Fahrlässige Tötung durch Außenseitermethode: Pflicht zur wirksamsten Krebstherapie
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 18/62
- Datum
- 03.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung ärztlicher Außenseitermethoden begründet für sich allein keinen Kunstfehler; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und der Vergleich der Erfolgsaussichten der Behandlungswege.
Ein Heilbehandler ist verpflichtet, ein nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitaus überwiegend als wirksamstes angesehenes Verfahren jedenfalls dann anzuwenden, wenn keine sachlichen Gründe des Einzelfalls dagegen sprechen.
Erkennt oder muss der Heilbehandler erkennen, dass das von ihm eingesetzte Verfahren im konkreten Fall versagt, hat er für die Zuziehung eines anderen Arztes bzw. die Anwendung der wirksamsten Behandlung zu sorgen und den Patienten entsprechend eindringlich aufzuklären.
Beweisanträge, die auf Tatsachen zur Wirksamkeit der angewandten Methode zielen, dürfen bei der Beurteilung von Kunstfehler und Verschulden nicht mit der bloßen Erwägung einer geringen Erfolgsquote abgelehnt werden, wenn ein sachverständig gestützter Vergleich der Behandlungsaussichten erforderlich ist.
Sachverständigengutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung; das Gericht ist nicht verpflichtet, die für den Angeklagten günstigste sachverständige Auffassung zu übernehmen, sondern muss sich eine eigene Überzeugung bilden und erst bei verbleibenden Zweifeln zugunsten des Angeklagten entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 5. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Arzt Dr. med. Josef ██, geboren am ████████████████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Über die Voraussetzungen, unter denen die Anwendung von ärztlichen Außenseitermethoden als Kunstfehler anzusehen ist.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er in den Fällen ███ und ██ (Nr. I 2b cc der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, im Übrigen im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der bis zum 15. September 1960 Chefarzt der von ihm errichteten ███████████ in █████████ war, wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
In den drei der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen hat der Angeklagte Krebskranke in der ██████████████ nach seiner „internen Tumortherapie“ behandelt. Diese Patienten wurden später in anderen Kliniken operiert, starben aber, weil ihre Krankheit, wie das Landgericht für erwiesen erachtet hat, schon so fortgeschritten war, daß die Operation keinen Erfolg mehr hatte. Die Strafkammer sieht das strafbare Verhalten des Angeklagten darin, daß er es unterlassen habe, die Patienten rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer Operation oder Bestrahlung hinzuweisen, so daß sie sich zu spät diesen Behandlungsmethoden unterwarfen, die bei ihnen bei rechtzeitiger Durchführung mit Sicherheit zur Lebensverlängerung geführt hätten.
Das Landgericht geht hierbei von der schon vom Reichsgericht vertretenen Auffassung aus, daß der Arzt oder sonstige Heilbehandler grundsätzlich nicht verpflichtet sei, einen Kranken nach einem etwa nach den an den Universitäten gelehrten und anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft zu behandeln. Dies schloß das Reichsgericht aus der damals geltenden allgemeinen „Kurierfreiheit“ (so insbesondere RGSt 67, 142). Nun ist allerdings die völlige Kurierfreiheit durch das noch geltende Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) aufgehoben. Im Ergebnis ist aber der früheren Rechtsprechung weiter zu folgen. Denn mit der Regelung der Zulassung zur berufsmäßigen Heilbehandlung wird unmittelbar nur die Frage beantwortet, wer Kranke behandeln darf, nicht aber, wie er sie behandeln soll. Allenfalls könnte man aus der jetzt geltenden Regelung ebenso wie aus der früheren bestehenden Kurierfreiheit den Schluß ziehen, daß, weil nicht nur an den Universitäten ausgebildete Ärzte zur Ausübung der Heilkunde zugelassen werden, auch nicht ausschließlich die dort gelehrten Heilweisen angewendet werden dürfen.
