Revision wegen Betäubungsmittelhandels: Teilweiser Erfolg wegen Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 185/96
- Datum
- 23.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten bestimmt sich die Verjährung jeder einzelnen Gesetzesverletzung gesondert.
Die Verjährung der Verfolgung einer Tat schließt nicht generell aus, dass das zugrunde liegende Verhalten bei der Strafzumessung noch verfolgbarer Taten berücksichtigt wird.
Ein Fehlen oder eine falsche Angabe des zutreffenden Strafrahmens im Urteil begründet keinen rechtsfehlerhaften Strafzumessungsakt, wenn der Revisionssenat ausschließen kann, dass bei richtiger Rahmenangabe eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
Die Verjährungsfristen richten sich nach dem für die einzelne Tat maßgeblichen Strafrahmen; bei Vergehen mit einer Höchstfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, ein Ruhen nach § 78b Abs. 3 Nr. 4 StGB kommt nur bei den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 16. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 185/96
in der Strafsache gegen
Rüdiger Werner aus ████, geboren am █████ 1954 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. November 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, muss im Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat vom 15. Mai 1986) der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Bedrohung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (§ 241 Abs. 1 StGB) entfallen, weil die Verfolgung dieses Verstoßes verjährt ist.
Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. BGH wistra 1982, 188 sowie StV 1990, 404, 405). Während die Verfolgung des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nicht verjährt ist, ist hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last fallenden Bedrohung Verjährung eingetreten. Da dieses Vergehen nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder mit Geldstrafe) bedroht ist, gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB. Ein Ruhen der Verjährung gemäß § 78b Abs. 3 Nr. 4 StGB kommt hier – anders als in den Fällen des § 78 Abs. 4 StGB – nicht in Betracht. Als (am 16. November 1995) das angefochtene Urteil erging, war bereits das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen (vgl. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das gilt zunächst für die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (II 1 und 2 der Urteilsgründe) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat.
Was die Tat vom 15. Mai 1986 angeht, hat die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 DM ebenfalls Bestand:
In diesem Fall ist die Strafkammer allerdings von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen; denn die zur Tatzeit geltende Fassung des § 223 StGB sah (in Abs. 1) nur Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, während das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) für Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht. Doch kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal da sich der Rahmen für Geldstrafe, wie sie hier festgesetzt worden ist, nicht geändert hat.
Der Senat kann auch ausschließen, dass der Tatrichter zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn er bedacht hätte, dass der Vorwurf der (gegenüber drei Polizeibeamten begangenen) Bedrohung verjährt war. Zum einen durfte dieser Verstoß – wenn auch mit geringerem Gewicht – trotz Verjährung berücksichtigt werden. Zum anderen hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang vorrangig auf die vom Angeklagten begangenen Widerstandshandlungen und die Verletzung von zwei der Polizeibeamten abgestellt.
Schließlich ist die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu beanstanden.
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