Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Auslegung der Zeugenaussage und Pflicht zur Vorbereitung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 186/52
Datum
19.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil seine eidliche Aussage als widersprüchlich zu einer Strafverfügung gewertet wurde. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Niederschrift unklar ist, auf welchen Tag sich die Aussage bezog, und ohne Aufklärung nicht als falsche Aussage gewertet werden kann. Zudem fehlt eine Pflicht des Zeugen, sich durch Einsicht in nicht übergebene Unterlagen vorzubereiten; Fahrlässigkeit setzt ein Erkennbarsein der Unrichtigkeit oder die Unterlassung zur Nutzung vorhandener Hilfsmittel voraus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unklare oder mehrdeutige Zeugenaussage ist im Lichte aller Umstände, insbesondere des Vernehmungsgangs und der gestellten Fragen, auszulegen; bei fehlender Klarstellung darf die Aussage nicht eine bestimmte zeitliche Bezugnahme fingieren.

2

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Zeugen für fahrlässige Falschaussage setzt nicht eine allgemeine Vorbereitungspflicht voraus; der Zeuge muss nicht Unterlagen einsehen, die ihm nicht mitgeteilt oder übergeben worden sind.

3

Zeugenaussagen sind als wahr anzusehen, wenn der Zeuge sein sicheres Erinnerungsbild ohne erkennbare Zweifel wiedergibt und unsichere Erinnerungen als solche kennzeichnet; Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn der Zeuge durch zumutbares Nachdenken die Unrichtigkeit hätte erkennen oder verfügbare äußere Hilfsmittel hätte benutzen können.

4

Die Folge unzureichender Vernehmung durch den ersuchten Richter darf dem Zeugnis nicht ohne weitere Aufklärung zugerechnet werden; das Gericht muss den Hergang der Vernehmung feststellen, bevor es aus der Niederschrift eine bestimmte Sachbehauptung ableitet.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Spediteur Wilhelm J ███████ aus ███, geboren am ███ ██ in ███, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. März 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Neffe des Angeklagten, Adolf ██████, parkte in der Nacht vom 10. zum 11. März 1951 von etwa 23.30 bis 3 Uhr einen dem Angeklagten gehörigen unbeleuchteten Lastwagenanhänger in Bad Driburg an einer Stelle, für die Parkverbot bestand. Am 17. März 1951 fuhr ███ dieses Mal mit dem Angeklagten erneut nach Bad Driburg und parkte den Anhänger dort etwa von 19.30 bis 22 Uhr. Gegen ██ wurde wegen der in der Nacht vom 10. zum 11. März 1951 begangenen Verkehrsübertretung von dem Amtsgericht in Brakel ein Strafbefehl (richtig eine „gerichtliche Strafverfügung“) erlassen, gegen den er Einspruch erhob. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte von dem ersuchten Richter in Köln als Zeuge vernommen und sagte – nach dem Inhalt der Niederschrift – eidlich aus: „Ich war auf dem Lastwagen des Angeklagten als Begleiter. Wir waren schon gegen 12 Uhr in Gesecke. In Driburg waren wir schon gegen 22 Uhr abgefahren. Das kann ich mit gutem Gewissen beeidigen.“

Die Strafkammer hat ihn wegen fahrlässigen Falscheides bestraft. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die lediglich die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.

1.) Das Landgericht hält die Aussage des Angeklagten für sachlich unrichtig. Es führt aus, die Niederschrift enthalte zwar nicht die Angabe, an welchem Tage die von dem Angeklagten erwähnte Fahrt stattgefunden hat; für den über die Verkehrsübertretung entscheidenden Richter sei aber nur der Schluss möglich gewesen, dass es sich um die Nacht vom 10. zum 11. März 1951 gehandelt hat; in Wahrheit sei der Angeklagte aber lediglich am 17. März 1951 mit █████ in Bad Driburg gewesen.

Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Auffassung. Die schriftlich niedergelegte Aussage gibt keine eindeutige Auskunft darüber, auf welchen Tag sie sich bezieht. Sie ist jedoch auslegbar (RGSt 59, 343). Hierbei sind alle Umstände des Falles, insbesondere der Hergang der Vernehmung und die an die Zeugen gerichteten Fragen zu berücksichtigen.

