Revision verworfen: Keine Verletzung des § 258 StPO durch Untersagung der Manuskriptverlesung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 185/63
- Datum
- 24.09.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 258 StPO gewährt dem Angeklagten das Recht auf mündliche Äußerung im letzten Wort; eine Beschränkung ist nur unzulässig, wenn sie die Verteidigung in entscheidungserheblicher Weise behindert.
Das Gericht darf die Verlesung missbräuchlicher oder nur wiederholender schriftlicher Ausführungen untersagen; insoweit ist § 238 Abs. 1 StPO zu beachten.
Wird der Angeklagte aufgefordert, ein Manuskript herauszugeben, so ist ihm zugleich Gelegenheit zu geben, noch mündlich zusätzliches, noch nicht Vorgetragenes vorzutragen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, dass und inwiefern wesentliche, entscheidungserhebliche Einwendungen unterdrückt wurden; das bloße Vorhandensein schriftlicher Aufzeichnungen reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 8. November 1962
Rubrum
1 StR 185/63
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Vertreter Hans Joachim (Hansjochen) ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1916 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs i. R.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████ in der Verkündung als Vertreter der ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. November 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. November 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte, dem ein Verteidiger zur Seite stand, ist vom Landgericht nach zwei Verhandlungstagen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs (78 Einzelfälle), wegen eines weiteren Rückfallbetrugs (Einmietbetrug), sowie wegen Diebstahls und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des § 258 StPO und erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. Über das „letzte Wort“ des Angeklagten ist im Sitzungsprotokoll vermerkt:
„Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zur Verteidigung anzuführen habe, und erhielt zugleich das letzte Wort. Er erklärte: Die strafbaren Handlungen als solche kann ich nicht bestreiten, ich bitte unter Berücksichtigung meiner besonderen, dem Gericht geschilderten Verhältnisse um eine möglichst milde Strafe und mir bald die dringend notwendige ärztliche Behandlung zuteil werden zu lassen.“
Der Verteidiger macht demgegenüber in der Revisionsbegründung geltend: Zwar sei dem Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift das letzte Wort erteilt worden; er habe aber keine mündlichen Ausführungen machen können. Der Angeklagte habe sich sein „letztes Wort“ aufgezeichnet. Als der Vorsitzende dies bemerkt habe, habe er den Angeklagten, der gerade erst einen Satz vorgetragen habe, veranlasst, sein Manuskript zu den Akten einzureichen; die Kammer könne es dann während der Beratung durchlesen. Hierdurch sei § 258 StPO verletzt worden, der dem Angeklagten ausdrücklich zustehe, mündlich zum Ergebnis der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen.
Der Senat hat dienstliche Erklärungen des Berichterstatters der Strafkammer, des Protokollführers und des Sitzungsstaatsanwalts eingeholt (vgl. Sarstedt: Die Revision in Strafsachen, 4. Auflage S. 123, Note 15 und S. 129). Diese Äußerungen, auf die der Verteidiger nichts erwidert hat, obwohl er dazu Gelegenheit erhielt, ergeben zur Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte im Rahmen seines „letzten Wortes“ zunächst einige Minuten ungehindert sprach. Als er dann anfing, sein schriftlich vorbereitetes Schlusswort von insgesamt 14 Seiten zu verlesen, griff der Vorsitzende ein. Er eröffnete dem Angeklagten, was er bisher vorgetragen habe, lasse erkennen, dass es inhaltlich nichts Neues enthalte, sondern dieselben, von ihm schon vorgetragenen Dinge, wenn auch vielleicht in ausführlicheren Einzelheiten behandle. Der Angeklagte übergab sodann auf Verlangen des Vorsitzenden das Manuskript dem Gericht. Dabei erklärte ihm der Vorsitzende, wenn sich aus dem Inhalt der schriftlichen Aufzeichnungen etwas ergebe, was er noch nicht vorgetragen habe, werde er nochmals angehört werden.
„Die Überprüfung in der Beratung ergab diese Notwendigkeit nicht“ (Erste dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, Bl. 252 a. A.).