Es wäre freilich nicht einzusehen, daß ein Heilbehandler, welche Ausbildung er auch genossen haben mag und welcher Richtung er auch angehört, nicht gehalten sein sollte, bei einer gefährlichen Erkrankung ein bestimmtes Mittel oder eine bestimmte Behandlung anzuwenden, wenn diese nach den Ergebnissen der medizinischen Wissenschaft und aller ärztlicher Erfahrung allein wirksam waren. So liegt es jedoch häufig nicht. Abgesehen davon, daß es für die Wirksamkeit eines Heilverfahrens bei einer bestimmten Krankheit wesentlich sowohl auf die Person des Kranken als auch auf die Persönlichkeit des Arztes ankommen kann, abgesehen auch von den Schwierigkeiten der Diagnose, läßt es sich oft nicht von vornherein bestimmen, welches Mittel und welches Heilverfahren im Endergebnis das für den Heilerfolg günstigste sein werde. In vielen Fällen mögen mehrere Wege zum Ziele führen. Aus diesen Gründen ist daran festzuhalten, daß ein Arzt nicht allein schon deshalb einen Kunstfehler begeht, weil er ein bestimmtes Heilverfahren anwendet oder nicht anwendet. Vielmehr kommt es in dieser Frage stets auf die Umstände des einzelnen Falles an.
So sehr das Reichsgericht die Gleichberechtigung der verschiedenen Heilverfahren und „Richtungen“ betont und ausgesprochen hat, daß die allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft grundsätzlich keine Vorzugsstellung vor den von der Wissenschaft abgelehnten Heilverfahren ärztlicher Außenseiter oder nichtärztlicher Heilbehandler genießen, so hat es dies für die strafrechtliche Beurteilung doch alsbald eingeschränkt, indem es den Heilbehandler für verpflichtet erachtete, ein Heilmittel oder Heilverfahren, das gegenüber einer bestimmten Krankheit nach dem augenblicklichen Stand der ärztlichen Wissenschaft weitaus überwiegend als das wirksamste gilt, jedenfalls dann anzuwenden, wenn nach der Überzeugung des Heilbehandlers keine sachlichen Gründe im Einzelfall gegen die Anwendung sprechen (vgl. RGSt 64, 263, 270; 67, 32, 25; RG HRR 1938 Nr. 857 und HRR 1937 Nr. 1429). Ergibt sich nicht schon hieraus, daß der Arzt oder sonstige Heilbehandler zur Anwendung jenes als am wirksamsten geltenden Mittels oder Verfahrens verpflichtet ist, so hat er das von ihm angewandte Verfahren oder Heilmittel stets auf seine Wirksamkeit zu prüfen und, falls er erkennt oder erkennen muß, daß es im gegebenen Fall versagt, für die Zuziehung eines anderen Arztes zu sorgen, was nach Sachlage nur bedeuten kann, daß jenes wirksamste Verfahren anzuwenden ist.
Nach Ansicht des Senats sind diese an den Arzt zu stellenden Forderungen Mindestverpflichtungen, die sich aus der Übernahme der Heilbehandlung auch dann für den Arzt ergeben, wenn er einer bestimmten Richtung angehört und der Kranke dies weiß, ja wenn der Patient sich gerade aus diesem Grunde in die Behandlung des Arztes begeben hat. Denn der Kranke ist sich regelmäßig über die Grenzen eines bestimmten Heilverfahrens nicht im klaren. Der Arzt muß sich darüber Kenntnis verschaffen.
Diesen Grundsätzen ist der Bundesgerichtshof schon in seinen Entscheidungen 1 StR 186/60 vom 21. Juni 1960 und in LM Nr. 6 zu § 230 StGB gefolgt.
