Treffer
BGH Beschluss

Betrug bei Optionshandel: Bemessung des Vermögensschadens durch Aufschlagdifferenz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 185/83
Datum
08.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat in Revisionen wegen Betrugs entschieden, dass der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen ist. Streitgegenstand war die Bemessung des Vermögensschadens bei Optionen auf Warentermingeschäfte, wenn der Kunde über die Höhe des vom Händler genommenen Aufschlags getäuscht wurde. Der Senat stellt klar, dass der Schaden nicht allein an der verbleibenden Gewinnerwartung zu messen ist, sondern aus der Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem wirklichen Wert der Option zu ermitteln ist. Außerdem kann eine Täuschung über angeblich sachkundige Beratung eigenständige Bedeutung für die Schadenshöhe haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betrug durch Irreführung über die Höhe des vom Händler genommenen Aufschlags bemisst sich der Vermögensschaden grundsätzlich nach der Differenz zwischen dem vom Kunden bezahlten Preis und dem wirklichen Wert der Option.

2

Der wirkliche Wert der Option ist maßgeblich durch die Beschaffungskosten und die übliche Provision eines seriösen inländischen Maklers zu bestimmen.

3

Die Bewertung des Schadens darf nicht ohne weiteres allein an der noch verbleibenden Aussicht auf einen Gewinn des Kunden orientiert werden.

4

Die Irreführung über angebliche sachkundige Beratung kann eigenständige Bedeutung für die Feststellung und Höhe des Vermögensschadens haben und ist gesondert zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. Juli 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 185/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann █████ aus █████████████████ █ geboren █████ █████ ████ in ████

2. den ████████ Manfred Sr. aus ███ geboren ██ ██ ███ 1939 in ███████████

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juli 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen nicht bestehenbleiben.

Der Senat hat sich in seinen Entscheidungen vom 24. Februar 1983 (NJW 1983, 1917 = MDR 1983, 591) und vom 28. Juni 1983 – 1 StR 576/82 (zur Veröffentlichung bestimmt) – mit der Höhe des Vermögensschadens beim Handel mit Optionen auf Warentermingeschäfte befasst, wenn die betrügerische Täuschung darin besteht, dass der Kunde über die Höhe des vom Händler genommenen Aufschlags irregeführt wird. Nach der

dort geäußerten Auffassung, von der abzugehen kein Anlass besteht, kann der Schaden in solchen Fällen nicht ohne weiteres an der noch verbleibenden Gewinnaussicht gemessen werden; er ergibt sich vielmehr aus dem Unterschied zwischen dem vom Kunden bezahlten Preis und dem wirklichen Wert der Option, der sich aus den Beschaffungskosten und der Provision eines seriösen inländischen Maklers zusammensetzt. Dies gilt in gleicher Weise bei Aufschlägen von mehr als 100 % auf den Beschaffungspreis wie bei solchen, die unter dieser Grenze bleiben.

Nicht ausgeschlossen ist – wie es das Landgericht in den Fällen, in denen der Angeklagte A. die Höhe der von seiner Firma genommenen Aufschläge noch nicht kannte, getan hat –, der Täuschung über die angeblich sachkundige Beratung und Betreuung des Kunden und seiner Option eigene Bedeutung beizumessen und insofern einen Vermögensschaden festzustellen. Allerdings wird die Strafkammer auch insoweit die Höhe des Schadens (die sie allgemein mit 25 % der Kundenzahlung angesetzt hat) neu zu überdenken haben, weil sie zum einen auch insoweit allein auf die noch verbleibende Aussicht, Gewinn zu erzielen, abgestellt hat, weil sie zum anderen nicht berücksichtigt hat, dass in den hiervon betroffenen Einzelfällen die Firma █████ (ohne Wissen des Angeklagten) jeweils mehr als 100 % Aufschlag genommen hatte,

so dass der Wert dieser Optionen objektiv auch ohne Zutun des Angeklagten ██ schon beträchtlich gemindert war.

VRiBGH Herdegen Ulsamer ist in Urlaub und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

UlsamerGranderath
Foth
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