Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – kein nachweisbarer bedingter Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 186/88
- Datum
- 14.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei äußerst gefährlichen Handlungen kann zwar der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz naheliegen, dieser ist jedoch nicht ohne weiteres geboten; die Feststellung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Eine affektbedingte Bewusstseinseinengung kann die Einsichtsfähigkeit so beeinträchtigen, dass der bedingte Vorsatz zu verneinen ist.
Aus der Art und Schwere der Verletzungen lässt sich nicht ohne weiteres auf das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes schließen.
Psychiatrische Feststellungen zum Entstehen affektiver Zustände und zum „Ausschalten des fordernden Elements" begründen nicht automatisch den Nachweis eines Tötungsvorsatzes, wenn keine entsprechende tatrichterliche Überzeugung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 10. Dezember 1987
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 186/88 in der Strafsache gegen den Glaser Thomas █████ aus ███████████, geboren am █████ in ██████████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, von Gerlach, Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████ und Rechtsanwalt ██ ██ aus München als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass dem Angeklagten ein Tötungswille im Sinne eines bedingten Vorsatzes nicht nachgewiesen werden könne. Sie hat nicht verkannt, dass es bei äußerst gefährlichen Handlungen, wie sie der Angeklagte gegenüber dem zweijährigen Kind vorgenommen hat, naheliegt, dass der Täter auch mit der Möglichkeit des Todes rechnet und einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Sie hat aber mit Recht auch bedacht, dass der Schluss auf den bedingten Vorsatz nicht ausnahmslos geboten ist, es vielmehr von den jeweiligen Umständen abhängt, ob dieser
Schluss gerechtfertigt ist (vgl. BGH NStZ 1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH bei Holtz MDR 1985, 794; BGH, Urt. v. 8. März 1988 – 1 StR 18/88). Diese Umstände hat die Strafkammer umfassend gewürdigt. Bei der Verneinung des bedingten Vorsatzes hat sie vor allem auf die affektbedingte Bewusstseinseinengung des Angeklagten sowie auf sein Verhalten nach der Tat abgestellt.
Bei ihrer Überzeugung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte gar nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, dem Kind tödliche Verletzungen beizubringen, knüpft die Strafkammer an eine Handlungsphase an, an die der Angeklagte keine Erinnerung mehr hat und in der seine affektbedingte Erregung „am größten gewesen ist und deshalb seine Fähigkeit, einen möglichen tödlichen Verlauf der Verletzungen zu erkennen, am stärksten beeinträchtigt war“ (UA S. 27). Sie bezieht sich damit auf den Handlungsabschnitt, in dem der Angeklagte dem Kind „die von erheblicher Wucht getragenen“ Fußtritte beibrachte (UA S. 26), die als „konkurrierende Todesursache“ in Betracht kamen, aber den Tod nicht unmittelbar herbeiführten (UA S. 19).
Allerdings ist dem Urteil nicht klar zu entnehmen, ob der die Schuldfähigkeit erheblich vermindernde Affektzustand bereits in dem Augenblick bestand, als der Angeklagte dem Kind die zum Ersticken führenden Verletzungen beibrachte (UA S. 18, 19). Dadurch wird der Bestand des Urteils jedoch nicht gefährdet. Die sachverständig beratene Kammer hebt hervor, dass der durch das Schleudern des Kopfes gegen die Wand verursachte Schädelbruch an einer Stelle aufgetreten sei, an welcher der Knochenbau am empfindlichsten sei, und dass ein solcher Bruch bei der Verletzlichkeit eines zweijährigen Kindes eintreten könne, ohne dass eine besonders hohe Kraftentfaltung oder Wucht vonnöten gewesen sei (UA S. 26). Das kann nur so verstanden werden, dass aus der Art der Verletzungen nicht ohne weiteres auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden könne. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die Beweiswürdigung in Bezug auf den bedingten Vorsatz nicht lückenhaft. Soweit der psychiatrische Sachverständige bei der Analyse der Beziehungen des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin und deren Tochter das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Kinde als „Ausschalten des fordernden Elements“ deutet (UA S. 41) und das Landgericht sich dem anschließt, handelt es sich um Erwägungen zum Entstehen der
affektiven Situation, welche die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, nicht berühren. Da „Ausschalten“ nicht notwendig Töten bedeutet, besteht auch kein Widerspruch zur Verneinung des bedingten Vorsatzes.
| Schauenburg | Maul | Gerlach | |||
| Kuhn | Granderath | Vv. |