Revision: Betrug aufgehoben wegen unklarer Vermögensschädigung; sonstige Diebstähle bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 187/52
- Datum
- 17.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 248a StGB kann der Tatrichter aufgrund tatrichterlicher Feststellungen über Lebensführung und Erwerbsfähigkeit verneinen; dies rechtfertigt die Würdigung der Zueignung als Diebstahl.
Bei Betrug durch Vortäuschung von Tatsachen ist ein Vermögensschaden nur dann gegeben, wenn der getäuschte Vermögensinhaber durch die Leistungshandlung in seinem Vermögen tatsächlich geschädigt wird.
Die bloße Auszahlung durch eine lediglich als Auszahlungsstelle tätige Stelle begründet nicht ohne weitere Feststellungen einen Vermögensschaden des Schuldners; insoweit sind konkrete Feststellungen erforderlich.
Reichen die Feststellungen der Vorinstanz für die Prüfung der rechtlichen Würdigung (z. B. des Bestehens eines Vermögensschadens bei Betrug) nicht aus, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Versagung mildernder Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen ein schwerwiegendes Tatbild und eine tiefverwurzelte Neigung zu Straftaten belegen; über Strafzumessung und Milderungsgründe entscheidet der Tatrichter.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 8. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausangestellte Maria ██ █, geboren am ██ in █████, in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Petz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 8. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie im Falle Pirner und soweit sie wegen Betrugs verurteilt ist. Aufgehoben werden auch die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in Rückfall und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Soweit sie vorbringt, in den Fällen 1 (GC), 3 (KC) und (WC) liege nicht Diebstahl, sondern Totentwendung vor, ist sie unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte, eine junge gesunde Person, hätte ohne Zweifel die Möglichkeit gehabt, sich durch ihre Hände Arbeit, unter Umständen auch als landwirtschaftliche Arbeiterin, einen redlichen Erwerb zu verschaffen. Sie werde aber als arbeitsscheu bezeichnet, es komme ihr gerade darauf an, ohne Arbeit, wenn auch auf Kosten ihrer Mitmenschen, zu leben. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Es ist rechtlich bedenkenfrei, dass das Landgericht auf Grund seiner Feststellungen eine Notlage im Sinne des § 248a StGB verneint und die Zueignungen als Diebstahl gewürdigt hat.
Dagegen bestehen gegen die Ausführungen Bedenken, mit denen das Landgericht den Betrug begründet hat. Die Angeklagte nahm der Frau Rod in rechtswidriger Zueignungsabsicht zwei Rentenbescheide weg. Am nächsten Tage holte sie auf dem Postamt unter Vorlage der Rentenbescheide die Rente (90 DM) ab. Dabei antwortete sie auf die Frage der auszahlenden Postangestellten, warum die alte Frau nicht selbst komme, diese ihre Mutter sei krank. Die Postangestellte zahlte daraufhin die Rente aus, in dem Glauben, sie habe die zum Empfang ermächtigte Tochter der █████ vor sich. Das Landgericht ist der Auffassung, dass mit der Auszahlung der Vermögensschaden eingetreten sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Post durch Auszahlung der Rente an die Inhaber der Rentenausweiskarte von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei. Das ist nicht zutreffend. Wäre der Schuldner – die Post ist nur Auszahlungsstelle (vgl. z. B. § 1297 RVO) – durch die Auszahlung an die Angeklagte von seiner Schuld befreit worden, so wäre sein Vermögen nicht geschädigt. Geschädigt wäre Frau PC. Das Abholen der Rente mittels der gestohlenen Rentenbescheide wäre in diesem Fall eine straflose Nachtat, da es kein neues Rechtsgut verletzen würde. Ob der Rentenschuldner trotz der Auszahlung an die Angeklagte zur Leistung an Frau KL verpflichtet und daher durch die Auszahlung an seinem Vermögen geschädigt ist, lassen die bisher getroffenen Feststellungen nicht erkennen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage zu entscheiden, ob das Landgericht den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Die Verurteilung wegen Betrugs muss daher aufgehoben werden. Die Aufhebung ist auch auf den Diebstahl zum Schaden der Frau PC zu erstrecken. Denn sollten nicht zwei selbständige Straftaten, sondern eine Einheitstat (Diebstahl) vorliegen, so ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht hierfür auf eine höhere als die gesetzliche Mindeststrafe erkannt haben würde (RGSt 62, 61).
Im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessung. Die Angriffe der Revision gegen die Versagung mildernder Umstände sind unbegründet. Ihre Zubilligung ist geboten, wenn alle für die Beurteilung der Tat und des Täters in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände die Straftat in einem so milden Lichte erscheinen lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre (RGSt 58, 106; 68, 294; BGH 1 StR 594/51 vom 4. Dezember 1951 = JZ 1952, 282). Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Wie hat das Landgericht erwogen, die Angeklagte sei eine arbeitsscheue Person, ihre erheblichen, großenteils einschlägigen Vorstrafen ergäben, dass bei ihr ein eingewurzelter Hang zum Stehlen bestehe. Ihr Lebenswandel zeige, dass sie sich lieber durch Liebhaber aushalten lasse und Mitmenschen bestehle, als zu arbeiten. Sie habe ihre Opfer teilweise in raffinierter Weise bestohlen, manche Geschädigten hätten nur ein dürftiges Einkommen gehabt, sie habe das ihr entgegengebrachte Vertrauen in gröbster Weise missbraucht. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht der Angeklagten auch in den Fällen mildernde Umstände versagt hat, in denen sie sich nur kleinere Beträge zugeeignet hat.
Die Aufhebung des Urteils im Fall RC wegen des Betrugs führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte, da er neben der Gesamtstrafe auszusprechen ist (RGSt 68, 176).
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Petz | Geier | Glanzmann | |||
| Mantel | Dr. Jagusch |