BGH: Verabredung zum Raub bestätigt; Aufhebung wegen unterlassener Verurteilung wegen Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 185/62
- Datum
- 05.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt zwischen einer Verabredung und einer später von Dritten eigenständig ausgeführten Tat keine Mitwirkung des Verabredeten, ist die von den Dritten begangene Tat für den Verabredeten eine fremde Tat und begründet keine Mittäterschaft oder Beihilfe.
Die Entgegennahme und der Verbrauch von Teilen einer Beute, die aus einer fremden Vortat stammen, kann den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfüllen, wenn der Empfänger nicht Teilnehmer der Vortat ist.
Eine bloß vorgenommene Verabredung ohne tatsächliche Beteiligung begründet keinen tatbestandlichen Erfolg, an den eine mitbestrafte Nachtat anknüpfen könnte; die Qualifikation als Nachtat setzt eine frühere tatbestandliche Mitverursachung voraus.
Für eine Verurteilung wegen Hehlerei bedarf es keiner Nachtragsanklage, wenn der inkriminierte Vorgang historisch zum im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tatkomplex gehört (§ 264 StPO).
Eine rechtsfehlerhafte Verkennung der Hehlerei als tatlose Teilung der Beute kann die Strafzumessung so beeinflussen, dass der Strafausspruch aufzuheben ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 30. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Friedrich F ██ aus ███████, dort geboren am ██ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte nicht wegen Hehlerei verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte besuchte am 13. November 1961 eine Münchner Bar. Von der Kellnerin erfuhr er, dass ein dort sitzender angetrunkener Gast namens ██ etwa 800 DM bei sich habe. Er teilte dies seinem Bekannten Erwin ███ ███ mit, als dieser einige Zeit später in das Lokal kam. Beide kamen darauf überein, ███ draußen „umzuhauen“, ihm das Geld abzunehmen und es unter sich zu teilen.
Später machte die Kellnerin auch ████████ auf ███ und sein Geld aufmerksam. Als dann ein gewisser Josef ██████ mit seiner Freundin Ute ██████ in die Bar kam, machte ██ ████████ den Vorschlag, ███████████████ zu █████████. Als ███████ gegen 20 Uhr die Bar verließ, folgten ihm die drei, ohne dass der Angeklagte den Vorgang wahrnahm. Es gelang ihnen, ███████ mit Hilfe des Mädchens auf die Theresienwiese zu locken. Dort schlug ████████ den ███ nieder und nahm ihm seine Geldbörse mit 500 DM ab.
Als ████████ ███ folgenden Tag mit dem Angeklagten zusammentraf, erzählte er ihm von dem Überfall und gab ihm 120 DM von dem erbeuteten Geld. Der Angeklagte nahm das Geld an und verbrauchte es für sich.
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluss einen in Mittäterschaft begangenen schweren Raub vorwarf, wegen Verabredung eines Raubes nach §§ 49a Abs. 2, 249 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Verabredung eines Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt hat; ihr Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Mittäterschaft oder Beihilfe des Angeklagten an dem von ████ ███████ und ██ ██████████ Raub verneint und nur eine Verabredung nach §§ 49a Abs. 2, 249 StGB angenommen. Die Verabredung bezog nicht die Möglichkeit ein, dass andere Personen bei der Ausführung der Tat mitwirkten und der Angeklagte an der Beute beteiligt sein sollte, ohne selbst zu der Ausführung noch etwas beizutragen. Sie war als gemeinsame Tat des Angeklagten und █████ ernstlich geplant. Doch blieben die näheren Umstände der Tatbegehung zunächst noch im Ungewissen. Vor allem war unklar und noch nicht in den Willen der Beteiligten aufgenommen, an welchem Ort die Tat ausgeführt werden sollte.
