Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung wegen fehlender Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 186/85
Datum
22.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Teile eines Urteils wegen Vergewaltigung. Zentral war, ob die Nebenfolgen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Pkw) in den Urteilsgründen ausreichend erwähnt und geprüft wurden. Der BGH hob diese Nebenfolgen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer, da die Vorschriften §§ 69 f., 74, 74a Abs. 1, 2 StGB nicht überprüfbar waren. Schuldspruch und Strafausspruch blieben unbeanstandet; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung einer Sache muss in den Urteilsgründen ausdrücklich behandelt werden; fehlt diese Erwähnung, ist die Überprüfbarkeit der Anwendung der §§ 69 ff., 74, 74a Abs. 1, 2 StGB ausgeschlossen.

2

Unterlassene Begründung von Nebenfolgen rechtfertigt die Aufhebung der betreffenden Nebenfolgen und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, soweit der Strafausspruch dadurch nicht berührt wird.

3

Fehler in der Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen von Einziehungs- und Führerscheinentziehungsmaßnahmen sind nicht durch Bestätigung des Schuldspruchs geheilt, sondern bedürfen gesonderter Prüfung.

4

Bei teilweiser Aufhebung des Urteils kann das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen, damit die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nachgeholt und überprüfbar wird.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 22. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 186/85 in der Strafsache gegen Hubert J ████ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1944 in Metz, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. Juli 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über a) die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperre; b) die Einziehung des Personenkraftwagens.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Schuldspruch und Strafausspruch sind ohne Rechtsfehler, ebenso die Festsetzung des Schmerzensgeldes. Dagegen kann der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Nebenentscheidungen und über die Einziehung des Personenkraftwagens nicht bestehen bleiben, weil beides in den Urteilsgründen nicht erwähnt ist, so dass nicht überprüft werden kann, ob das Landgericht die Vorschriften der §§ 69 f., 74, 74a Abs. 1 und 2 StGB richtig angewendet hat. Eine Auswirkung auf den Strafausspruch ist nach Lage des Falles auszuschließen.

HerdegenSchikoraFoth
UlsamerGranderath
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