Das Urteil nimmt hierzu keine ausreichende Stellung. Der vernehmende Richter hat, wie das Landgericht feststellt, möglicherweise nicht nach der Fahrt vom 10. März 1951, sondern nur nach den Ereignissen an dem „betreffenden“ Tage gefragt. Er wird damit zwar den 10. März 1951 gemeint haben; es ist aber nicht ersichtlich, dass sich auch die Antworten des Angeklagten auf diesen Tag bezogen. Die Strafkammer stellt keine Umstande fest, die einen derartigen Schluss rechtfertigen könnten. Ohne solche Klarstellung ist der Aussage aber nicht zu entnehmen, dass sie eine am 10. März 1951 stattgefundene Fahrt zum Gegenstand hatte. Diese Unklarheit hätte entgegen der Annahme des Landgerichts auch der mit der Strafsache gegen █████ befasste Richter in Brakel erkennen können und müssen. Es ist nicht angängig, dem Angeklagten die Folgen der möglicherweise unzureichenden Vernehmung durch den ersuchten Richter ohne eingehende Aufklärung des Hergangs zur Last zu legen.

2.) Auch die Erwägungen des Landgerichts, die sich auf die dem Angeklagten vorgeworfene Fahrlässigkeit beziehen, sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Nach Ansicht der Strafkammer lag dem Angeklagten die Pflicht ob, sich auf die Vernehmung in der Weise vorzubereiten, dass er „in der Lage war, im Rahmen seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Beweisthema alle ihm bekannten Tatsachen zu bekunden“; er hätte das Fahrtenbuch einsehen und daraus feststellen müssen, woher die offensichtlichen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben in dem Strafbefehl und den Behauptungen des █████ herrührten.

Das ist aus rechtlichen Gründen zu beanstanden. Dem Angeklagten ist, da es sich um ein Strafverfahren handelte, der Beweisgegenstand bei der Ladung nicht schriftlich mitgeteilt worden. Auch der Strafbefehl ist nicht ihm, sondern nur dem Adolf █████ zugestellt worden. Es ist zwar möglich, dass er seinen Inhalt infolge der beruflichen und verwandtschaftlichen Beziehungen zu █████ gekannt hat. Selbstverständlich ist dies aber nicht, zumal das Landgericht ausdrücklich feststellt, dass █████ ihn über den Tag, an dem die Verkehrsübertretung begangen sein soll, getäuscht hat.

Die Strafkammer sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er es unterlassen habe, sich auf die Vernehmung ausreichend vorzubereiten. Diese Rechtsauffassung kann ebenfalls nicht geteilt werden. Eine derartige Erkundigungspflicht hat das Reichsgericht zwar für den Fall anerkannt, dass einer Partei nach den früheren Vorschriften der Zivilprozessordnung ein zugeschobener oder richterlicher Eid auferlegt wurde (RGSt 62, 126 ff.). Das gilt aber in keinem Fall für den Zeugen. Dessen strafbare Fahrlässigkeit kann in der Regel nicht in dem gefunden werden, was er vor der Erstattung seiner Aussage getan oder unterlassen hat. Von ihm kann nur verlangt werden, dass er bei der Vernehmung ein nach seiner Vorstellung sicheres Erinnerungsbild richtig und ein unsicheres Erinnerungsbild unter Kennzeichnung der bestehenden Zweifel wiedergibt (RGSt 62, 126, 129).

Sagt er etwas Unwahres aus, so handelt er fahrlässig, wenn er bei ihm zumutbarem Nachdenken oder Überlegen die Unrichtigkeit erkennen konnte. Ein Verschulden trifft ihn auch dann, wenn er es unterlassen hat, tatsächliche Anhaltspunkte und äußere Hilfsmittel zu benutzen, die ihm während der Vernehmung zur Verfügung standen (RG JW 1936, 260 Nr. 17). Dagegen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht, wie das Landgericht annimmt, damit begründet werden, dass er sich nicht ausreichend vorbereitet habe.

Glanzmann Mantel Dr. Härchner

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Heimann-Trosien
Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Auslegung der Zeugenaussage und Pflicht zur Vorbereitung — Themis