Was die Revision in einzelnen zur Sachbeschwerde ausführt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Die Feststellungen des Landgerichts zum Verhalten des Angeklagten und zum ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem vorzeitigen Tod der drei Patienten sind mit der Revision nicht angreifbar. Das gilt insbesondere auch für die Feststellung, daß die Kranken sich bei genügender Aufklärung und Beratung zur Operation bereitgefunden hätten und daß die Operation in den drei Fällen das Leben der Kranken verlängert hätte (§ 337 StPO; vgl. RGSt 67, 12, 14). Der Revision ist zuzugeben, daß in solchen Fällen den Feststellungen über den ursächlichen Zusammenhang erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen können. Der Tatrichter darf sich jedoch deshalb der Prüfung nicht entziehen. Wenn er aufgrund der Prüfung zu der Überzeugung gelangt, daß der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod der Erkrankten zu bejahen sei, so können nur Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze die Feststellungen den Angriffen der Revision zugänglich machen. Solche Verstöße vermag aber der Senat nicht zu finden.
Die Revision ist unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Leicher der Auffassung, das Gericht hätte dessen Meinung, daß es ausgeschlossen sei, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die lebensverlängernde Wirkung einer Operation vorauszusagen, der Beurteilung der Sache zugrunde legen oder zum mindesten nach dem Grundsatz, daß jeder Zweifel zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen müsse, davon ausgehen müssen, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod seiner Patienten nicht festzustellen und deshalb die Freisprechung des Angeklagten geboten sei. Sie verkennt dabei die Stellung des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen.
Auch Sachverständigengutachten unterliegen der Beweiswürdigung. Der Sachverständige ist Gehilfe des Richters; er hat dem Gericht den Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur auf Grund sachkundiger Beobachtung gewonnen werden kann, und ihm das wissenschaftliche Rüstzeug zu vermitteln, das die sachgemäße Auswertung ermöglicht. Auch die von dem Sachverständigen gezogenen Folgerungen hat aber das Gericht auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen (BGHSt 7, 238, 259). Das gilt auch dann, wenn von mehreren Sachverständigen verschiedene Meinungen vorgetragen werden. Es ist in diesem Falle nicht verpflichtet, seinem Urteil diejenige Auffassung zugrunde zu legen, die dem Angeklagten am günstigsten ist. Der Tatrichter hat sich, auch wenn es schwierig sein mag, an Hand der Gutachten und des gesamten Beweisergebnisses ein eigenes Urteil zu bilden. Erst wenn ihm das nicht gelingt, hat er eine Frage nach dem Grundsatz, daß jeder Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müsse, zu entscheiden.
Hier hat das Landgericht sowohl bei dem Gutachten des Sachverständigen Leicher als auch bei den Gutachten der übrigen Sachverständigen das Für und Wider gegeneinander abgewogen. Es ist aus Gründen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, zu der Auffassung gelangt, daß dem Gutachten der anderen Sachverständigen zu folgen sei. Soweit das Gericht in den einzelnen Punkten zunächst Zweifel hatte, hat es diese, wie die Urteilsgründe klar erkennen lassen, überwunden.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Das Gericht war insbesondere nicht gedrängt, weitere Sachverständige zu hören, auch wenn in einzelnen Fragen mehrere Sachverständige verschiedene Meinungen vertraten.
Näher einzugehen ist jedoch auf die Frage, ob der Angeklagte, indem er die Patienten nur nach der „internen Tumortherapie“ behandelte und es unterließ, sie zu veranlassen, sich Operationen und Bestrahlungen zu unterziehen, einen Kunstfehler begangen und dabei fahrlässig gehandelt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist ein Vergleich der für die Behandlung des Krebsleidens üblichen Methoden mit der vom Angeklagten angewandten Behandlung nach Wirkung und Heilerfolg unerläßlich (vgl. RG HRR 1938 Nr. 857). Die Strafkammer drückt wiederholt, wenn auch in formelhaften, aus Entscheidungen des Reichsgerichts übernommenen Wendungen, ihre Überzeugung aus, daß die „besonders wirksame“ und daher „weitaus bevorzugte“ Behandlungsmethode der Operation und Bestrahlung in den zur Entscheidung stehenden Fällen Lebensverlängerung versprochen habe. Auf die Wirksamkeit der Heilweise des Angeklagten geht sie nicht weiter ein. Nur zum Fall ██ bemerkt sie kurz, daß seine Methode „wenn überhaupt, dann nur bescheidenste Anfangserfolge aufweisen konnte.“ Unter Zugrundelegung dieser Feststellung, die dahin verstanden werden muß, daß die interne Tumortherapie des Angeklagten im Ergebnis überhaupt keine Erfolge aufzuweisen habe, durfte es die Strafkammer als Kunstfehler ansehen, daß er die lebensgefährlich Erkrankten dieser unwirksamen Behandlung unterwarf und es unterließ, sie den „weitaus bevorzugten Behandlungsmethoden“ der Operation und Bestrahlung zuzuführen.
