Diebstahl sei noch nicht vollendet gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a. RGSt 52, 75; 53, 144; 66, 394; 76, 131, 133; BGH LM Nr. 9 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gehört zur Vollendung des Diebstahls die Aufhebung des fremden und die Begründung des eigenen Gewahrsams. Der Täter muss eine solche Verfügungsmacht an der weggenommenen Sache erlangt haben, dass es ihm möglich ist, unter Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen. Das Landgericht hat diese Voraussetzungen u.a. mit der Begründung verneint, den drei Angeklagten habe Gefahr gedroht, zwar nicht von Johann ███████ und wohl aber von Seiten der „jungen, kräftigen und resoluten“ Anna ██████, die „durchaus in der Lage gewesen“ sei, alles zu vereiteln, teils selbst, teils durch Wecken und Herbeirufung der Nachbarn.

Der Senat vermag diesen Erwägungen nicht beizutreten. Sie scheitern schon daran, dass Anna ██████ der Sachverhaltsschilderung des Urteils zufolge in dem Augenblick, als Friedrich ██████ die Geldbörse, die Uhr und den Ring aus der Holzkiste wegnahm und in die Tasche steckte, und auch späterhin überhaupt keine Kenntnis von diesem fremden Eingriff hatte und deshalb auch nicht auf den Gedanken kommen konnte, das Mitnehmen der Diebesbeute durch die von ihr wahrgenommenen Angeklagten Adolf und Friedrich █████████ mit eigener Kraft zu vereiteln (vgl. BGHSt 66, 394, 396).

Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass Anna ██████ die Wegnahme der Gegenstände aus der Holzkiste beobachtet hatte, könnte den Erwägungen der Strafkammer nicht zugestimmt werden. Den Willen zur Aufrechterhaltung des seitherigen Gewahrsams — sei es ihres eigenen, sei es desjenigen ihrer Angehörigen — an den in Frage stehenden Sachen hätte Anna ██████, soweit ihr etwaiges eigenes Handeln in Betracht kam, gegen die mit einer Gaspistole bewaffneten und, wie die weiteren Ereignisse bewiesen, vor Gewalttätigkeiten nicht zurückschreckenden Angeklagten nur mit Gewalt durchsetzen können; in einem solchen Falle kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Verfügungsgewalt der bisherigen Gewahrsamsinhaber noch nicht gebrochen war (vgl. RG a.a.O.). Entgegen der Annahme des Landgerichts wäre es auch ohne Bedeutung, dass Anna ██████ die von ihr trotz der Aufpasserdienste des Angeklagten ████████ später wahrgenommene Möglichkeit gehabt haben mag, hilfesuchend ins Freie zu eilen; denn abgesehen davon, dass die Brüder █████████ und der Mitangeklagte ████████ die Zeit bis zum Herbeieilen von Nachbarn zur Flucht mit der Diebesbeute benutzen konnten — vgl. das entsprechende spätere Verhalten der drei Angeklagten —, ist es für die Vollendung des Diebstahls nicht erforderlich, dass der Täter schon einen gesicherten Gewahrsam an der von ihm weggenommenen Sache erlangt hat; es genügt vielmehr, dass er nur zeitweise die eigene Herrschaftsgewalt über sie gehabt hat. Das hat das Reichsgericht gerade für Fälle, in denen der Täter die Sache innerhalb der Räume des bisherigen Gewahrsamsinhabers in seine Tasche oder unter seine Kleidung gesteckt hat, besonders ausgesprochen (u.a. RGSt 52, 75; 53, 144; vgl. auch RGSt 76, 131, 133). Die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 254/53 vom 29. September 1953 (LM Nr. 11 zu § 242 StGB), die einen besonders gelagerten Fall betrifft, steht nicht entgegen.

Zu Bedenken geben auch die weiteren Ausführungen Anlass, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines vollendeten Diebstahls verneint hat. Die Strafkammer meint: Da das Suchen und die ganze Tätigkeit der Angeklagten einem größeren Geldbetrag gegolten hätten, sei das, was sie während des Durchsuchens beider Räume fanden und als mitnehmenswert in die Taschen steckten, nur ein „vorläufiges“ Ansichbringen gewesen, dem die Bedeutung einer vollendeten Wegnahme in Zueignungsabsicht erst zugekommen sei, wenn „die weitere Durchsuchung ergebnislos verlief oder sie aus einem anderen Grunde den Tatort ohne Erreichung des gesteckten Ziels verlassen mussten“. Nähere Begründung für diese Annahme enthält das Urteil nicht. Die Tatsache, dass Friedrich ██████ unter Mithilfe seines Bruders die von ihnen als solche erkannten Sachen aus der Holzkiste nahm und in die eigene Tasche steckte, spricht deutlich für ein endgültiges Ansichbringen. Der Fall liegt anders, als wenn der Täter eine Sache zunächst — ohne sie durch Verstecken der Herrschaftsgewalt des bisherigen Gewahrsamsinhabers zu entziehen — beiseite legt, um noch nach anderen Gegenständen zu suchen und alle Sachen dann zusammen mitzunehmen.

Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten Adolf und Friedrich █████████ den Diebstahl der in der Holzkiste █████████████ befindlichen Sachen bereits █████████ vollendet hatten, als sie gegen Johann ███████ und gegen Anna ██████ Drohungen und Gewalt im Sinne des § 249 StGB anwandten.

Die beiden Angeklagten haben sich dann aber nicht des vollendeten, sondern nur des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vollendetem schweren Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 StGB schuldig gemacht. In Frage käme allenfalls, ob die beiden Angeklagten mit ihrem Vorgehen gegen Johann ███████ und vor allem gegen Anna ██████ zugleich die Absicht verfolgten, sich im Besitz der von ihnen bereits entwendeten Sachen zu erhalten, und so den Tatbestand des (schweren) räuberischen Diebstahls im Sinne des § 252 StGB verwirklicht haben. Der versuchte (schwere) Raub würde in einem solchen Fall nicht nur mit dem vollendeten schweren Diebstahl (zufolge der „natürlichen Handlungseinheit“), sondern auch mit dem (schweren) räuberischen Diebstahl in Tateinheit stehen (u.a. OGHSt 2, 323; vgl. ferner LM Nr. 17 zu § 73 StGB hinsichtlich der Möglichkeit von Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung nach § 255 StGB). Hierfür bietet jedoch der bisher festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhalt.

Die dargelegten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft. Im Übrigen wäre die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden; dies gilt insbesondere auch, soweit die Strafkammer die Erschwerungsmerkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB sowie diejenigen des § 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 StGB für gegeben erachtet hat.

Auch die Strafzumessung wäre bei beiden Beschwerdeführern entgegen ihrer Annahme keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

b) Was die Revision des Angeklagten ██████████ betrifft, so erschöpfen sich die Angriffe, die sie hinsichtlich des Schuldspruchs im Einzelnen nur gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes des schweren Raubes erhebt, in unzulässigen Angriffen gegen die insoweit von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch die Strafzumessung wäre nicht zu beanstanden gewesen. Jedoch zwingt die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils aus den unter a) dargelegten Gründen auch zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.

Spricht die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung die drei Angeklagten entsprechend den obigen Ausführungen des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vollendetem schweren Diebstahl schuldig, so ist sie im Übrigen nicht gehindert, gegen jeden der Angeklagten auf die gleiche Strafe wie bisher zu erkennen.

Dr. GeierMantelDr. Hübner
Dr. PaetzMartin
Vollendung des Diebstahls bei Wegstecken in die Tasche – Abgrenzung zu (versuchtem) Raub — Themis