Es gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht, dass das Landgericht, wie die Revision an sich zutreffend beanstandet, die Beschränkung auf den Tatbestand des einfachen Raubes daraus abgeleitet hat, dass der von ████ im Zusammenwirken mit ████████ und ███████ ausgeführte Raub nicht nachweisbar als Straßenraub begangen wurde. Hierbei handelte es sich um eine andere Tat, als sie der Angeklagte in der Verabredung mit █████ geplant hatte. Die Tat wurde zwar gegen dieselbe Person und mit dem gleichen Ziel verübt, beruhte aber auf einem Plan, der dem Angeklagten gänzlich unbekannt war und seine Mitwirkung bei der Ausführung der Tat nicht einschloss. Der Umstand, dass ████, der vorher die Verabredung mit dem Angeklagten getroffen hatte, an der Ausführung der Tat mitwirkte, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Raub um eine für den Angeklagten fremde Tat handelte. Denn █████████████ sich von dem mit dem Angeklagten ausgedachten Plan gelöst und sich gewissermaßen selbstständig gemacht. Das Verhältnis des Angeklagten zu dem von ███ und seinen Komplizen verübten Raub ist deshalb rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn ██ ███ eine Tatbegehung im Zusammenwirken mit dem Angeklagten niemals ins Auge gefasst hätte. Fremd für den Täter ist jede von anderen ausgeführte Tat, an der er nicht als Mittäter, Anstifter, Gehilfe oder mittelbarer Täter beteiligt ist. Das Landgericht hat verkannt, dass die Anwendbarkeit des § 49a Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall gerade davon abhing, dass der Angeklagte nicht an der Ausführung des Raubes durch ███ und seine Komplizen beteiligt war, deren Tat ihm also fremd war.
Aus diesem Grunde gehen auch die Erwägungen fehl, mit denen die Strafkammer eine Bestrafung des Angeklagten als Hehler wegen der Annahme und des Verbrauchs eines Teils der Beute abgelehnt hat. Ihre Überlegung, dass es sich bei der Übergabe der zwei Banknoten an den Angeklagten um eine Teilung der Beute unter Tatbeteiligten, sozusagen um die Erfüllung einer „Verbindlichkeit“ des Täters gegenüber dem verhinderten Partner der Verabredung gehandelt habe, ist mit der Feststellung unvereinbar, dass ██████████ und die beiden anderen Tatbeteiligten bei der Begehung des Raubes bewusst auf die Mitwirkung des Angeklagten verzichtet hatten und infolgedessen eine Tat begingen, an welcher der Angeklagte gerade nicht beteiligt war. Das Landgericht hat deshalb auch zu Unrecht die Entgegennahme des Geldes durch den Angeklagten als mitbestrafte Nachtat gekennzeichnet. Denn von einer mitbestraften Nachtat kann immer nur die Rede sein, wenn die Tat in ihrer tatbestandlichen Gestaltung an einen Erfolg anknüpft, den der Täter durch eine Beteiligung an der Vortat zum mindesten mit herbeigeführt hat. Der hier in der Aneignung des Geldes durch ███████████ und seine Mittäter liegende Erfolg, der die Hehlerei des Angeklagten überhaupt erst ████████ machte, beruhte jedoch auf der „fremden“ Vortat █████████ und nicht auf der in einer bloßen Verabredung steckengebliebenen „Vortat“ des Angeklagten.
Nach alledem war das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen, als es den Angeklagten einer Verabredung zum einfachen Raub für schuldig befunden hat. Es war aufzuheben, soweit es den Angeklagten nicht zusätzlich wegen eines Vergehens nach § 259 StGB verurteilt hat. Verfahrensrechtlich durfte der Angeklagte wegen einer mit der Verabredung zum Raub sachlich zusammentreffenden Hehlerei verurteilt werden, ohne dass insoweit eine Nachtragsanklage erhoben zu werden brauchte; denn die Entgegennahme des Geldes gehörte zu demjenigen geschichtlichen Vorgang, der nach dem Eröffnungsbeschluss Gegenstand des Verfahrens war, wenn er auch dort sachlich-rechtlich anders beurteilt war, nämlich als Teilung der Beute aus einem Raub, an dem der Angeklagte als Mittäter beteiligt gewesen sein sollte. Der nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als Hehlerei zu beurteilende Vorgang gehörte also mit zur angeklagten „Tat“ im Sinne des § 264 StPO.
Da die irrige Bewertung der Hehlerei als straflose Nachtat die Strafzumessung im Fall der Verabredung zum Raub stärker zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann, als dies bei einer zusätzlichen Verurteilung wegen Hehlerei der Fall gewesen wäre, musste das Urteil auch im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Willms | Geier | Mai | |||
| Hübner | Dr. Sanders |