Revision gegen Totschlagsurteil verworfen — Auslegung bei Strafzumessung (§213, §50 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 185/85
- Datum
- 09.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung innerhalb des wegen eines sonstigen minder schweren Falles reduzierten Strafrahmens dürfen die bereits zur Annahme dieses minder schweren Falles herangezogenen Umstände erneut zur Milderung der Strafe berücksichtigt werden; §50 StGB verbietet nur eine nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens, nicht aber ihre Berücksichtigung bei der konkreten Strafzumessung.
Eine missverständliche Formulierung des Tatgerichts zur Gewichtung strafmildernder und -erschwerender Umstände rechtfertigt nur dann eine Rechtsfolge, wenn sich daraus eindeutig ergibt, dass das Gericht die Berücksichtigung bestimmter Umstände für unzulässig hält.
Die Annahme einer Notwehrlage durch das Tatgericht ist nur dann zu beanstanden, wenn die entscheidungserheblichen Voraussetzungen fehlen; das bloße Fehlen einer Feststellung über die Gefahr weiterer Misshandlungen begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler ergibt, die zu einer Aufhebung oder Abänderung des Urteils führen könnten.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 15. November 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL 1 StR 185/85 in der Strafsache gegen Lothar █████ aus █████████, dort geboren am ███████ 1946, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████████ in der Verhandlung, Justizangestellte █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 15. November 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dass die Strafkammer eine Notwehrlage anerkannt hat, obwohl die Gefahr weiterer Misshandlungen durch die Ehefrau des Angeklagten nicht festgestellt ist, beschwert diesen nicht. Der Erörterung bedarf lediglich die Strafzumessung:
Bei der Bemessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 213 StGB berücksichtigt das Landgericht die Unbestraftheit des Angeklagten und führt weiter aus, was im Übrigen zu Gunsten des Angeklagten zu würdigen sei, habe bereits zur Annahme eines (sonstigen) minder schweren Falles geführt. Diese Wendung ist missverständlich. Sie könnte die Besorgnis begründen, die Strafkammer halte die zur Begründung des minder schweren Falles herangezogenen Umstände in dem Sinne für verbraucht, dass ihre Berücksichtigung im Rahmen der konkreten Strafzumessung unzulässig sei. Diese Auffassung wäre rechtsfehlerhaft.
Die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte sind grundsätzlich auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB aufgrund von Umständen, die bereits die Annahme des minder schweren Falles begründet haben (BGHSt 27, 298); sie schließt jedoch die Berücksichtigung von Umständen, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich damit ergebenden Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten nicht aus (BGHSt 26, 311; BGH StV 1983, 60; vgl. auch BGH NStZ 1984, 548).
Der Senat legt die missverständliche Formulierung des Landgerichts jedoch nicht in diesem Sinne aus. Da die Strafkammer nicht ausdrücklich von einer Unzulässigkeit der Berücksichtigung der genannten Umstände spricht, kann er die Wendung dahin verstehen, dass das Landgericht ihnen im Hinblick auf die Anwendung des § 213 StGB gegenüber den erschwerenden Umständen kein großes Gewicht mehr beimisst. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
| Schauenburg | Foth | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |