Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Unterschlagung aufgehoben, verjährter Übertretungsspruch entfällt, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 18/66
Datum
19.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht mehrere Verurteilungen an; die Revision führte teilweise zum Erfolg. Der BGH hob die Verurteilung wegen Unterschlagung einer FN‑Pistole auf und stellte fest, dass ein Übertretungs‑Schuldspruch zwischen Urteilsverkündung und Zustellung verjährt ist und daher entfällt. Das Verfahren wegen eines Zetteldiebstahls wurde vorläufig nach §154 Abs.2 StPO eingestellt. Die Gesamtstrafenfestsetzung wurde aufgehoben und zur neuern Entscheidung zurückverwiesen; prozessuale Rügen blieben sonst ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision weder die ihrer Ansicht nach ungeklärte Beweisfrage noch die hierfür in Betracht kommenden Beweismittel bezeichnet.

2

Bei Rügen wegen Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 StPO) hat die Revision den Wortlaut der Anträge und die Ablehnungsbegründung mitzuteilen; andernfalls ist die Rüge von vornherein unbeachtlich.

3

Unterschlagung setzt eine Zueignung voraus; eine Zueignung liegt nicht vor, wenn der Täter die Sache zerstört oder ohne wirtschaftliche Nutzungsabsicht entsorgt, sodass kein wirtschaftlicher Vorteil dem Vermögen des Täters zugeführt wird.

4

Ein Schuldspruch fällt weg, soweit die tatbestandliche Übertretung zwischen Urteilsverkündung und Zustellung der Urteilsgründe verjährt (§ 67 Abs. 3 StGB).

5

Ergibt sich, dass Teile eines Urteils keinen Bestand haben, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Karlsruhe, 10. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenschlossergesellen Gerhard ███ aus ███████, dort geboren am █████████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Das Verfahren wird im Falle des Zetteldiebstahls (II 4) vorläufig eingestellt.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 10. Juni 1965 1. dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB wegfällt, 2. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung einer FN-Pistole verurteilt worden ist (II 2); insoweit wird er freigesprochen, die auscheidbaren Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

III. Das Urteil wird ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und einer Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB, wegen zweier Diebstähle im Rückfall und wegen Unterschlagung in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Von der Untersuchungshaft wurde ein Jahr auf die Strafe angerechnet.

Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist zurückgenommen worden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erweist sich als teilweise begründet.

1. Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.

Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, weil die Revision weder die ihrer Ansicht nach ungeklärt gebliebene Beweisfrage mitteilt noch die Beweismittel angibt, mit Hilfe deren sich das Schwurgericht die vermisste Aufklärung hätte verschaffen sollen.

Soweit die Revision die Ablehnung von Beweisanträgen rügt (§ 244 Abs. 3 StPO), scheitert ihr Vorbringen von vornherein daran, dass sie es unterlässt, den Wortlaut der Anträge und der Ablehnungsbegründung mitzuteilen (vgl. BGHSt 3, 213).

2. Die Sachrüge hält das Urteil nicht in allen Punkten stand.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls eines Geldbeutels mit Geld und Papieren (Fall II 1) sowie wegen Unterschlagung eines ihm zur Reparatur übergebenen Velo-dog-Revolvers (Fall II 3) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorträgt, bewegt sich ausschließlich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Revision wendet sich ferner vergeblich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (Fall II 5). Das Urteil stellt hierzu zunächst fest, dass die Krawatte, an welcher der Angeklagte den Sozialamtsleiter Rittershofer ergriff und zu sich herüberzog, wie eine sich zuziehende Schlinge wirkte. Darin liegt eine – vom Angeklagten auch bewusst vorgenommene – körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB. Strafantrag hierfür ist gestellt. Nach den weiteren Feststellungen des Schwurgerichts befand sich der Angeklagte in keiner – auch nicht in einer vermeintlichen – Notwehrlage. Er hat daher durch die Abgabe des scharfen Schusses aus seiner umgearbeiteten SAS-Schreckschusspistole rechtswidrig Gewalt ausgeübt, um die Bediensteten des Sozialamts, mit denen er zuvor Streit angefangen hatte, zur Duldung seines unbehelligten Weggehens zu veranlassen. Weil die Sozialamtsbediensteten ohnehin entschlossen waren, sein Weggehen zu gestatten, hat der Angeklagte hierdurch, wie das Schwurgericht unanfechtbar darlegt, zwar keine vollendete, wohl aber eine versuchte Nötigung (§§ 240, 43 StGB) begangen. Das unerlaubte Schießen erfüllte zugleich die Voraussetzungen für die Anwendung des § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Diese Übertretung ist jedoch zwischen Urteilsverkündung und Zustellung der Urteilsgründe verjährt (§ 67 Abs. 3 StGB), so dass der dahingehende Schuldspruch wegfällt. Die Einzelstrafe bleibt hiervon unberührt.

Mit Recht bemängelt die Revision auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung einer FN-Pistole (Fall II 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen konnte der Angeklagte den Auftrag, diese Schusswaffe zu reparieren, wegen des Fehlens von Ersatzteilen nicht erfüllen; er schlug die Pistole daher zusammen und warf sie in den Mülleimer. Hierin kann entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Zueignung erblickt werden, da diese voraussetzt, dass der Täter den wirtschaftlichen Wert der Sache seinem Vermögen zuführt (RGSt 61, 228, 232; BGH GA 1954, 60; 1961, 172). In diesem Punkt ist das Urteil daher aufzuheben. Da der Schuldvorwurf der Unterschlagung hier auch durch weitere Feststellungen nicht erhärtet werden kann, ist der Angeklagte insoweit mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge freizusprechen; die Überbürdung seiner Auslagen auf die Staatskasse ist weder rechtlich begründet noch angemessen.

Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls eines beschriebenen roten Zettels (Fall II 4) bedürfen keiner Erörterung, weil der Senat es als angemessen ansah, das Verfahren insoweit auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen.

Sonstige durchgreifende Rechtsfehler, insbesondere auch im Hinblick auf die Strafzumessung einschließlich der Anrechnung der Untersuchungshaft, sind nicht zu erkennen.

3. Da das Urteil nach alledem teilweise keinen Bestand hat, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich der Feststellungen hierzu aufzuheben. Die Sache ist insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

LoesdauHübnerMai
FischerPikart
Revision teilweise stattgegeben: Unterschlagung aufgehoben, verjährter Übertretungsspruch entfällt, Rückverweisung — Themis