Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Unterbringung in Entziehungsanstalt – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 186/87
- Datum
- 19.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung der Reihenfolge von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss das Gericht prüfen und erkennbar machen, ob ein Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB in Betracht kommt.
Die Anordnung, die Freiheitsstrafe vor einer Maßregel zu vollziehen, bedarf einer hinreichenden Begründung, aus der die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit hervorgehen.
Bleibt die Urteilsbegründung hinsichtlich der Erwägungen über die Reihenfolge der Vollstreckung unklar, ist dieser Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Entscheidung ist die bereits verbüßte Untersuchungshaft zu berücksichtigen und in die Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 22. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 186/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ Max A. (1956 in [REDACTED])
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 22. Januar 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet worden ist, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat angeordnet, die Strafe (drei Jahre Freiheitsstrafe) vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen, um „die Therapiebereitschaft des Angeklagten (zu) fördern und den für eine Heilbehandlung erforderlichen Leidensdruck (zu) erzielen“. Es führt fort:
„Deshalb bedarf es bei dem Angeklagten zunächst der Verbüßung der Freiheitsstrafe, zumindest aber eines Teiles dieser Strafe“ (UA S. 17/18).
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer sich der Möglichkeit bewusst war, schon im Urteil den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe anzuordnen (§ 67 Abs. 2 StGB).
Deshalb ist über die Reihenfolge der Vollstreckung neu zu entscheiden; dass der Angeklagte sich seit 8. April 1986 in Untersuchungshaft befindet, wird hierbei nicht außer Betracht bleiben können.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.
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