Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung wegen Heimtücke
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 185/84
- Datum
- 22.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers objektiv ausnutzt und diese Ausnutzung subjektiv erkennt und bewusst für sein Tötungsvorhaben verwendet.
Indizien aus Tat- und Vorbereitungssituationen (z. B. frühere Versuche, verdecktes Mitführen einer Waffe, gezielte Wahl des moments) können zulässigerweise auf die subjektive Ausnutzung der Wehrlosigkeit schließen lassen.
Zweifel an der Verwirklichung eines Mordmerkmals (etwa "niedrige Beweggründe") stehen einer Verurteilung wegen Mordes nicht entgegen, wenn ein anderes Mordqualifikationsmerkmal (z. B. Heimtücke) tatbestandsmäßig feststeht.
Bei revisionsgerichtlicher Prüfung genügt für die Bestätigung einer Feststellung, dass sie auf möglichen Folgerungen beruht und vom sonstigen Sachverhalt gestützt wird; die Begründung der Vorinstanz kann auch knapp sein, sofern die Feststellung tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 18. November 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 185/84 in der Strafsache gegen den technischen Zeichner Harald Michael K. ██ aus ████████, geboren am ███ 1955 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Mai 1984 in der Sitzung vom 23. Mai 1984, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus █████████ und Rechtsanwalt ███ aus ██████ in der ███████████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18. November 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Mordqualifikationen des Handelns aus niedrigen Beweggründen oder der Heimtücke vorliegen; die sonstigen mit der Revisionsbegründung vorgetragenen Beanstandungen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Auffassung des Landgerichts, die Beweggründe des Angeklagten seien als „niedrig“ im Sinne von § 211 StGB zu beurteilen, durchgreifende Bedenken erwecken mag. Indes kann das dahinstehen, weil das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke zu Recht bejaht worden ist. Dass Frau R. [REDACTED] als der Angeklagte auf sie einstach, arg- und wehrlos war und der Angeklagte dies objektiv ausnutzte, steht außer Zweifel und wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Ohne erkennbaren Rechtsfehler geht das Schwurgericht – entgegen der Meinung der Revision – aber auch davon aus, der Angeklagte habe diesen Zustand subjektiv für sein Tötungsvorhaben ausgenutzt. Diese Feststellung beruht – mögen die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage auch knapp sein – auf möglichen Folgerungen und wird vom sonstigen Sachverhalt gestützt.
Als der Angeklagte am 28. Februar 1983, elf Tage vor der jetzt abgeurteilten Tat, seine in ihrem Bett schlafende Freundin mit Tötungsvorsatz würgte, erwachte sie und setzte sich zur Wehr, so dass beide aus dem Bett fielen; der Ange-
klagte ließ schließlich von ihr ab. Auch hier hatte sich der Angeklagte gegen seine Freundin gewandt, als sie arg- und wehrlos war, doch war es ihm selbst unter diesen Umständen nicht gelungen, sein Tötungsvorhaben ohne Waffe oder Werkzeug durchzuführen. Es drängt sich auf, diesen Vorfall im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten zu sehen, er hätte die jetzt abgeurteilte Tat nicht „von Angesicht zu Angesicht“ begehen können, ferner im Zusammenhang damit, dass er zum ausschließlichen Zweck der Vorbereitung der Tat ein „Schlachtermesser“ (UA S. 18) kaufte und so in der Gesäßtasche trug, dass es unter dem Pullover verborgen war, bevor er es unmittelbar vor dem Zustechen hervorholte. Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte die Tat nicht hätte ausführen können, wenn er, das Messer offen tragend, zu dem Gespräch bei der Psychologischen Beratungsstelle erschienen wäre oder auch, nach beendetem Gespräch, sich anschickte, seine Freundin in eben dieser Weise zu ihrem Auto zu begleiten. Auch in diesem Verhalten vor der Tat liegt ein Indiz für Heimtücke.
Unter diesen Umständen genügen die Ausführungen des Schwurgerichts, der Angeklagte habe erkannt, dass seine Freundin in Anbetracht seines Verhaltens am Ende des Beratungsgesprächs keinen Angriff erwartete und sich, ins Auto gebeugt, nicht zur Wehr setzen konnte, und er habe diese Unstunde für sein Vorhaben ausgenutzt (UA S. 22, 51, 56).
| Foth | Ulsamer | Granderath | |||
| Herdegen | Schimansky |