Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Totschlagsurteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 186/99
Datum
21.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Strafmaß eines LG-Urteils wegen Totschlags und beanstandet, das Gericht habe den Strafrahmen und die Prüfung eines besonders schweren Falls nicht erörtert. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält den Strafrahmen für offenkundig und betont, dass ein besonders schwerer Fall besondere schuldschärfende Umstände erfordert, die nicht vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitteilung des einschlägigen Strafrahmens nach § 212 Abs. 1 StGB ist entbehrlich, wenn das Gericht ausdrücklich einen minder schweren Fall ablehnt und keine erkennbaren strafmildernden Umstände bestehen, sodass die Strafrahmenbandbreite auf der Hand liegt.

2

Die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) setzt zusätzliche schuldserhöhende Umstände von besonderem Gewicht voraus, die das inhaltliche Minus gegenüber Mordmerkmalen durch ein entsprechendes Plus an Verwerflichkeit ausgleichen.

3

Die bloße Nähe zu gesetzlichen Mordmerkmalen oder das Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes begründet für sich genommen nicht ohne weitergehende schuldschärfende Umstände die Annahme eines besonders schweren Falles.

4

Hat das Gericht das Strafmaß unter Würdigung von Strafmilderungs- und etwaigen Strafschärfungsgründen sachgerecht festgesetzt und keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund ermittelt, bedarf es keiner gesonderten Erörterung eines besonders schweren Falles in den Urteilsgründen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 21. September 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

1 StR 186/99 vom 21. September 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brünning, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, Schomburg, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. September 1998 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und auf das Strafmaß beschränkt. Sie beanstandet, dass das Landgericht den zugrunde gelegten Strafrahmen nicht mitgeteilt und trotz direkten Tötungsvorsatzes sowie der Nähe zu zwei Mordmerkmalen nicht erörtert habe, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliege. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB musste nicht mitgeteilt werden. Denn er lag nach ausdrücklicher Ablehnung eines minder schweren Falles sowie angesichts fehlender vertypter Strafmilderungsgründe auf der Hand.

Die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wiegt wie die eines Mörders und das im Zurückbleiben hinter den Mordmerkmalen liegende Minus durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen wird (vgl. Tröndle/Fischer, 49. Aufl. § 212 Rdn. 3 m.w.Nachw.; st. Rspr.). Es müssen also schulderhöhende Umstände hinzutreten, die besonderes Gewicht haben. Zwar kann das Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes im Einzelfall strafzumessungserhebliche Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5). Die hierfür erforderlichen Umstände waren hier aber ersichtlich nicht gegeben. Auch die Nähe zu einem gesetzlichen Mordmerkmal reicht als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (vgl. BGH NStZ 1993, 342). Das Landgericht hat sich gerade nicht von Heimtücke oder einem niedrigen Beweggrund überzeugen können. Es hat ohne Rechtsfehler das Strafmaß dem Gewicht der Tat entsprechend festgelegt und neben einer Reihe von Strafmilderungsgründen keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund gesehen. Damit lag die Annahme eines besonders schweren Falles fern und musste deshalb nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert werden.

SchäferWahlSchomburg
BrünningBötticher
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