Nun hat jedoch der Angeklagte in der Hauptverhandlung hilfsweise Beweis dafür angeboten, „daß die interne Krebstherapie des Angeklagten nicht nur eine roborierende, sondern eine krebs-spezifische Wirkung hatte und 1. bei histologisch gesicherten Primärtumoren, bei denen das Wachstum durch Röntgentherapie nur vorübergehend gehemmt werden konnte und bei denen erneutes Tumorwachstum auftrat, 2. bei Rezidiven histologisch gesicherter Primärtumoren, die von klinikfremden Ärzten diagnostiziert, wegen Strahlenresistenz weiterwuchsen, 3. bei nur klinisch diagnostizierten Krebsformen im weit fortgeschrittenen Stadium Stabilisierung des Prozesses, Rückbildung der Geschwülste, Rezidivfreiheit und damit Lebensverlängerung über 5 bis 10 Jahre erzielte“, und zwar in 27 Fällen.
Ferner wurde Beweis dafür angeboten, „daß bei histologisch gesichertem Mamma-Carcinom nach Exzision des Tumors ohne radikale Amputation der Brust und Resektion der Eierstöcke Rezidivfreiheit von mehr als fünf Jahren bei vollem Wohlbefinden durch die interne Therapie erzielt wurde, und zwar in 3 Fällen.“
Die Strafkammer hat die Beweiserhebung in den Urteilsgründen abgelehnt. Die Revision rügt die Ablehnung mit Recht.
Zur Begründung führt die Strafkammer aus, daß der Angeklagte nach seiner Einlassung etwa 2350 Krebskranke behandelt habe; die angeblich erfolgreichen Fälle machten nur 1,35 v. H. der behandelten Fälle aus. Das sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden.
Die Strafkammer führt selbst an anderer Stelle aus, daß die vom Angeklagten behandelten Krebskranken zum weitaus größten Teil von der „Schulmedizin“ als unheilbar aufgegeben waren (S. 7 u. a.). Bei dem Vergleich der Heilungsaussichten zweier Behandlungsarten können nicht ohne weiteres zu Ungunsten der einen Heilweise die Mißerfolge in Fällen herangezogen werden, die auch für die andere Behandlungsart unbeeinflußbar waren. Ob sich aus dem Umstand, daß der Angeklagte bei den durch die sogenannten klassischen Behandlungsweisen nicht mehr beeinflussbaren Fällen keine oder nur geringe Erfolge erzielte, auch Schlüsse auf die Unbrauchbarkeit seiner Therapie in den für die „Schulmedizin“ kurablen Fällen ziehen lassen, läßt sich aus dem Urteil nicht ersehen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Landgericht dazu einen Sachverständigen gehört hat. Für sich allein genommen ist aber die behauptete Zahl der Heilerfolge nicht geringfügig oder unbeachtlich.
