Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Strafrahmenverschiebung (§§21,49 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 185/89
- Datum
- 16.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann das Tatgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Täters nach § 21 StGB erheblich vermindert war, hat es in den Urteilsgründen zu prüfen und darzulegen, ob und inwieweit der Strafrahmen nach § 178 Abs. 1 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.
Fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, warum eine nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotene Strafrahmenverschiebung unterblieben ist, liegt im Strafausspruch ein Rechtsfehler vor.
Kann das Revisionsgericht nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass ein Darstellungsmangel der Urteilsgründe sich nachteilig auf die Angeklagte ausgewirkt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Der Schuldspruch kann gesondert vom Strafausspruch überprüft werden; ein fehlerfreier Schuldspruch kann bestehen bleiben, während der Strafausspruch wegen formeller oder rechtlicher Mängel aufgehoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 16. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 185/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Manuela ███ aus ████, dort geboren am ██████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Nr. 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Manuela ███ wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16. September 1988 im Strafausspruch – soweit er sie betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zwar das Vorliegen eines minder schweren Falles rechtsfehlerfrei verneint. Sodann hat es die Strafe aber dem „sonach anzuwendenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren“ entnommen (UA S. 54), obwohl es nicht ausschließen konnte, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tat nach § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 51). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum die Strafkammer den Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 11; BGHR § 49 Abs. 1 StGB Strafrahmenverschiebung 3). Der Senat kann trotz der milden Strafe nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass sich dieser Mangel zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
Schauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
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