Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterbringungsanordnung bei Neubildung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 186/65
- Datum
- 04.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 76 StGB ist nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen anzuordnen.
Wird die Gesamtstrafe aufgelöst oder neu gebildet, entfällt die daneben angeordnete Maßregel bzw. ist vom neu entscheidenden Gericht erneut selbst zu prüfen und anzuordnen.
Die Übernahme einer zuvor von einem anderen Gericht getroffenen Unterbringungsanordnung ohne eigene begründete Prüfung durch das zur Entscheidung berufene Gericht ist rechtsfehlerhaft.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) steht einer neuen Anordnung der Maßregel nicht entgegen; bei Anordnung sind die Vorgaben des § 42 StGB zu beachten.
Eine Zurückverweisung an eine andere Strafkammer kann gemäß § 354 Abs. 2 StPO erfolgen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Neuentscheidung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 4. Februar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 186/65 URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ███████ –s, den Hilfsarbeiter Walter ████, geboren ██████████████████ in ███████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Loesdau als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████ ████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 1965 im Ausspruch über die Unterbringung aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlichen Betruges und des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig befunden. Wegen dieser Taten hat es ihn, unter Einbeziehung früherer Strafen (wegen Volltrunkenheit in zwei Fällen und wegen Nötigung), zu zwei Jahren und zehn Monaten Zuchthaus als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass die in der früheren Entscheidung angeordnete Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt unberührt bleibe.
Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache unbegründet, nötigt aber zur Aufhebung des Ausspruchs über die Maßregel der Sicherung und Besserung und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Punkt.
Der Schuldspruch wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten und die Bemessung der deshalb ausgesprochenen Einzelstrafen und der neuen Gesamtstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dagegen ist der Ausspruch, dass die in dem früheren Verfahren angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Trinkerheilanstalt unberührt bleibe, nicht frei von Rechtsirrtum. Nach § 76 StGB ist nämlich eine Maßregel der Sicherung und Besserung nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen anzuordnen, auch wenn das nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist. Wird die Gesamtstrafe aufgelöst, dann entfällt damit zugleich die neben ihr angeordnete Maßregel. Deshalb muss das Gericht, das eine neue Gesamtstrafe bildet, selbst prüfen und entscheiden, ob es daneben die Maßregel der Sicherung und Besserung anordnen muss oder will (BGHSt 14, 381, 382 f.). Das ist hier nicht geschehen. Der in der Urteilsformel enthaltene und in den Urteilsgründen fast gleichlautend wiederkehrende Satz, dass die „vom Schöffengericht in Donauwörth angeordnete“ Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt „unberührt bleibe“, beweist, dass die Strafkammer insoweit die Anordnung des Schöffengerichts ohne eigene Prüfung übernommen hat.
Deshalb muss der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Das Verbot der Schlechterstellung steht einer neuen solchen Anordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wenn das Landgericht sie für erforderlich hält, wird es aber entsprechend dem Gesetz zu bestimmen haben, dass der Angeklagte „in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt“ unterzubringen ist (§ 42 StGB; BGH NJW Nr. 1 zu § 42 StGB).
Die Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n. F.
| Seibert | Fischer | Loesdau | |||
| Hübner | Kirchhof |