Auch die von der Strafkammer hinzugefügte Hilfsbegründung vermag die Ablehnung der Beweisanträge nicht zu tragen. Unzulässig ist die Ablehnung mit der Begründung, daß der Angeklagte nach seiner Einlassung die Patienten zum Teil der „internen Tumortherapie“ nicht deshalb zugeführt haben wolle, weil er sich von ihr einen optimalen Heilerfolg versprochen habe, sondern weil diese Patienten angeblich Operation und Bestrahlung abgelehnt hätten. Denn diese Einlassung hat die Strafkammer im wesentlichen für widerlegt erachtet; sie darf sie daher nicht hier zu Ungunsten des Angeklagten verwerten. Die weiteren Ausführungen zu den Beweisanträgen lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer sich zur Beurteilung der Beweiserheblichkeit eines Sachverständigen bedient hat. Das wäre aber mit Rücksicht auf die dabei auftauchenden wissenschaftlichen Fragen erforderlich gewesen. Es ist sicherlich für die Aussichten von Operation oder Bestrahlung sehr wesentlich, welches Organ an Krebs erkrankt ist. Ob das auch für die Behandlungsweise des Angeklagten gilt und ob sich hier aus der etwaigen erfolgreichen Behandlung von Mamma-Carcinomen kein Schluß auf die Heilbarkeit des Krebsgeschwürs in einem anderen Organ ziehen läßt, wie die Strafkammer anscheinend annimmt, wird nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilt werden können. Auch zur Beantwortung der Frage, welche Fälle schon nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten oder nach den vorliegenden Krankenblättern als Beweis für eine Heilung oder Lebensverlängerung ausscheiden, wird sachverständige Begutachtung erforderlich sein. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob angebliche Heilerfolge, in denen sich die Kranken auch einer anderen Behandlung unterzogen hatten, überhaupt etwas für die Wirksamkeit der „internen Tumortherapie“ beweisen können.
Hinsichtlich der behaupteten Heilerfolge bei Brustkrebs hat die Strafkammer noch darauf hingewiesen, daß nur einer dieser Fälle vor der Übernahme der Behandlung der Patientin ██████ lag. Die Strafkammer meint, daß sich daher das Vertrauen des Angeklagten auf den Erfolg der internen Therapie nur auf das Ergebnis dieser einmaligen Erprobung habe stützen können, das zudem wegen der Kürze der zurückliegenden Zeit nicht zuverlässig zu beurteilen gewesen sei. Das ist zwar richtig, soweit die Fahrlässigkeit des Angeklagten in Frage steht. Für die vorausgehende Frage, ob der Angeklagte einen Kunstfehler begangen hat, können jedoch auch die beiden anderen Fälle nicht außer Betracht bleiben. Zwar ist diese Frage grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Tat (oder der Unterlassung) zu beurteilen (Eberhard Schmidt, Der Arzt im Strafrecht in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 48). Zugunsten des Angeklagten müssen aber auch neuere Erkenntnisse berücksichtigt werden.
Selbst wenn aber anzunehmen wäre, daß mit den angebotenen Beweisen allenfalls ein Teil der behaupteten Heilerfolge bewiesen werden könnte und daß dies nichts an der überragenden Wirksamkeit und Bedeutung der Operation und Bestrahlung gegenüber dem Heilverfahren des Angeklagten ändern würde, daß also dessen Anwendung sich auch dann noch als Kunstfehler erweisen würde, so könnten die behaupteten Tatsachen doch für das Verschulden des Angeklagten, wenigstens in seinem Ausmaß, erheblich sein. Es ist für seine Schuld nicht ohne Bedeutung, ob er etwa nur aus verbohrter Rechthaberei einer unbewiesenen Hypothese zuliebe das Leben seiner Patienten aufs Spiel gesetzt hat oder ob er sich durch gewisse Erfolge seiner Therapie in anderen Fällen zur Nichtanwendung der gebotenen Heilweise hat verleiten lassen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung erschwerend angerechnet, daß er in bewußter Fahrlässigkeit gehandelt habe, wobei sie davon ausgeht, daß bewußte Fahrlässigkeit gegenüber der unbewußten stets die schwerere Schuldform sei. Auch bei der bewußten Fahrlässigkeit kann aber der Vorwurf schwerer oder leichter wiegen, je nachdem in welchem Maße der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält (vgl. Begründung zu § 16 des Entwurfs 1960 für ein Strafgesetzbuch).