Nach den von hier aus eingeholten weiteren ergänzenden Stellungnahmen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Urkundsbeamten hat der Angeklagte auch nach Abgabe seines Manuskripts mündlich noch weitere Ausführungen gemacht. Hierbei hat er im Wesentlichen das erklärt, was in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben ist. Die Behauptung des Verteidigers, der Angeklagte habe keine mündlichen Ausführungen machen können, ist also eindeutig widerlegt.
Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende unter Verletzung des § 258 StPO den Angeklagten in der Verteidigung behindert hätte. Zwar ist es keinem Angeklagten verwehrt, seine Ausführungen zum letzten Wort vorher schriftlich auszuarbeiten und sie sodann in der Hauptverhandlung zu verlesen (BGHSt 3, 368). Hier hatte aber der Angeklagte, wie schon erwähnt, bereits längere mündliche Ausführungen gemacht. Was er aus dem Manuskript vorlas, ließ erkennen, dass es, wenn auch vielleicht in breiteren Darlegungen und weiter ausholender Form, nur das enthielt, was er schon vorher mündlich vorgebracht hatte.
Der Vorsitzende wäre daher befugt gewesen, dem Angeklagten diese unnütze und daher missbräuchliche Verlesung zu untersagen (§ 238 Abs. 1 StPO; BGH aaO), wenn er auch selbstverständlich hätte gestatten müssen, gegebenenfalls weitere mündliche Ausführungen zu machen, falls der Angeklagte noch Zusätzliches sagen wollte.
Im Vergleich zu den Maßnahmen und Anordnungen, die der Vorsitzende, ohne § 258 StPO zu verletzen, bei der gegebenen Sachlage hätte treffen können, bedeutet die Art und Weise, wie der Angeklagte behandelt wurde, nur eine mildere und verbindlichere Form, die er ersichtlich deshalb wählte, um in der Hauptverhandlung tunlichst alle Spannungen zu vermeiden, die bei der Person des Angeklagten, der kein alltägliches Schicksal hinter sich hatte und aus diesem Grunde nicht leicht zu behandeln war, auftreten konnten. Er erreichte auch dadurch, was er erstreben durfte, dass der Angeklagte selbst davon absah, Aufzeichnungen zu verlesen, die nur schon Gesagtes weitschweifig wiederholten, und traf zugleich Vorsorge, dass Gedanken und Darlegungen, die in den schriftlichen Aufzeichnungen enthalten sein konnten und noch nicht mündlich vorgetragen waren, nicht abgeschnitten wurden, sondern noch vorgetragen werden konnten. Wie in diesem Verfahren eine Behinderung der Verteidigung und eine Beschränkung des letzten Wortes oder des rechtlichen Gehörs liegen könnte, ist nicht ersichtlich. In dieser Beurteilung wird der Senat nicht nur dadurch bestärkt, dass der Angeklagte auf die Anregung des Vorsitzenden bereitwillig und ohne Widerspruch einging (das könnte, wenn dem Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, auch durch mangelnde Erfahrung oder Gewandtheit erklärt werden), sondern vor allem auch dadurch, dass der Verteidiger des Angeklagten das Verhalten des Vorsitzenden in der Verhandlung in keinem Punkte beanstandete oder auch nur Bedenken dagegen erhob, es vielmehr ersichtlich als mit dem Verfahrensrecht im Einklang stehend beurteilte und erst später darauf kam, darin einen Verfahrensfehler zu finden.
Dass in den schriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten Gedanken enthalten gewesen seien, die er mündlich nicht vorgetragen hatte, hat die Revision ebenso wenig behauptet wie etwa, dass die Strafkammer mündlich nicht vorgetragene Umstände aus den schriftlichen Aufzeichnungen unter Verletzung des § 261 StPO für die Urteilsbildung verwendet hätte.
Nach alledem hat der Angeklagte im Rahmen des letzten „Wortes“ ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Eine Verletzung des § 258 StPO ist somit zu verneinen.
III. In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Seine Revision ist demnach als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Geier | Willms | Mai | |||
| Seibert | Fischer |