Auf der Ablehnung der Beweisanträge kann das Urteil in den Fällen ██, ██ und ██████ beruhen. In diesen beiden Fällen legt die Strafkammer dem Angeklagten letzten Endes zur Last, daß er die Patienten nicht von Anfang an auf die bewährten Behandlungsarten der Operation und Bestrahlung hingewiesen, sondern sie im Gegenteil davon abgehalten habe, sich jenen Behandlungsarten zu unterziehen, indem er bei ihnen Hoffnung auf den Erfolg der „internen Tumortherapie“ erweckte.
Zwar ist im Falle ████ ausgeführt, daß der ständig fortschreitende Krankheitsprozeß durch die interne Tumortherapie nicht aufzuhalten gewesen sei. Es läßt sich aus den Feststellungen jedoch nicht erkennen, daß der Angeklagte das Fortschreiten noch zu einer Zeit bemerkt hat oder hätte bemerken müssen, als die Operation noch mit dem Erfolg der Lebensverlängerung hätte durchgeführt werden können, nämlich im ersten Viertel des Jahres 1955. Ein „Rezidiv“ trat nach den Feststellungen erst im Sommer 1955 auf. Bei der Schilderung des Falles ███ heißt es wohl, der Angeklagte habe erkannt, daß der Krankheitsprozeß ständig fortschritt und die interne Tumortherapie wirkungslos blieb. Daß sich dies auf den Zeitraum bezieht, in dem die Operation noch mit größerem Erfolg hätte ausgeführt werden können, ist indessen nicht ersichtlich. Nach den weiteren Feststellungen beschränkte sich das Stimmband-Carcinom ██████ zunächst auf den operativ besonders günstig anzugehenden inneren Kehlkopfkörper. Dieser Zustand währte bis zum 6. April 1958. Zu diesem Zeitpunkt trat erstmals eine tumorödematöse Schwellung auf, die einen Einbruch in den äußeren Kehlkopfkörper anzeigte. Damit sanken die Aussichten auf eine erfolgreiche Operation erheblich. Eine Lebensverlängerung wäre nur dann erzielt worden, wenn der Angeklagte den Patienten ██████ schon vorher, also zu einer Zeit, als eine Verschlechterung noch nicht zu ersehen war, zur operativen Behandlung und zur Bestrahlung bestimmt hätte.
Die Entscheidung hängt also in diesen Fällen davon ab, ob der Angeklagte von Anfang an dazu verpflichtet war, die Kranken der Operation und Bestrahlung zuzuführen. Die Verpflichtung bestand dann, wenn der Vergleich der Erfolgsaussichten der Behandlungsweisen ergab, daß gegenüber den vorliegenden Krankheitsfällen die Operation und die Bestrahlungsbehandlung als die weitaus wirksamste Behandlungsweise zu gelten hatte, der gegenüber diejenige des Angeklagten weit zurücktrat. Ob dies der Fall war und bejahendenfalls ob und in welchem Maße er fahrlässig seiner Verpflichtung zuwiderhandelte, kann mit von den unter Beweis gestellten Tatsachen abhängen.
Dagegen kann der Schuldspruch im Falle █████ von der Ablehnung des Beweisantrages nicht beeinflußt sein. Hier hat die Strafkammer das Versäumnis des Angeklagten erst darin gefunden, daß er dem Patienten, als diesem im Januar 1955 selbst Zweifel an der Richtigkeit der von dem Angeklagten angewandten Therapie kamen und er sich in der chirurgischen Universitätsklinik in München Rat holte, nicht ebenfalls zur Operation geraten, sondern ihn vielmehr durch sein Verhalten bestimmt hat, sich der Operation nicht zu unterziehen. Zu dieser Zeit war aber, wie die Feststellungen ergeben, der Mißerfolg der vom Angeklagten angewandten Behandlungsweise bereits klar geworden. Der Patient hatte wiederholt dem Angeklagten gegenüber seine Besorgnis darüber ausgedrückt, daß die Geschwulst weiter wachse. Nun war es die Pflicht des Angeklagten, den Patienten eindringlich auf die Gefahr hinzuweisen, die mit der weiteren Anwendung nur der internen Therapie drohte. Es kommt daher für diesen Fall nicht darauf an, ob diese Therapie in einigen Behandlungsfällen Erfolg hatte, denn hier hatte sie offensichtlich keinen. Es war daher ein Kunstfehler, daß der Angeklagte dem Patienten damals nicht dringend zur Operation riet. Die Annahme, daß der Angeklagte in diesem Falle fahrlässig gehandelt habe, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Soweit gegen die Verurteilung im Falle ██████ noch weitere verfahrensrechtliche Rügen erhoben werden, greifen sie ebenfalls nicht durch. Auf die Ablehnung eines Beweisantrages der Staatsanwaltschaft konnte sich der Angeklagte nur berufen, wenn er sich ihm erkennbar angeschlossen hätte (BGH NJW 1952, 275). Das war bezüglich des Antrags auf Vernehmung des Prof. K. H. █████ nicht der Fall. Die Verteidigung hatte im Gegenteil für den Fall, daß dem staatsanwaltschaftlichen Antrag stattgegeben werde, einen anderen Beweisantrag gestellt. Hierauf brauchte das Gericht nicht einzugehen, da es dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht stattgab. Auch von Amts wegen war es zur Erhebung der Beweise im Fall █████ nicht gedrängt.
Mit der Behauptung einer Verletzung des § 261 StPO greift die Revision im Grunde nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
Die Revision kann nicht mit der Rüge begründet werden, daß an vernommene Zeugen eine bestimmte Frage nicht gestellt wurde (vgl. BGHSt 4, 125, 426).
Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Falle █████ richtet, als unbegründet zu verwerfen. Der Strafausspruch ist in diesem Falle aufzuheben, da das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung möglicherweise auch für diesen Fall für die Strafzumessung von Bedeutung ist.
Der Angeklagte ist von der Anklage eines Vergehens der fahrlässigen Tötung (Fall ██████) und des Betrugs in drei Fällen freigesprochen worden. Die Revision rügt, daß in diesen Fällen der Staatskasse nicht auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt worden seien. Eine Rechtsverletzung liegt jedoch insoweit nicht vor.
Im Falle ██████ hat das Landgericht den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen, weil zwar die Vermutung bestehe, daß ██████ bei rechtzeitiger Operation noch länger gelebt hätte, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür aber nicht bestehe. Auch in den Betrugsfällen hat das Landgericht nur mangels Beweises freigesprochen und zwar, weil es trotz weiter bestehenden Verdachts nicht für erwiesen hielt, daß der Angeklagte den Kranken und ihren Angehörigen eine Heilungsmöglichkeit vorgespiegelt habe, um sie zum längeren Verbleiben in der Klinik und damit zur Aufwendung hoher Behandlungskosten zu bewegen. Die Unschuld des Angeklagten hat sich also in keinem Falle ergeben. Ebensowenig läßt sich den Urteilsgründen entnehmen, daß die Strafkammer keinen begründeten Verdacht als vorliegend erachtet hat. Sie hat im Gegenteil zum Betrugsvorwurf noch ausdrücklich ausgeführt, es könne keine Rede davon sein, daß begründeter Tatverdacht ausgeräumt sei. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen also nicht vor. Zur weiteren Sachaufklärung war die Strafkammer nicht verpflichtet (BGHSt 7, 153, 157). Von ihrer Befugnis, die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht. Ein Rechtsirrtum oder Ermessensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
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